Übernahmeangebot: Befreiung;

Dienstag, 18.02.2014 19:45 von DGAP - Aufrufe: 944

Zielgesellschaft: Nemetschek AG; Bieter: Prof. Dipl.-Ing. Georg Heinz Nemetschek und weitere WpÜG-Meldung übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EQS Group AG. Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.
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Veröffentlichung des Bescheids der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 20. Dezember 2013 über die Befreiung gemäß § 37 Abs. 1 Alt. 1, Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 2 WpÜG-Angebotsverordnung von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Bezug auf die Aktien der Nemetschek AG, München (ISIN: DE 0006452907) Mit Bescheid vom 20. Dezember 2013 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) auf entsprechende Anträge des Herrn Prof. Dipl.-Ing. Georg Heinz Nemetschek, wohnhaft in München ('Antragsteller zu 1)'), der Nemetschek Verwaltungs GmbH, Grünwald ('Antragstellerin zu 2)') und der Nemetschek Vermögensverwaltungs GmbH & Co. KG, Grünwald ('Antragstellerin zu 3)', gemeinsam die 'Antragsteller') diese von der Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG befreit, die bevorstehende Kontrollerlangung zu veröffentlichen. Weiter wurden die Antragsteller von den Verpflichtungen gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG befreit, der BaFin eine Angebotsunterlage für ein Pflichtangebot an die Aktionäre der Nemetschek AG, München, zu übermitteln und eine solche Angebotsunterlage zu veröffentlichen. Der Tenor und die wesentlichen Gründe für die Befreiung werden nachfolgend wiedergegeben. Der Tenor des Bescheids lautet wie folgt: 1. Für den Fall, dass die Antragsteller durch die beabsichtigte Übertragung von 4.655.732 Aktien der Nemetschek AG, München, von dem Antragsteller zu 1), Frau Ingrid Nemetschek, Herrn Dr. Ralf Nemetschek, beide wohnhaft in München, und Herrn Alexander Nemetschek, wohnhaft in Grünwald, aufgrund des Einlagenvertrags auf die Antragstellerin zu 3) die Kontrolle über die Nemetschek AG, München, erlangen, werden die Antragsteller gemäß § 37 Abs. 1 Alt. 1, Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 2 WpÜG-Angebotsverordnung von der Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die Kontrollerlangung zu veröffentlichen, sowie von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit. 2. Die Befreiung gemäß vorstehender Ziffer 1. ergeht unter folgenden Auflagen gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG: a) Die Antragsteller haben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht den Abschluss des Einlagenvertrags zwischen dem Antragsteller zu 1), Frau Ingrid Nemetschek, Herrn Dr. Ralf Nemetschek, Herrn Alexander Nemetschek und der Antragstellerin zu 3) mit dem Inhalt des am 16.08.2013 der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übermittelten Entwurfs des Einlagenvertrags unverzüglich, spätestens bis zum 01.03.2014, durch Vorlage geeigneter Unterlagen (z.B. Kopie der unterzeichneten Vertragsurkunde) nachzuweisen. b) Die Antragsteller haben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die Durchführung der Verpflichtungen aus dem oben genannten Einlagenvertrag, insbesondere die Übertragung von insgesamt 4.655.732 Aktien (entsprechen ca. 48,37 % der Stimmrechte) der Nemetschek AG von dem Antragsteller zu 1), Frau Ingrid Nemetschek, Herrn Dr. Ralf Nemetschek, Herrn Alexander Nemetschek auf die Antragstellerin zu 3) unverzüglich, spätestens bis zum 01.03.2014, durch Vorlage geeigneter Unterlagen (z.B. Belege über Ein- und Ausbuchung der Aktien) nachzuweisen. c) Die Antragsteller haben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht den Abschluss des Schenkungs- und Abtretungsvertrags zwischen dem Antragsteller zu 1), Frau Ingrid Nemetschek, Herrn Dr. Ralf Nemetschek, Herrn Alexander Nemetschek bezüglich Geschäftsanteilen an der Antragstellerin zu 2) mit dem Inhalt des am 16.08.2013 der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übermittelten Entwurfs des Schenkungs- und Abtretungsvertrags unverzüglich, spätestens bis zum 01.03.2014, durch Vorlage geeigneter Unterlagen (z.B. Kopie der unterzeichneten Vertragsurkunde) nachzuweisen. d) Die Antragsteller haben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht den Abschluss des Schenkungs- und Abtretungsvertrags zwischen dem Antragsteller zu 1), Frau Ingrid Nemetschek, Herrn Dr. Ralf Nemetschek, Herrn Alexander Nemetschek bezüglich Kommanditanteilen an der Antragstellerin zu 3) mit dem Inhalt des am 24.09.2013 der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übermittelten Entwurfs des Schenkungs- und Abtretungsvertrags unverzüglich, spätestens bis zum 01.03.2014, durch Vorlage geeigneter Unterlagen (z.B. Kopie der unterzeichneten Vertragsurkunde) nachzuweisen. e) Die Antragsteller haben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die Änderung des Gesellschaftsvertrags der Antragstellerin zu 2) mit dem Inhalt des am 16.08.2013 der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übermittelten Entwurfs des Gesellschaftsvertrags in der geänderten Fassung unverzüglich, spätestens bis zum 01.03.2014, durch Vorlage geeigneter Unterlagen (z.B. Kopie der unterzeichneten Vertragsurkunde) nachzuweisen. f) Die Antragsteller haben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die Änderung des Gesellschaftsvertrags der Antragstellerin zu 3) mit dem Inhalt des am 16.08.2013 der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übermittelten Entwurfs des Gesellschaftsvertrags in der geänderten Fassung unverzüglich, spätestens bis zum 01.03.2014, durch Vorlage geeigneter Unterlagen (z.B. Kopie der unterzeichneten Vertragsurkunde) nachzuweisen. Gründe: A. I. Zielgesellschaft ist die Nemetschek AG mit Sitz in München ('Zielgesellschaft'). Das Grundkapital der Zielgesellschaft beträgt EUR 9.625.000,00 und ist in 9.625.000 stimmberechtigte, auf den Inhaber lautende Stückaktien eingeteilt. Die Aktien der Zielgesellschaft sind zum Handel im regulierten Markt (Prime Standard) an der Frankfurter Börse zugelassen und werden zudem im Freiverkehr der Börsen in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, München und Stuttgart gehandelt. II. 1. Der Antragsteller zu 1) hält 2.416.322 Aktien der Zielgesellschaft (ca. 25,1 % der Aktien und Stimmrechte). Die Ehefrau des Antragstellers zu 1), Frau Ingrid Nemetschek, hält 524.000 Aktien der Zielgesellschaft (ca. 5,44 % der Aktien und Stimmrechte). Die Söhne der Eheleute Nemetschek, die Herren Alexander Nemetschek und Dr. Ralf Nemetschek, halten jeweils 1.107.705 Aktien der Zielgesellschaft (jeweils ca. 11,51 % der Aktien und Stimmrechte). 2. Antragstellerin zu 2) ist die Nemetschek Verwaltungs GmbH mit Sitz in Grünwald. Das Stammkapital der Antragstellerin zu 2) beträgt EUR 25.000,00 und wird gehalten durch den Antragsteller zu 1) (EUR 10.200,00, ca. 41,16 % des Stammkapitals), Frau Ingrid Nemetschek (EUR 2.814,00, ca. 11,26 % des Stammkapitals) sowie den Herren Alexander und Dr. Ralf Nemetschek (jeweils EUR 5.948,00, ca. 23,79 % des Stammkapitals). Die Antragstellerin zu 2) ist die alleinige Komplementärin der Antragstellerin zu 3), am Vermögen der Antragstellerin zu 3) jedoch nicht beteiligt. 3. Antragstellerin zu 3) ist die Nemetschek Vermögensverwaltungs GmbH & Co. KG mit Sitz in Grünwald. Das feste Kapital der Antragstellerin zu 3) beträgt EUR 500,00 und wird gehalten durch den Antragsteller zu 1) (EUR 205,80, ca. 41,16 % des festen Kapitals), Frau Ingrid Nemetschek (EUR 56,28, ca. 11,26 % des festen Kapitals) sowie den Herren Alexander und Dr. Ralf Nemetschek (jeweils EUR 118,96, ca. 23,79 % des festen Kapitals). III. Die Gesellschaftsverträge der Antragstellerin zu 2) und der Antragstellerin zu 3) sind so ausgestaltet, dass der Antragsteller zu 1) beherrschenden Einfluss auf die Antragstellerinnen zu 2) und 3) ausüben kann. Insbesondere hält der Antragsteller zu 1) aufgrund der Regelung des § 8 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages der Antragstellerin zu 2) die Mehrheit der Stimmrechte der Antragstellerin zu 2). IV. Der Entwurf des Einlagenvertrags zwischen dem Antragsteller zu 1), Frau Ingrid Nemetschek, Herrn Dr. Ralf Nemetschek, Herrn Alexander Nemetschek und der Antragstellerin zu 3) (der 'Einlagenvertrag') sieht vor, dass 4.655.732 (ca. 48,37 %) der Aktien und Stimmrechte der Zielgesellschaft an die Antragstellerin zu 3) übertragen werden (die 'Einlage' oder auch die 'einzulegenden Aktien'). Die einzulegenden Aktien beinhalten sämtliche Aktien und Stimmrechte von Frau Ingrid Nemetschek sowie den Herren Alexander und Dr. Ralf Nemetschek der Zielgesellschaft. Von den 2.416.322 Aktien und Stimmrechten des Antragstellers zu 1) der Zielgesellschaft sollen 1.916.322 Aktien und Stimmrechte eingelegt werden. Damit verbleiben dem Antragsteller zu 1) nach der Einlage 500.000 (ca. 5,19 %) Aktien und Stimmrechte der Zielgesellschaft. Eine Gegenleistung wird den Einlegenden für die Einlage nicht gewährt. Nach der Erbringung der Einlage soll ein Poolvertrag zwischen dem Antragsteller zu 1) und der Antragstellerin zu 3) geschlossen werden (der 'Poolvertrag'), der eine Abstimmung in Bezug auf die Ausübung der Stimmrechte der Zielgesellschaft vorsieht. In der Stimmbindung sollen damit 5.155.732 (ca. 53,56 %) Aktien und Stimmrechte einbezogen werden. V. Gemäß den Entwürfen der Schenkungs- und Abtretungsverträge zwischen dem Antragsteller zu 1), Frau Ingrid Nemetschek, Herrn Dr. Ralf Nemetschek und Herrn Alexander Nemetschek bezüglich Anteilen an der Antragstellerin zu 2) und 3) (die 'Nachfolgeverträge') sollen nach Erbringung der Einlage und Abschluss des Poolvertrags die Anteile des Antragstellers zu 1) und von Frau Ingrid Nemetschek an den Antragstellerinnen zu 2) und 3) fast gänzlich auf die Herren Alexander und Dr. Ralf Nemetschek übertragen werden. Der Antragsteller zu 1) und Frau Ingrid Nemetschek sollen jeweils einen Geschäftsanteil an der Antragstellerin zu 2) und 0,02 Kommanditanteile an der Antragstellerin zu 3) (entspricht jeweils 0,004 % der Anteile) behalten. Die Herren Alexander und Dr. Ralf Nemetschek sollen nach der Übertragung jeweils 12.499 Geschäftsanteile der Antragstellerin zu 2) und 249,08 Kommanditanteile der Antragstellerin zu 3) (entspricht jeweils 49,996 % der Anteile) halten. Gemäß § 5 der Nachfolgeverträge sollen diese mit Ablauf des 31.12.2013 wirksam werden. VI. Die Antragsteller haben am 16.08.2013 beantragt, sie gemäß § 37 Abs. 1 Alt. 1, Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 2 WpÜG-Angebotsverordnung zu befreien. B. Den Anträgen war stattzugeben, da sie zulässig und begründet sind. I. Die Anträge sind zunächst fristgerecht gestellt worden. Gemäß § 8 Satz 2 WpÜG-Angebotsverordnung können Anträge nach § 37 Abs. 1 WpÜG vor Kontrollerlangung über die Zielgesellschaft und innerhalb von sieben Kalendertagen nach dem Zeitpunkt gestellt werden, zu dem die Antragteller Kenntnis davon haben oder nach den Umständen hätten haben müssen, dass sie die Kontrolle über die Zielgesellschaft erlangt haben. II. Die Anträge sind auch begründet, da die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 37 Abs. 1 Alt. 1, Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 2 WpÜG-Angebotsverordnung vorliegen und das Interesse der Antragsteller an einer Befreiung von den Verpflichtungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG das Interesse der außenstehenden Aktionäre an einem öffentlichen Pflichtangebot überwiegt. 1. Die Antragsteller werden gemäß § 2 Abs. 1 des Einlagenvertrags mit Übertragung von 4.655.732 (ca. 48,37 %) der Aktien und Stimmrechte der Zielgesellschaft von dem Antragsteller zu 1), Ingrid Nemetschek, Alexander Nemetschek und Dr. Ralf Nemetschek (gemeinsam die 'Schenker') auf die Antragstellerin zu 3) jeweils unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über die Zielgesellschaft i.S.d. §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG erlangen. a) Der Antragstellerin zu 3) sollen gemäß § 2 Abs. 1 des Einlagenvertrags von den Schenkern 4.655.732 (ca. 48,37 % vgl. A.IV.) der Aktien und Stimmrechte der Zielgesellschaft dinglich übertragen werden. Damit wird die Antragstellerin zu 3) Eigentümerin der 4.655.732 Aktien der Zielgesellschaft und folglich unmittelbar die Kontrolle über die Zielgesellschaft i.S.d. §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG erlangen. b) Bei Übertragung von 4.655.732 (ca. 48,37 %) der Aktien und Stimmrechte der Zielgesellschaft von den Schenkern auf die Antragstellerin zu 3) wird zugleich die Antragstellerin zu 2) mittelbar die Kontrolle über die Zielgesellschaft erlangen. Die Stimmrechte der Antragstellerin zu 3) werden der Antragstellerin zu 2) gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, § 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. § 290 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 HGB zugerechnet werden. Dies wird der Fall sein, da es sich bei der Antragstellerin zu 2) um die alleinige Komplementärin der Antragstellerin zu 3) handelt und ihr nach Änderung des Gesellschaftsvertrags der Antragstellerin zu 3), welche vor der Übertragung der 4.655.732 Aktien der Zielgesellschaft von den Schenkern an die Antragstellerin zu 3) vorgenommen werden soll, die alleinige Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnisse zukommen wird (vgl. § 6 Abs. 5 Gesellschaftsvertrag Antragstellerin zu 3). In derartigen Fällen ist die Komplementär-GmbH grundsätzlich als Mutterunternehmen der GmbH & Co. KG gemäß § 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. § 290 Abs. 2 Nr. 2 HGB anzusehen. Bis zur Änderung des § 290 HGB durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz vom 25.05.2009, BGBl. I S. 1102 galt die beherrschende Stellung der Komplementär-GmbH qua Gesetzesbegründung zum Tatbestandsmerkmal der 'einheitlichen Leitung' bei § 264c HGB. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift übt die Komplementärin der Kommanditgesellschaft auch gemäß § 290 HGB n.F. den beherrschenden Einfluss eines Mutterunternehmens aus. Zwar steht ihr nicht das Recht zu, bei einem andern Unternehmen die Mehrheit des Leitungsorgans zu bestimmen. Jedoch ist die Komplementärin als einzige geschäftsführungsbefugte Gesellschafterin selbst Leitungsorgan, so dass ihr im Rahmen der bei Personengesellschaften bestehenden Selbstorganschaft eine mindestens gleich starke Stellung zukommt, wie demjenigen, der das Leitungsorgan bestimmt. Bei einer derart organisierten GmbH & Co. KG erfolgt daher grundsätzlich eine Zurechnung der Stimmrechte auf die Komplementär-GmbH gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, § 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. § 290 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 HGB (vgl. Emittentenleitfaden der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Stand: 22.07.2013, S. 114). c) Bei Übertragung von 4.655.732 (ca. 48,37 %) der Aktien und Stimmrechte der Zielgesellschaft von den Schenkern auf die Antragstellerin zu 3) wird zugleich der Antragsteller zu 1) mittelbar die Kontrolle über die Zielgesellschaft gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, § 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. § 290 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 HGB erlangen. Gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, § 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. § 290 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 HGB werden dem Antragsteller zu 1) die Stimmrechte ebenfalls zugerechnet, wenn er seinerseits die Mehrheit der Stimmrechte der Antragstellerin zu 2) hält. Dies ist gemäß § 8 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages der Antragstellerin zu 2) der Fall. 2. Tragender Befreiungsgrund ist § 9 Satz 1 Nr. 2 WpÜG-Angebotsverordnung als Konkretisierung von § 37 Abs. 1 Alt. 1 WpÜG. a) Die Antragsteller erfüllen aufgrund der tatsächlichen Umstände im vorliegenden Fall sämtlich die Voraussetzungen des § 9 Satz 1 Nr. 2 WpÜG-Angebotsverordnung. Nach dieser Vorschrift kann derjenige von den Verpflichtungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG befreit werden, der die Kontrolle über eine Zielgesellschaft durch Schenkung erlangt, sofern Schenker und Bieter nicht verwandt i.S.d. § 36 Nr. 1 WpÜG sind. aa) Die Antragstellerin zu 3) wird die Kontrolle über die Zielgesellschaft durch Übertragung der Aktien aufgrund einer Schenkung erlangen. Ob eine Zuwendung als Schenkung i.S.d. § 9 Satz 1 Nr. 2 WpÜG-Angebotsverordnung anzusehen ist, richtet sich nach den einschlägigen zivilrechtlichen Vorgaben, also insbesondere nach § 516 Abs. 1 BGB. Danach ist als Schenkung diejenige Zuwendung einzuordnen, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, sofern sich beide Parteien darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt. Dies ist vorliegend der Fall. Der Vertrag, welcher der Übertragung der Aktien von den Schenkern auf die Antragstellerin zu 3) zugrunde liegt, ist zwar nicht als Schenkung bezeichnet, sondern als 'Einlagenvertrag'. Diese Bezeichnung hindert jedoch nicht die zivilrechtliche Qualifikation als Schenkung. Entscheidend ist, dass die Übertragung der Aktien ohne Einbringung einer Gegenleistung erfolgen soll (Klepsch, in: Steinmeyer, WpÜG, 3. Aufl. 2013, § 37 Rn. 24). Gemäß § 2 Abs. 2 des Einlagenvertrags werden die Einlagen von den Schenkern unentgeltlich erbracht. Auch ist in dem Einlagenvertrag keine sonstige Gegenleistung an die Schenker ersichtlich. Dem steht auch nicht entgegen, dass ein Teil der Schenker, der Antragsteller zu 1), mittelbar aufgrund der Schenkung erstmals die Kontrolle über die Zielgesellschaft erlangen wird. Dies ist nicht als Gegenleistung zu qualifizieren, da die Kontrollerlangung keine Leistung darstellt, welche die Antragstellerin zu 3) für die Übertragung der Aktien ihrerseits erbringen wird. Vielmehr wird der Antragsteller zu 1) lediglich aufgrund der zum Zeitpunkt der Übertragung bereits bestehenden Beherrschungsverhältnisse an den Antragstellerinnen zu 2) und 3) und den daraus sich ergebenden Stimmrechtszurechnungen (vgl. Ziffer B.II.1.b) und c)) mittelbar die Kontrolle über die Zielgesellschaft erlangen, ohne dass es einer weiteren Leistung bedarf. Es besteht vorliegend auch der erforderliche Kausal- und Zeitzusammenhang zwischen der Schenkung und der Kontrollerlangung durch die Antragstellerin zu 3). Denn die aufgrund der Schenkung vorgenommenen Übertragungen der vier Schenker führen unmittelbar zum Eigentum an den einzulegenden Aktien und der damit einhergehenden Kontrollmehrheit durch die Antragstellerin zu 3). Die Übertragungen, durch die die Antragstellerin zu 3) die Kontrolle an der Zielgesellschaft erlangen wird, sind auch als solche zwischen Parteien, die nicht verwandt i.S.d. § 36 Nr. 1 WpÜG sind, anzusehen. Denn der Befreiungstatbestand des § 37 Abs. 1 Alt. 1, Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 2 WpÜG-Angebotsverordnung ist selbst dann einschlägig, wenn zwischen Schenker und Bieter überhaupt kein Verwandtschaftsverhältnis besteht oder - wie im vorliegenden Fall - bestehen kann. Voraussetzung ist insoweit (lediglich), dass die nicht nur kurzfristige Fortführung familiär geprägter Unternehmen ungeachtet ihrer Größe oder Bedeutung beispielsweise durch Geschwister, verdiente Mitarbeiter oder - wie vorliegend - durch der Familie nahestehende oder zugeordnete Rechtssubjekte vorgesehen ist. Die verfahrensgegenständliche Ausgestaltung trägt diesem Erfordernis Rechnung. Die Antragstellerin zu 3) ist als GmbH & Co. KG mit keinem der Schenker verwandt i.S.d. § 36 Nr. 1 WpÜG. Auch der Fortführung der familiär geprägten Zielgesellschaft wird Rechnung getragen. Der Antragsteller zu 1) wird aufgrund der Gesellschaftsverträge der Antragstellerinnen zu 2) und 3) umfangreiche Sonderrechte inne haben (vgl. Ziffer A.III), die ihm die Beherrschung der Zielgesellschaft ermöglichen. Nach Erbringung der Einlage sollen sämtliche Anteile bis auf 0,004 % des Antragstellers zu 1) und seiner Ehefrau, Frau Ingrid Nemetschek, an den Antragstellerinnen zu 3) und 2) auf die Söhne der beiden erstgenannten, die Herren Dr. Ralf und Alexander Nemetschek übertragen werden. Die Zielgesellschaft soll somit zunächst durch den Antragsteller zu 1) und anschließend durch seine Söhne fortgeführt werden. bb) Entsprechendes gilt auch für die Antragsteller zu 1) und 2). Auch hinsichtlich dieser sind die Voraussetzungen des § 9 Satz 1 Nr. 2 WpÜG-Angebotsverordnung entsprechend dem oben unter Ziffer B. II.2.a)aa) Aufgeführten erfüllt. Dem könnte zwar entgegenstehen, dass die Antragsteller zu 1) und 2) nicht selbst unmittelbar Beschenkte i.S.d. § 516 BGB sind. Sie halten die Stimmrechte aus den Aktien der Zielgesellschaft nicht direkt, sondern ihnen werden diese nur zugerechnet. Allerdings ist der Anwendungsbereich des § 9 Satz 1 Nr. 2 WpÜG-Angebotsverordnung nicht auf Personen beschränkt, die selbst Stimmrechte unmittelbar durch Übertragung von Aktien aufgrund einer Schenkung erhalten haben. Eine solche Wertung enthält § 9 Satz 1 Nr. 2 WpÜG-Angebotsverordnung nicht. Dies wird dadurch klargestellt, dass sich die weitere Voraussetzung des § 9 Satz 1 Nr. 2 WpÜG-Angebotsverordnung, das fehlende Verwandtschaftsverhältnis i.S.d. § 36 Nr. 1 WpÜG, nach dem Wortlaut der WpÜG-Angebotsverordnung auf den Schenker und den Bieter bezieht. Als Bieter i.S.v. § 9 Satz 1 Nr. 2 WpÜG-Angebotsverordnung i.V.m. § 2 Abs. 4 WpÜG sind auch die Antragsteller zu 1) und 2) zu qualifizieren. b) Bei Abwägung der Interessen der außenstehenden Aktionäre der Zielgesellschaft an der Durchführung eines Pflichtangebots mit dem Interesse der Antragsteller an einer Befreiung von den Verpflichtungen aus § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG überwiegen die Interessen der Antragsteller. Denn der Kontrollerwerb der Antragsteller infolge der beabsichtigten Einlagenerbringung im Rahmen der familiären Nachfolgeregelung bietet den außenstehenden Aktionären keinen (schützenswerten) Anlass, eine außerordentliche Desinvestitionsentscheidung zu treffen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Einbringung der Einlagen und die damit verbundene Erlangung der Kontrolle der auf Kontinuität ausgerichteten langfristigen Fortführung der familiär geprägten Unternehmensstruktur bei der Zielgesellschaft dient. Dem könnte entgegenstehen, dass die Antragsteller erstmals eine Kontrollposition erlangen werden, welche vorher in Bezug auf die Zielgesellschaft bei keinem der Schenker bestand. Daher könnte erwogen werden, ob die Befreiungsmöglichkeit gemäß § 37 Abs. 1 Alt. 1, Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 2 WpÜG-Angebotsverordnung nur anwendbar ist, wenn eine bereits bestehende Kontrollsituation übertragen wird. Diese Erwägung könnte darauf gestützt werden, dass die in der Gesetzesbegründung zum WpÜG angesprochene Konstellation der Nachfolge in Familienunternehmen (Begr. RegE, BT-DruckS. 14/7034 v. 05.01.2001, S. 60, 81) in der Regel den Übergang einer Kontrollposition bedeutet. Angesichts des vom Gesetzgeber verfolgten Zwecks der effektiven Privilegierung der Nachfolge bei Familienunternehmen ist eine solche Ausnahme von den Privilegierungstatbeständen jedoch nicht überzeugend. Die Kontrollerlangung durch die Antragsteller erfolgt hier im Rahmen eines Gesamtkonzepts zur Unternehmensnachfolge (s.o., Ziffern A.IV., A.V., B.II.2.a)aa)). Es kann keinen Unterschied machen, ob im Rahmen eines solchen Konzepts eine bestehende Kontrollposition übertragen wird, der Beschenkte aufgrund bereits vorher bestehenden Eigentums an weiteren Aktien einer Zielgesellschaft oder - wie hier - aufgrund mehrerer Schenkungen, welche jeweils die Voraussetzungen des § 9 Satz 1 Nr. 2 WpÜG-Angebotsverordnung erfüllen, erstmals eine Kontrollposition erlangt. Darüber hinaus erfasst der Wortlaut von § 9 Satz 1 Nr. 2 WpÜG-Angebotsverordnung ('bei Erlangung der Kontrolle über die Zielgesellschaft durch Schenkung') neben dem typischen Fall der Übertragung einer bestehenden Kontrollposition auch den hiesigen Fall der erstmaligen Erlangung einer Kontrollposition durch mehrere Übertragungen. Für diese Wertung spricht auch, dass die Antragsteller ein vergleichbares Ergebnis erzielen könnten, indem die einzulegenden Aktien zunächst an den Antragsteller zu 1) im Rahmen einer Schenkung übertragen würden. Würden die weiteren Schenker ihre Aktien nicht in die Antragstellerin zu 3) einlegen, sondern direkt auf den Antragsteller zu 1) übertragen, wären die Stimmrechte aus diesen Aktien gemäß § 36 Nr. 1 WpÜG nicht zu berücksichtigen (vgl. Zur Anwendung von § 36 Nr. 1 WpÜG vor einem solchen Hintergrund: v. Bülow, in: Hirte/v. Bülow, WpÜG-Komm, 2. Aufl. 2010, § 36 Rn. 23; Harbarth, ZIP 2002, 321, 329; Koch, ZIP 2008, 1260, 1263 f.; Schlitt/Ries, in: MünchKomm WpÜG, 3. Aufl. 2011, § 36 Rn. 13; Schneider/Rosengarten, in: Assmann/Pötzsch/Schneider, WpÜG-Komm, 2. Aufl. 2013, § 36 Rn. 4). Die stattdessen erfolgende Einlage der Aktien in die Antragstellerin zu 3) führt zwar dazu, dass § 36 Nr. 1 WpÜG nicht anwendbar ist. Es wäre aus Sicht der Antragsteller jedoch eine übermäßige Härte, wenn allein die Zwischenschaltung der Antragstellerin zu 3) zur Versagung einer Befreiungsmöglichkeit führen und eine Angebotspflicht auslösen würde. Demgegenüber ist aus Sicht der außenstehenden Aktionäre ein erhöhtes Interesse am Erhalt einer Desinvestitionsmöglichkeit im Fall der Zwischenschaltung der Antragstellerin zu 3) gegenüber dem Fall der direkten Übertragung auf den Antragsteller zu 1) nicht erkennbar. c) Zur Absicherung des Befreiungszwecks war die Entscheidung in Ziffer 1 des Tenors mit den Nebenbestimmungen gemäß Ziffer 2 (Auflagen) des Tenors zu versehen, deren Rechtmäßigkeit aus § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG folgt. Durch die Auflagen wird gewährleistet, dass die verfahrensgegenständliche Transaktion in der zum Zeitpunkt der Antragstellung und Antragsergänzung konkretisierten Form nicht verworfen werden kann, ohne ggf. die Befolgung der Verpflichtungen aus § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG auszulösen. Zugleich dienen die Auflagen der Überwachung des vorgesehenen und diesem Bescheid zugrundeliegenden Ablaufs. München, den Prof. Dipl.-Ing. Georg Heinz Nemetschek Nemetschek Verwaltungs GmbH Nemetschek Vermögensverwaltungs GmbH & Co. KG Ende der WpÜG-Meldung 18.02.2014 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
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