Wankt das Glücksspielmonopol?
Rechtsexperten erwarten ein Konzessionssystem und freie Werbemöglichkeiten für private Wettanbieter
THOMAS SIGMUND | BERLIN
Muss das staatliche Glücksspiel in Deutschland nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) um seine Monopolstellung gegenüber privaten Anbietern fürchten? Die Antwort der privaten Wettvermittler auf diese Frage war kurz nach der Entscheidung klar: Sie betrachten den deutschen Staatsvertrag als Makulatur. Der staatliche Deutsche Lotto- und Totoblock sah dagegen keinen Handlungsbedarf an der geplanten gesetzlichen Neuregelung der dafür zuständigen Bundesländer.
Eine Umfrage des Handelsblatts unter Rechtsexperten kam auf ein ebenfalls uneinheitliches Bild: „Die Länder müssen sich warm anziehen“, sagt Tobias Masing von der Rechtsanwaltskanzlei White&Case. „Ein staatliches Monopol auf Sportwetten, wie es der Entwurf eines Glücksspielstaatsvertrags der deutschen Bundesländer vorsieht, kann nur schwerlich EG-rechtskonform sein“, sagt Karl Hamacher, Sportrechtsexperte der Sozietät Linklaters. Dagegen ist sich Alexander Birnstiel von der Kanzlei Noerr Steifenhofer Lutz sicher: „Die Auswirkungen auf die Rechtslage in Deutschland dürften äußert gering sein.“
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Auslöser der Debatte war ein gestern gesprochenes EuGH-Urteil. Die Luxemburger Richter hatten das staatliche Glücksspielmonopol in Italien geknackt und geurteilt, dass auch private Anbieter von Wetten bei der Vergabe von Konzessionen zugelassen werden müssen. In Italien sind Kapitalgesellschaften vom Wettgeschäft ausgeschlossen. Dies verstößt nach Auffassung der Richter gegen das EU-Recht. Die italienische Justiz hatte argumentiert, sie verfolge mit diesem Ausschluss das Ziel, kriminelle Machenschaften bei Glücksspielen zu unterbinden.
Im entschiedenen Placanica-Fall ging es um italienische Wettbürobetreiber wie Massimiliano Placania, die für ein in England ansässiges privates Unternehmen Sportwetten vermitteln.
Die private europäische Glücksspielbranche erhofft sich nun von dem Urteil den Zugang zu staatlich kontrollierten Märkten wie beispielsweise in Deutschland. Dort hatten 15 der 16 Bundesländer im vergangenen Dezember einen Staatsvertrag gebilligt, demzufolge Lotterien, Sportwetten und Spielbanken in Deutschland für weitere vier Jahre nur Sache der Länder sein dürfen. Private Internetangebote werden demnach weitgehend verboten. (Handelsblatt 13.12.2006) Seitdem tobt ein heftiger Streit zwischen den Ländern und privaten Wettanbietern, die ihr Geschäft aktuell noch auf Basis alter DDR-Lizenzen betreiben.
Obwohl die Rechtslage insgesamt nicht eindeutig ist, ergeben sich laut Anwalt Hamacher doch wichtige rechtliche Weichenstellungen aus dem Urteil: „Die Richter deuten an, dass ein Konzessionssystem die äußerste Grenze der zulässigen Beschränkung von Grundfreiheiten im Bereich der Glücksspiele ist“, analysiert Anwalt Hamacher das Urteil.
Die Länder hatten bereits überlegt, am staatlichen Wettmonopol festzuhalten, es möglicherweise aber über ein Konzessionssystem für private Anbieter zu öffnen. Das Monopol sollte dadurch gerichtsfest gemacht werden. Letztendlich hatten sich aber die Länder dagegen entschieden. Die Einschätzung Hamachers pro Konzessionssystem teilt auch Hans-Georg Kamann von der Anwaltssozietät Mayer, Brown, Rowe & Maw LLP: „In der Tendenz ist eine Änderung des Staatsvertrags in Richtung eines völligen Monopols rechtlich fragwürdiger geworden. Der EuGH hat ein diskriminierungsfreies und reglementiertes Konzessionssystem, wie es das Bundesverfassungsgericht als zweite Möglichkeit einer Reform vorgeschlagen hat, vorgezogen“, sagt Kamann.
Die Juristen erwarten auch, dass das Werbeverbot für die privaten Wettanbieter kippt. „Der EuGH sieht keine Notwendigkeit, Werbemaßnahmen für Sportwetten nahezu vollständig auszuschließen, sagt Anwalt Hamacher. Laut Gerichtsbeschlüssen in Nordrhein-Westfalen durften private Wettanbieter wie Bwin nicht mehr für ihre Produkte werben. Grund sei, dass die beworbenen Glücksspiele in dem Bundesland verboten seien, hieß es in mehreren Urteilen des Oberverwaltungsgerichts Münster (Az.: 13 B 1796/06 u.a.). In dem Urteil vom 22. November stand, auch das Bundesverfassungsgericht habe für Nordrhein-Westfalen entschieden, dass bis zum 31. Dezember 2007 gewerbliche Wetten durch Privatunternehmen und die Vermittlung von Wetten, die nicht durch das Land veranstaltet werden, verboten werden dürfen. An dem Termin endet die Frist für eine Neuregelung.
Anwalt Tobias Masing sieht in den Urteil zudem einen klaren Schritt in Richtung Liberalisierung des Marktes und sieht größere Chancen für private Wettvermittler gegen Verbotsverfügungen der Länder vorzugehen. Strafurteile für Vermittler ausländischer Wettangebote dürften nun noch seltener werden.
Sowohl in Sachsen-Anhalt als auch in Niedersachsen hatten vor kurzem zwei private Wettanbieter den Kürzeren gezogen. Die Richter bestätigten in den beiden Fällen die staatlichen Verbote gegen private Konkurrenten, Wetten im Internet anzubieten. In beiden Fällen verwiesen sie auf den Reformbedarf für die Glücksspielregeln.
Anwalt Kamann blickt ebenfalls in die Zukunft: „Wenn die deutsche Rechtslage rechtswidrig ist, so stellt sich die Frage, ob das EG-Recht wie das deutsche Verfassungsrecht dem Gesetzgeber eine Übergangsfrist zur Herstellung eines rechtmäßigen Zustands einräumt und in der Zwischenzeit das private Glücksspiel verboten bleibt?“ Eine solche Übergangsfrist habe der EuGH bislang bei EG-rechtswidrigem Handeln von Mitgliedstaaten nicht anerkannt. Zu Ende gedacht würde dies bedeuten, dass privates Glücksspiel nicht mehr vorübergehend untersagt werden könnte (Aktenzeichen: C-338/04, C-359/04, C-36).
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