Einladung zur ausserordentlichen Generalversammlung
der United Commodity AG
Datum: 12. September 2012, 10 Uhr
Ort: Notariat Bangerter Friedli & Partner, Malerweg 4, 3600 Thun
Traktanden
1. Konstituierung der Generalversammlung
2. Protokoll der ordentlichen Generalversammlung vom 1. Juni 2012
Antrag des Verwaltungsrates:
Das Protokoll der Generalversammlung vom 1. Juni 2012 sei zu genehmigen.
3. Statutenänderungen
3.1 Ordentliche Kapitalerhöhung (Änderung von Artikel 3 der Statuten)
Der Verwaltungsrat beantragt eine ordentliche Kapitalerhöhung wie folgt:
Ordentliche Erhöhung des Aktienkapitals um CHF 70 000.– von bisher CHF 740 000.–
auf neu CHF 810 000.– durch Ausgabe von 350 000 Inhaberaktien zu je CHF 0.20 zum
Nennwert. Aufhebung des Bezugsrechtes der bisherigen Aktionäre zwecks Beteiligung
an einer anderen Gesellschaft. Zeichnung der neuen Aktien durch die Gesellschaft
selber. Liberierung der neuen Aktien durch Umwandlung von frei verwendbarem
Eigenkapital.
3.2 Genehmigte Kapitalerhöhung (Artikel 3a der Statuten)
Der Verwaltungsrat beantragt, den bisherigen Artikel 3a der Statuten wie folgt zu bestätigen:
«Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, bis zum 12. Juli 2013 das Aktienkapital durch die
Ausgabe von höchstens 350 000 vollständig zu liberierender Inhaberaktien von je
CHF 0.20 Nennwert im Maximalbetrag von CHF 70 000.– zu erhöhen. Erhöhungen in
Teilbeträgen sind möglich. Der Zeitpunkt der Ausgabe, der Ausgabepreis, der Zeitpunkt
der Dividendenberechtigung und die Art der Einlagen werden vom Verwaltungsrat
bestimmt.
Soweit Bezugsrechte durch Aktionäre nicht ausgeübt werden, ist der Verwaltungsrat
ermächtigt, die nicht ausgeübten Bezugsrechte kaufwilligen Aktionären oder Dritten
zuzuweisen. Der Verwaltungsrat ist auch ermächtigt, die nicht ausgeübten Bezugsrechte
an eine treuhänderisch für die Gesellschaft und zukünftige Erwerber handelnde
Aktionärin zuzuweisen und die zu emitierenden Aktien durch diese zum Nennwert
zeichnen zu lassen zwecks Platzierung bei neuen Aktionären zu den vom Verwaltungsrat
zu bestimmenden Konditionen, die nicht besser sein dürfen als die den
bezugsberechtigten Aktionären angebotenen. Die Treuhänderin wird keine Einzahlungen
von Aktienerwerbern entgegennehmen; diese gehen direkt von Aktienerwerbern an
die Gesellschaft.»
* Über diesen Antrag ist nur abzustimmen, sofern die ordentliche Kapitalerhöhung
gemäss Ziffer 3.1 hievor beschlossen wird.
4. Verschiedenes
Zutritt zur ordentlichen Generalversammlung
Aktionäre, die an der ordentlichen Generalversammlung teilnehmen, haben sich mittels einer
Depotbankbescheinigung über ihren eigenen Aktienbesitz auszuweisen.
Vollmachtserteilung
Vertreter von Aktionären haben eine schriftliche Vollmacht des vertretenen Aktionärs sowie
eine Depotbankbescheinigung über ihre eigenen Aktien vorzuweisen. Eine Vertretung ist
gemäss Artikel 10 der Statuten möglich.
Thun, 9. August 2012 Im Namen des Verwaltungsrates:
8 2838 Reto Hartmann, Präsident