Ein Smartphone mit Kopfhörern (Symbolbild).
Sonntag, 09.05.2021 10:05 von | Aufrufe: 2881

ROUNDUP: Das Aus für Mobilfunk-Auktionen? Gesetzesnotiz deutet Weg an

Ein Smartphone mit Kopfhörern (Symbolbild). pixabay.com

BONN (dpa-AFX) - Die Mobilfunkauktionen, bei denen der Staat alle Jahre wieder Milliardenbeträge einnimmt, könnten bald Geschichte sein. Darauf deutet eine "Protokollerklärung" der Bundesregierung hin, die Teil des am Freitag vom Bundesrat verabschiedeten Telekommunikationsgesetzes ist. Bei der Vergabe von freiwerdenden Mobilfunkfrequenzen solle die Bundesnetzagentur das am besten geeignete Verfahren wählen, "ohne dass dem Versteigerungsverfahren ein gesetzlicher Vorrang eingeräumt wird", heißt es in dem Schreiben, das der dpa vorliegt.

Die Vergabe von Funkfrequenzen für die Übertragung von Daten und Telefonie ist für den Staat ein lukratives Geschäft. Auf sage und schreibe rund 50 Milliarden Euro summierten sich die Zahlungsverpflichtungen der Bieter im Jahr 2000, als UMTS/3G-Lizenzen versteigert wurden. Im Nachhinein viel zu viel - den beteiligten Firmen mangelte es dadurch an Geld für den Mobilfunkausbau. Einige Firmen schmissen das Handtuch, es gab noch lange große Funklöcher.

In den Jahren danach sanken die Erlöse der Auktionen zwar deutlich, 2019 erzielte der Bund aber immerhin 6,5 Milliarden Euro. Für die Netzbetreiber ist das ein rotes Tuch - sie monieren seit langem, dass sie das Geld lieber für den Ausbau investieren würden statt an den Bund zu überweisen.

Die Alternative zur Auktion ist der "beauty contest" (Schönheitswettbewerb), wie er in der Telekommunikationsbranche genannt wird. Hierbei zahlen die Unternehmen nur geringe Gebühren und müssen sich vorher festlegen, was genau sie nach der Zuteilung machen wollen - das "schönste" Angebot mit dem ambitioniertesten Ausbauvorhaben bekommt den Zuschlag.

Bisher ist die Rechtslage so, dass es zwangsläufig auf eine Auktion hinausläuft. Zukünftig stünden die Frequenzvergabe-Möglichkeiten gleichberechtigt nebeneinander. Die Bundesnetzagentur könnte sich also weiterhin für die Auktion entscheiden, müsste dies aber rechtssicher begründen.

Das Thema ist noch in einem frühen Stadium: Bisher ist es nur eine Protokollerklärung, im eigentlichen Gesetz steht die Formulierung noch nicht. Diese Änderung soll in einem nächsten Schritt über eine separate Novelle erfolgen. Auf jeden Fall ist die Notiz ein kleiner Etappensieg für Auktionskritiker - sie könnte der Anfang vom Ende sein für die umstrittenen Auktionen.

Und was sagt die Bundesnetzagentur? Die Bonner Behörde hat in der Vergangenheit stets Auktionsverfahren durchgeführt und zuletzt durchblicken lassen, dass dies auch zukünftig ein sinnvolles Verfahren wäre. Klar ist aber auch: Wenn sich die Gesetzeslage ändert, muss die Behörde anders vorgehen als bisher. Im Jahr 2023 oder 2024 steht die nächste Frequenzvergabe an - ob als Auktion oder als Vergabe gegen Gebühren, ist offen./wdw/DP/zb


ARIVA.DE Börsen-Geflüster

Werbung

Weiter aufwärts?

Kurzfristig positionieren in Deutsche Telekom
HS2TWC
Ask: 0,13
Hebel: 18,35
mit starkem Hebel
Zum Produkt
HG1WTK
Ask: 0,56
Hebel: 4,07
mit moderatem Hebel
Zum Produkt
Smartbroker
HSBC
Den Basisprospekt sowie die Endgültigen Bedingungen und die Basisinformationsblätter erhalten Sie hier: HS2TWC,HG1WTK,. Beachten Sie auch die weiteren Hinweise zu dieser Werbung. Der Emittent ist berechtigt, Wertpapiere mit open end-Laufzeit zu kündigen.

Kurse

21,85
+0,83%
Deutsche Telekom Chart
Telefonica Deutschland Holding Chart
22,90
+3,15%
United Internet AG Chart
0,8066
+0,65%
Vodafone Group Plc. Chart
Werbung

Mehr Nachrichten zur United Internet Aktie kostenlos abonnieren

E-Mail-Adresse
Benachrichtigungen von ARIVA.DE
(Mit der Bestellung akzeptierst du die Datenschutzhinweise)

Hinweis: ARIVA.DE veröffentlicht in dieser Rubrik Analysen, Kolumnen und Nachrichten aus verschiedenen Quellen. Die ARIVA.DE AG ist nicht verantwortlich für Inhalte, die erkennbar von Dritten in den „News“-Bereich dieser Webseite eingestellt worden sind, und macht sich diese nicht zu Eigen. Diese Inhalte sind insbesondere durch eine entsprechende „von“-Kennzeichnung unterhalb der Artikelüberschrift und/oder durch den Link „Um den vollständigen Artikel zu lesen, klicken Sie bitte hier.“ erkennbar; verantwortlich für diese Inhalte ist allein der genannte Dritte.


Andere Nutzer interessierten sich auch für folgende News

ARIVA.DE Redaktion Thumbnail
26.04.24 - ARIVA.DE Redaktion