über das Bankhaus von der Heydt
Gem. Punkt 4.1. der AGB Finanzkommission des Bankhauses von der Heydt ist beim ersten Gutscheinkauf gem. Paragraph 11 Geldwäschegesetz wohl keine Kundenidentifizierung erforderlich, sofern der Gutscheinwert unter EUR 1.000 beträgt. Beim zweiten Gutscheinkauf ist dann unabhängig vom Wert des Gutscheins eine Identifizierung des Kunden erforderlich, ebenso bei der Einlösung, um die Kryptowaehrungen beim Bankhaus von der Heydt verwahren zu lassen (unabhängig vom Gegenwert des eingelösten Gutscheins). Somit müssen sich wohl zumindest Einmalkäufer von Gutscheinen, die diese bspw. an Dritte verschenken wollen, zumindest dafür nicht identifizieren lassen.
"BvdH ist nach den Vorschriften des Geldwäschegesetzes (GwG) Verpflichtete und hat insbesondere die allgemeinen Sorgfaltspflichten nach § 10 Abs. 1 GwG zu erfüllen.
BvdH identifiziert Kunden gemäß § 11 GwG, wenn diese Gutscheine für den Erwerb
von Kryptowährungen einen Wert von EUR 1.000,- oder mehr erwerben oder (unab-
hängig vom Gutscheinwert) ab dem zweiten Gutscheinkauf durch einen Kunden und
überprüft die Identität des Kunden gemäß § 12 GwG (gemeinsam als „Identifikation“
bezeichnet). Eine solche Identifikation findet auch in Bezug auf Kunden statt, die Gut-
scheine (unabhängig von deren Wert) einlösen möchten, um diese anschließend durch BvdH verwahren zu lassen. Beim Verkauf von Kryptowährungen findet nur dann eine Identifizierung der Kunden statt, wenn nicht zuvor bereits eine Identifizierung erfolgt ist
oder aus anderen Gründen eine erneute Identifizierung erforderlich ist (z.B. wenn eine Aktualisierung der Kundenangaben anders nicht erreicht werden kann)."