Symbolische Münzen der Kryptowährungen Litecoin, Ethereum, Bitcoin und Ripple.
Montag, 04.03.2024 13:31 von BTC-Echo | Aufrufe: 144

Ripple: Urteil im XRP-Verfahren verzögert sich erneut

Symbolische Münzen der Kryptowährungen Litecoin, Ethereum, Bitcoin und Ripple. pixabay.com

Beim Verfahren der SEC gegen das Krypto-Unternehmen Ripple deutete sich beinahe ein Ende an. Nun wurde die Urteilsverkündung erneut vertagt.

  • Ein abschließendes Urteil im Verfahren der SEC gegen Ripple verzögert sich erneut.
  • Die US-Regulierungsbehörde hat erfolgreich eine Fristverlängerung beim zuständigen Gericht beantragt. Die Behörde hat nun bis zum 22. März Zeit, auf die Abhilfemaßnahmen von Ripple zu reagieren. Ripple wiederum kann bis zum 22. April Einspruch dagegen einlegen, den die SEC bis zum 6. Mai erwidern kann.
  • Wann es zu einem Urteil kommt, ist somit weiterhin offen.
  • Die SEC hat Ripple Labs und seine Gründer, Brad Garlinghouse und Chris Larsen, im Dezember 2020 verklagt.
  • Nach Ansicht der Behörde habe das Unternehmen mit XRP unregistrierte Wertpapiere im Wert von über einer Milliarde US-Dollar verkauft.
  • Im Juli 2023 entschied das Gericht in Teilen zugunsten von Ripple. Den Verkauf von XRP über Handelsplätze wertete sie nicht als Wertpapierhandel.
  • Die SEC ging daraufhin in Berufung. Inzwischen wurden auch die Vorwürfe gegen Garlinghouse und Larsen fallen gelassen.

 
Source: BTC-ECHO

Der Beitrag Urteil im XRP-Verfahren verzögert sich erneut erschien zuerst auf BTC-ECHO.


ARIVA.DE Börsen-Geflüster

Kurse

Werbung

Mehr Nachrichten zum Kurs XRP/EUR (Ripple / Euro) kostenlos abonnieren

E-Mail-Adresse
Benachrichtigungen von ARIVA.DE
(Mit der Bestellung akzeptierst du die Datenschutzhinweise)

Hinweis: ARIVA.DE veröffentlicht in dieser Rubrik Analysen, Kolumnen und Nachrichten aus verschiedenen Quellen. Die ARIVA.DE AG ist nicht verantwortlich für Inhalte, die erkennbar von Dritten in den „News“-Bereich dieser Webseite eingestellt worden sind, und macht sich diese nicht zu Eigen. Diese Inhalte sind insbesondere durch eine entsprechende „von“-Kennzeichnung unterhalb der Artikelüberschrift und/oder durch den Link „Um den vollständigen Artikel zu lesen, klicken Sie bitte hier.“ erkennbar; verantwortlich für diese Inhalte ist allein der genannte Dritte.