Online-Banken müssen stets erreichbar sein, entschied jetzt ein Gericht. Weil ein Kunde nicht auf die Website seines Geldinstituts durchkam, muß das ihm den entgangenen Spekulationsgewinn bezahlen.
Itzehoe - Wenn bei Börsengeschäften Aktien übers Internet nicht geordert werden können, muss das Geldinstitut haften. Eine Online-Bank ist verpflichtet, Zugangswege über das Internet aufrechtzuerhalten und so zu gestalten, dass eingehende Aufträge ausgeführt werden können. Das entschied das Landgericht Itzehoe (Kreis Steinburg) am Montag. Die verurteilte Online-Bank muss einem Kunden rund 2500 Euro Schadenersatz zahlen.
Der Mann hatte im April vergangenen Jahres per Internet Aktien für rund 51.830 Mark gekauft. Um einen kurzfristigen Kursgewinn einstecken zu können, wollte der Spekulant die Wertpapiere einige Stunden später wieder verkaufen. Die Verbindung über das Internet kam jedoch nicht zu Stande, der Kunde musste die Verkaufsorder telefonisch aufgeben. In der Zwischenzeit war der Kurs der Aktie jedoch wieder gesunken. Der Kunde verlangte von der Online-Bank den entgangenen Spekulationsgewinn als Schadenersatz. Zu Recht, entschied jetzt das Landgericht. Der Systemfehler gehe zu Lasten der Bank, heißt es in dem Urteil.
Das Geld von Consors fordern !!!
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Nobody II