Vorzeitig hebt das Gericht diese Anordnung auf, wenn dies von der Schuldnerin oder vom Schuldner selbst, von der Gläubigerversammlung mit besonderen Mehrheiten , von einer absonderungsberechtigten Gläubigerin oder einem absonderungsberechtigten Gläubiger oder von einer Insolvenzgläubigerin oder einem Insolvenzgläubiger beantragt wird. Die beiden letztgenannten Personengruppen haben zusätzlich glaubhaft zu machen, dass Umstände bekannt geworden sind, die erwarten lassen, dass die Beibehaltung der Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führt und ihnen durch die Beibehaltung der Eigenverwaltung erhebliche Nachteile drohen (§ 272 Abs. 1 Nr. 2 InsO).
Vor der Entscheidung über die Aufhebung der Eigenverwaltung hat das Gericht die Schuldnerin oder den Schuldner zu hören (§ 272 Abs. 2 Satz 2 InsO). Die Entschei
dung des Gerichts ist mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar (§ 272 Abs. 2 Satz 3 InsO).
Quelle:
www.justiz.nrw.de/BS/formulare/insolvenz/...lvenzverfahren.pdf
Anm.:Während der Eigenverwaltung kann der Sachwalter Gründe vorbringen, welche zu oben genannten Anträgen führen können.