Wie definieren Sie alle Forderungen? Die, die zur Tabelle angemeldet werden, nicht bestritten sind und auch nicht als nachrangig eingestellt werden? In solchen Verfahren schaut der Insolvenzverwalter, dass er so viel als möglich bestreitet. Und woher wollen Sie die Verbindlichkeiten kennen, die auch erfolgreich angemeldet werden?
Da brauche ich nichts googel. So viel InsO verstehe ich noch.
Geldstrafen und Bußgelder gehören zu den nachrangigen Insolvenzforderungen im Sinne von § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO. Die Gläubiger solcher Forderungen werden erst dann befriedigt, wenn alle Insolvenzforderungen im Sinne von § 38 InsO erfüllt sind. Der Gesetzgeber hat die Geldstrafen und Bußgelder deshalb als nachrangige Insolvenzforderungen eingeordnet, weil der Schuldner bestraft werden soll, nicht die übrigen Insolvenzgläubiger. Wären es Insolvenzforderungen, müssten die übrigen Insolvenzgläubiger sich die Masse mit den Gläubigern von Geldstrafen und Geldbußen teilen, im Ergebnis würde also nicht der Schuldner bezahlen, sondern die Insolvenzgläubiger.
Grundsätzlich gilt: Zahlungen auf Geldstrafen und Geldbußen sind anfechtbar. Dies ist seit der Entscheidung des BGH vom 14.10.2010 (NZI 2011, 189) höchstrichterlich entschieden. In jenem Fall war der Insolvenzschuldner zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Die Staatsanwaltschaft forderte den Schuldner unter Androhung von Zwangsmaßnahmen, insbesondere Ersatzhaft, auf, die Geldstrafe zu überweisen. Der Schuldner bezahlte und beantragte drei Tage später die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Der BGH verurteilte die Staatsanwaltschaft zur Rückzahlung. In einem anderen Fall hatte der Schuldner im Rahmen des Strafverfahrens angegeben, Sozialhilfe zu beziehen und Verbindlichkeiten von 15.000,- € zu haben. Er zahlte seine Geldstrafe in Raten. Der Verwalter focht die Zahlung an und der BGH gab ihm recht (BGH, Urteil v. 10.7.2014, IX ZR 280/13).
Ob für die Aktionäre noch etwas übrig bleibt weiß ich nicht.
Aber ohne profunde Informationen einfach als gesetzt das Gegenteil zu behaupten, macht keinen Sinn. Es kommt auch darauf an, ob die Bafin oder wer auch immer Bußgelder zur Tabelle überhaupt anmeldet. Kennen Sie hier eigentlich die Verwaltungspraxis in solchen Fällen?
Ich hoffe, dass für Aktionäre noch etwas übrig bleibt. Gläubiger bin ich leider nicht.
Aber ob alle Gläubiger, die festgestellt werden befriedigt werden, ist möglich, wenn die Festgestellten kleiner sind als die aus den Verfahren zufliessenden Beträge.