Nach allem, was insbes. in den Newslettern 11 und 14 der SdK geschrieben steht, ist die Wertstellung der Tochterfirmen Mattress und Greenlit für die SdK das „Zünglein an der Waage“.
Das Ergebnis der in Auftrag gegebenen Überprüfung durch den Finanzberater B. Riley Farber aus Toronto steht ja noch aus, wird aber – wenn ich es richtig gelesen habe - in Kürze erwartet und dann sicherlich auch Gegenstand der avisierten Sonderprüfung sein.
Wenn es gelänge, das Argument von SH der angeblichen Überschuldung durch den Nachweis mehrwertiger Assets zu entkräften, kommt auch die Richterschaft im WHOA-Verfahren eigentlich nicht umhin, dies bei ihrer Entscheidung gebührend zu berücksichtigen.
Es wäre also nur der Vernunft, dem gesunden Menschenverstand und dem Gerechtigkeitsempfinden geschuldet, wenn eine Entscheidung im WHOA-Verfahren bis zum Bekanntwerden des Ergebnisses der Sonderprüfung vor dem niederländischen Handelsgericht zurückstellt wird.
Gleichwohl ist fraglich, ob das Gericht gewillt ist, das Ergebnis der Sonderprüfung abzuwarten. Denn die Richter im WHOA-Verfahren könnten es sich – der unternehmerfreundlichen europäischen Leitlinie folgend – im Prinzip leicht machen. Und das in den Niederlanden am 1.1.2021 in Kraft getretene „Gesetz Genehmigung privater Vergleich“ - kurz WOAH – kurzum zu Gunsten der Steinhoff Holding auslegen. Und das WHOA-Verfahren letztlich durch einen für die Aktionäre nachteiligen Vergleich rechtswirksam beenden. Ich sage ausdrücklich könnte. Muß nicht so kommen. Kann aber.
Ich denke, daß genau ein so gearteter, gerichtlicher Vergleich - in möglichst kurzer Zeit - im Kalkül der Steinhoff Holding und Konsorten steht, weshalb sie ihre ganze Hoffnung auf das WHOA-Verfahren setzen. Andernfalls hätte SH die Bemühungen der SdK, zu einem außergerichtlichen Vergleich zu kommen, bisher wohl kaum so rigoros ignoriert und abgelehnt.
Je länger das Ganze dauert, desto ungünstiger würde und wird sich das für SH auswirken – aus verschiedenen Gründen – darunter möglicherweise auch strafrechtlich relevante Gründe.
Apropos Vergleich: Gerichte bevorzugen aus prozessökonomischen Gründen grundsätzlich einen Vergleich – und vermeiden prinzipiell ein Urteil, wo immer das möglich ist, weil erst dieses richtig Arbeit macht. Zumal, wenn dieses Urteil dann noch rechtsmittelfähig sein sollte und weitere Instanzen drohen.
Ein Grund mehr also für die Wahrscheinlichkeit eines gerichtlichen, rechtsmittellosen Vergleichs im WHOA-Verfahren.
Es wird also letztlich ganz entscheidend von der richtigen Strategie, dem Geschick beim Vortrag der Argumente, der Beweiskraft der vorgelegten Dokumente bzw. Belege und auch dem Glück der SdK abhängen, ob es gelingt, die Richter in beiden beteiligten Instanzen zu überzeugen, um am Ende etwas Zählbares für die Aktionäre herauszuholen.
Warten wir also ab, ob und was die SdK demnächst kommunizieren wird – respektive aus taktischen Gründen zu kommunizieren bereit ist. Was anderes bleibt uns ja auch nicht übrig.