BERLIN (dpa-AFX) - Von Sonntag an entscheiden Arbeitgeber, welche Corona-Schutzmaßnahmen in ihren Betrieben gelten. Die Homeoffice-Pflicht läuft aus und sie müssen dann die Gefahr durch das Virus selbst einschätzen und ihr Hygienekonzept daran angepasst gestalten. In einem entsprechenden Kabinettsbeschluss werden Maßnahmen wie wöchentliche Tests und das Vermeiden von Kontakten mittels Homeoffice genannt - die Arbeitgeber müssen "im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung" prüfen, was davon aus ihrer Sicht sinnvoll ist. Die neue Arbeitsschutzverordnung bedeutet also weniger festgelegte Regeln und mehr Eigenverantwortung.
Dabei haben Betriebsräte, sofern im Unternehmen vorhanden, ein Mitbestimmungsrecht bei der Gefährdungsbeurteilung und dem Hygienekonzept. Denn gemäß Betriebsverfassungsgesetz habe der Betriebsrat bei Regelungen über den Gesundheitsschutz mitzubestimmen, wenn die gesetzlichen Vorschriften einen ausgestaltungsbedürftigen Rahmen vorgeben, teilte das Bundesarbeitsministerium mit. Das sei hier der Fall.
Wie eine Umfrage der Deutschen Presse-Agentur ergab, wollen viele große Unternehmen an kostenlosen Tests und Masken für ihre Beschäftigten festhalten. Die Deutsche Telekom (Deutsche Telekom Aktie)
Die Commerzbank (Commerzbank Aktie)
Auch beim Pharma- und Pflanzenschutzkonzern Bayer (Bayer Aktie)
Die Allianz (Allianz Aktie) erlaubt bis zu 50 Prozent der Belegschaft die Rückkehr in die Büros. Es gelte das Prinzip der Freiwilligkeit, hieß es von dem Dax
Bei Siemens (Siemens Aktie)
Bei der Deutschen Post ist das Arbeiten vor Ort nach Konzernangaben überwiegend erforderlich. Mitarbeiter der Verwaltung hätten seit Jahren die Möglichkeit, von zu Hause zu arbeiten. "Die Erfahrungen aus der Corona-Pandemie haben Deutsche Post
Hinweis: ARIVA.DE veröffentlicht in dieser Rubrik Analysen, Kolumnen und Nachrichten aus verschiedenen Quellen. Die ARIVA.DE AG ist nicht verantwortlich für Inhalte, die erkennbar von Dritten in den „News“-Bereich dieser Webseite eingestellt worden sind, und macht sich diese nicht zu Eigen. Diese Inhalte sind insbesondere durch eine entsprechende „von“-Kennzeichnung unterhalb der Artikelüberschrift und/oder durch den Link „Um den vollständigen Artikel zu lesen, klicken Sie bitte hier.“ erkennbar; verantwortlich für diese Inhalte ist allein der genannte Dritte.