Wer die Aktien zum Zeitpunkt des Delisting als EigentÞmer bzw. Besitzer hÃĪlt ist meines Wissens nach fÞr den Prozess nicht relevant. Bei potentiell Millionen Marktteilnehmern mit stÃĪndig wechselnden Eigentums- und VertragsverhÃĪltnissen kann darauf auch nur schwer RÞcksicht genommen werden.
Im Privatrecht, also den individuellen Konditionen zwischen Leihgeber und Leihnehmer kann das anders sein. Ich kÃķnnte mir zumindest vorstellen, dass es Leihgeber gibt, die sich ggÞ. dem Leihnehmer das Recht verbrieft haben, vor einem Delisting noch auf die Aktien zugreifen zu kÃķnnen. Nennenswerte Kursrelevanz? Keine Ahnung!