Bayer HealthCare US-Hauptsitz in Whippany, New Jersey
Dienstag, 01.06.2021 11:32 von | Aufrufe: 527

Pharmakonzern Bayer weder in deutschen noch EU-Grundrechten verletzt

Bayer HealthCare US-Hauptsitz in Whippany, New Jersey ©iStock

KARLSRUHE (dpa-AFX) - Das Bundesverfassungsgericht hat eine Klage aus dem Bayer (Bayer Aktie) -Konzern wegen der Zulassung eines fremden Tierarzneimittels für den deutschen Markt nach umfangreicher Prüfung abgewiesen. Die beiden klagenden Tochterunternehmen seien weder in deutschen noch in europäischen Grundrechten verletzt, teilte das Gericht in Karlsruhe am Dienstag mit. Grundgesetz und Grundrechte-Charta der Europäischen Union führten hier zum selben Ergebnis. (Az. 2 BvR 206/14)

Das Medikament, Baytril, stammt im Original von Bayer. Inzwischen sind auch Nachahmerpräparate anderer Hersteller auf dem Markt.

In dem Verfahren ging es um den Schutz von Dokumenten zu möglichen Umweltrisiken, die im Jahr 2004 auf Wunsch der britischen Zulassungsbehörden bei Bayer erstellt worden waren. Ein slowenisches Pharmaunternehmen hatte wenig später für die Zulassung seines Generikums in Großbritannien auf die Bayer-Daten zurückgegriffen. Das deutsche Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit wiederum hatte diese britische Zulassung später anerkannt.

Die beiden Bayer-Töchter hatten gegen den so zustande gekommenen Zulassungsbescheid geklagt - die Daten seien Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Gerichte bis hoch zum Bundesverwaltungsgericht hatten die Klage allerdings abgewiesen. Nun blieb auch die bereits im Jahr 2014 eingereichte Verfassungsbeschwerde erfolglos.

Die Verfassungsrichterinnen und -richter nutzten den Fall für grundsätzliche Anmerkungen zum Verhältnis von deutschen und europäischen Grundrechten. Dabei gehen sie davon aus, dass in EU-weit voll vereinheitlichten Bereichen durch die EU-Grundrechte ein hinreichender Grundrechtsschutz gewährleistet ist. Den deutschen Grundrechten komme hier nur eine Reservefunktion zu. Griffen hingegen deutsche Grundrechte, seien diese "im Lichte der Charta auszulegen".

Im Bayer-Fall kommt man nach beiden Maßstäben zum selben Ergebnis: Der etwaige Eingriff in die Berufsfreiheit diene dem Gemeinwohl und wiege auch nicht besonders schwer, hieß es. Außerdem sei es nicht Sache des Bundesamts, Mängel der britischen Zulassungsentscheidung zu prüfen - dagegen hätte Bayer in Großbritannien vorgehen müssen./sem/DP/nas


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