Was ist zu tun, fragten sich viele Bayer AG (ISIN: DE0007472060)-Anleger. Die katastrophale Übernahme der Monsanto hat viel Geld vernichtet. So leiteten wir am Donnerstag ein Interview mit einem Anlegeranwalt ein, nachdem bekannt geworden war, dass durch eien aktuelle Entscheidung des Landgerichts Köln ein Musterverfahren „starten wird“. So sinken die Klagekosten für den einzelnen Anleger, der im entsprechenden Zeitraum in Bayer Aktien, Anleihen oder Derivate auf Bayer investiert war oder seitdem ist. Von unseren Lesern erreichten uns zahlreiche Nachfragen, die wir an den Münchener Fachanwalt weitergaben.
Heute nachgefragt, um Unklarheiten zu beseitigen: Bayer Aktie – Voraussetzungen für Forderungen und welche Schadenshöhe könnte für Anleger massgeblich sein?
Frage nwm: Sehr geehrter Herr Dr. Meier. Schön, dass Sie sich die Zeit nehmen. Aufgrund zahlreicher Nachfragen, möchten wir Sie bitten zu erläutern, welche Handlungen der Bayer AG konkret eine mögliche Haftung ausgelöst haben?
Dr. Werner A. Meier: Die Haftung liegt darin begründet, dass Bayer nicht über die Risiken informierte, die aus der Übernahme von Monsanto resultieren. Monsanto sah sich in den USA enormen Inanspruchnahmen durch Schadenersatzklagen im Zusammenhang mit Glyphosat ausgesetzt.
nwm: Und in welcher Höhe bewegen sich die Möglichkeiten des einzelnen entschädigt zu werden? Konkret: Welche Positionsgrösse ist relevant und wirtschaftlich, gerichtliche Forderungen geltend zu machen?
Dr. Werner A. Meier: Das ist schlicht der Kursverlust, der aus der Differenz von Kauf und Verkauf der Aktien, Anleihen oder Derivate entstand.
nwm: Wenn jemand seine Bayer Aktien nicht verkauft hat, aber auf einem kräftigen Kursverlust „festsitzt“. Hätte der auch möglicherweise Ansprüche? Oder muss zwingend ein Verkauf vorliegen?
Dr. Werner A. Meier: Ansprüche sind immer gegeben, einerlei ,ob ein Verkauf erfolgte oder nicht.
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