Benzingutscheine
Ab 1. April Steuerfreiheit nur noch bei Angabe des Kraftstoffs und der Menge
Dem Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungsfreie Benzingutscheine anstatt einer Lohnerhöhung zu geben, gilt als absolutes Steuersparmodell. Bekannt ist, dass dabei umsatzsteuerliche Hürden genommen werden müssen. Nun hat das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen den Gutschein als solchen in einem Schreiben konkretisiert: Der Wortlaut des Schreibens gibt dem Steuerlaien jedoch einige Rätsel auf.
Es lautet:
"Auf einen bei einem Dritten einzulösenden Gutschein des Arbeitgebers, auf den neben der Bezeichnung der abzugebenden Ware oder Dienstleistung ein anzurechnender Betrag oder ein Höchstbetrag angegeben ist, ist die Freigrenze nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG (50 Euro) nicht anwendbar.
Soweit die Freigrenze auf vor dem 1.4.2003 eingelöste Gutscheine mit darauf angegebenem Anrechnungs- oder Höchstbetrag unter Bezugnahme auf OFD-Verfügungen angewendet worden ist, ist dies nicht zu beanstanden."
Tipp 1:
Konkret heißt das wohl, wenn Sie auf dem Gutschein den Betrag nennen, wird der Betrag lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Wenn Sie aber auf den Gutschein schreiben: Gutschein für 30 Liter Dieselkraftstoff, dann bleibt der Benzingutschein weiterhin steuer- und sozialversicherungsfrei. Steuerfreiheit und Sozialversicherungsfreiheit sind allerdings nur dann gewährleistet, wenn die 50-Euro-Grenze nicht überschritten wird. Konkret: Genau den Kraftstoff und die Literanzahl angeben.
Tipp 2:
Hier lauert eine Falle, denn der Benzinspreis schwankt zurzeit täglich. Sie müssen ihn aufmerksam im Blick behalten und monatlich immer ganz genau rechnen, wenn Sie Benzingutscheine ausstellen. Es empfiehlt sich, einen "Puffer" einzubauen, also die 50-Euro-Grenze nicht bis auf den letzten Cent auszureizen.
(Erlass des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen vom 20.12.2002, Az. S 2334 - 13 - V B 3)
Ab 1. April Steuerfreiheit nur noch bei Angabe des Kraftstoffs und der Menge
Dem Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungsfreie Benzingutscheine anstatt einer Lohnerhöhung zu geben, gilt als absolutes Steuersparmodell. Bekannt ist, dass dabei umsatzsteuerliche Hürden genommen werden müssen. Nun hat das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen den Gutschein als solchen in einem Schreiben konkretisiert: Der Wortlaut des Schreibens gibt dem Steuerlaien jedoch einige Rätsel auf.
Es lautet:
"Auf einen bei einem Dritten einzulösenden Gutschein des Arbeitgebers, auf den neben der Bezeichnung der abzugebenden Ware oder Dienstleistung ein anzurechnender Betrag oder ein Höchstbetrag angegeben ist, ist die Freigrenze nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG (50 Euro) nicht anwendbar.
Soweit die Freigrenze auf vor dem 1.4.2003 eingelöste Gutscheine mit darauf angegebenem Anrechnungs- oder Höchstbetrag unter Bezugnahme auf OFD-Verfügungen angewendet worden ist, ist dies nicht zu beanstanden."
Tipp 1:
Konkret heißt das wohl, wenn Sie auf dem Gutschein den Betrag nennen, wird der Betrag lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Wenn Sie aber auf den Gutschein schreiben: Gutschein für 30 Liter Dieselkraftstoff, dann bleibt der Benzingutschein weiterhin steuer- und sozialversicherungsfrei. Steuerfreiheit und Sozialversicherungsfreiheit sind allerdings nur dann gewährleistet, wenn die 50-Euro-Grenze nicht überschritten wird. Konkret: Genau den Kraftstoff und die Literanzahl angeben.
Tipp 2:
Hier lauert eine Falle, denn der Benzinspreis schwankt zurzeit täglich. Sie müssen ihn aufmerksam im Blick behalten und monatlich immer ganz genau rechnen, wenn Sie Benzingutscheine ausstellen. Es empfiehlt sich, einen "Puffer" einzubauen, also die 50-Euro-Grenze nicht bis auf den letzten Cent auszureizen.
(Erlass des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen vom 20.12.2002, Az. S 2334 - 13 - V B 3)