ein neuer news-letter vom dsv zur angekündigten musterklage..... wirecard + Braun.....
also hier ist noch erst alles offen, anders wie uns die presse weismachen möchte das schon alles in --trockenen tüchern-ist !!!!, was für mich auch unverständlich ist....
wie Sie vielleicht der Presse entnommen haben, hat das Landgericht München mit Beschluss von Montag in Sachen Wirecard einen Vorlagebeschluss in einem Verfahren von Aktionären sowohl gegen Herrn Dr. Markus Braun als auch gegen die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft EY erlassen. Das Bayerische Oberste Landesgericht wird nun prüfen, ob es zu einem Kapitalanlegermusterverfahren in dieser Sache kommen kann und ob dieses dann letztendlich eröffnet wird.
Wir möchten ausdrücklich darauf hinweisen, dass ein solches Verfahren bisher noch nicht eröffnet ist und insofern auch keine Maßnahmen Ihrerseits notwendig sind oder bereits eingeleitet werden können.
Selbstverständlich werden wir auch diese Option für Sie analysieren/bewerten und Ihnen konkrete Handlungsempfehlungen übermitteln. Für eine solche Handlungsempfehlung ist es derzeit allerdings noch zu früh, denn zunächst ist abzuwarten, wie sich das OLG verhält und wie der weitere Ablauf des Verfahrens ausgestaltet sein wird.
Ergänzend hinweisen möchten wir aber bereits heute auf folgende Aspekte:
Wie wir in unseren bisherigen Rundschreiben erläutert haben, ist der Ansatz der DSW nicht – wie dies anderenorts verfolgt wird – allein weitere Klagen gegen EY Deutschland einzureichen.
Vielmehr ist unser Ansatz weiterhin und das auch unabhängig von der Frage, ob und wie ein KapMuG-Verfahren in München eröffnet wird, einen Entschädigungsfonds für die betroffenen Wirecard-Aktionäre auf Basis einer niederländischen Stiftung aufzubauen. Ein solcher Entschädigungsfonds hat den zentralen Vorteil, dass dieser eben nicht nur von EY Deutschland gespeist wird. Vielmehr geht es darum, auch eine Haftung der Ernst & Young Global Ltd. und damit von EY International möglich zu machen und dafür ein Vehikel zur Verfügung zu stellen.
Hintergrund dabei ist, dass schon aufgrund der Höhe der Schadenersatzforderungen, die im Raum stehen, nur EY International in der Lage sein wird, diese Ansprüche in der Gesamtheit aller Anleger zu befriedigen und einen angemessenen Vergleichsvorschlag zu unterbreiten. Dies wird im Rahmen des KapMuG-Verfahrens, welches allein gegen EY Deutschland geführt wird, nicht möglich sein.
Genau deswegen ist es so wichtig, auch EY International in Anspruch zu nehmen und für einen Entschädigungsfonds zu gewinnen. An dieser Lösung haben wir in den letzten Monaten sehr intensiv gearbeitet.
Wir freuen uns, Ihnen heute mitteilen zu können, dass uns die Finanzierungszusage eines internationalen Prozessfinanzierers mittlerweile vorliegt.
Dies bedeutet, dass Ihre Ersatzansprüche über die Stiftung ohne Kostenrisiko gegen EY Deutschland und eben auch gegen EY International gerichtlich geltend gemacht werden können. Über die konkrete Ausgestaltung und Einzelheiten werden wir Anfang April im Rahmen einer Pressekonferenz berichten und Ihnen diese Möglichkeit zur gleichen Zeit im Rahmen eines weiteren Rundschreibens dezidiert vorstellen.
Abschließend möchten wir noch auf einen sehr wichtigen Aspekt hinweisen, der für Sie und auch für die Teilhabe an einer Entschädigungsfonds-Lösung elementar ist:
So wird Ihre Beteiligung an einer Lösung im Wege eines Entschädigungsfonds und damit einer prozessfinanzierten Klage gegen EY Deutschland und EY International nur dann möglich sein, wenn Sie sich nicht zuvor an einem Klageverfahren anderer Anbieter beteiligt haben. Das Verbot der sog. doppelten Rechtshängigkeit untersagt die Beteiligung an mehreren Verfahren gleichzeitig.
Auch eine Splittung der Ansprüche und Verfahren gegenüber EY Deutschland auf der einen und EY International auf der anderen Seite ist nicht möglich, da sich die Finanzierungszusage für ein Verfahren gegen beide Adressen bezieht.
Ob und wie Sie sich entscheiden bzw. welche Optionen Ihnen zur Verfügung stehen, werden wir Ihnen in unserem nächsten Rundschreiben - bzw. wenn das KapMuG-Verfahren in München eröffnet werden sollte - genauer erläutern.
Derzeit ist also keinerlei Aktion Ihrerseits notwendig.
Möglicherweise hat es für Sie sogar Nachteile, wenn Sie nun bereits Entscheidungen treffen und sich an eine Adresse vorzeitig binden.
Wie bereits oben avisiert, werden wir Ihnen mit unserem nächsten Rundschreiben Anfang April den weiteren Weg erläutern. Wir verbleiben mit freundlichen Grüßen
Marc Tüngler