"Anleger sollten in dem Moment, in dem das endgültige Insolvenzverfahren eröffnet wird, ihre Forderungen zur Insolvenztabelle der Gesellschaft anmelden, um an einem möglichen Erlös aus dem Insolvenzverfahren zumindest zum Teil teilhaben zu können", teilt die im Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Fachanwältin Anja Appelt von der Anlegerkanzlei KAP Rechtsanwälte mit.