4
Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 4 der o
rdentlichen Hauptver-
sammlung am 8. Juli 2015 über die Gründe, im Rahmen
des genehmigten Kapi-
tals das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen
Der Vorstand erstattet gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2 i.
V.m. § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG
über die Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts
den nachfolgend wiedergege-
benen Bericht, der als Bestandteil dieser Einladung
vom Tag der Bekanntmachung der
Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäft
sräumen der Gesellschaft und
in der Hauptversammlung ausliegt und auf Verlangen
jedem Aktionär unverzüglich kos-
tenlos übersandt wird:
Die beantragte Ermächtigung, das Grundkapital der G
esellschaft durch Ausgabe neuer
Aktien gegen Einlagen zu erhöhen, soll den Vorstand
in die Lage versetzen, mit Zu-
stimmung des Aufsichtsrates kurzfristig auf auftret
ende Finanzierungserfordernisse im
Zusammenhang mit der Umsetzung von strategischen En
tscheidungen reagieren zu
können. Mit der beantragten Ermächtigung unter glei
chzeitiger Aufhebung des noch
bestehenden genehmigten Kapitals soll die Möglichke
it zur Erhöhung des Grundkapi-
tals in der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung maxi
mal möglichen Höhe und zulässi-
gen Zeitraum geschaffen werden.
Den Aktionären sind die aus der Ausnutzung des gene
hmigten Kapitals entstehenden
neuen Aktien grundsätzlich zum Bezug anzubieten. Da
s Bezugsrecht kann den Aktio-
nären auch in der Weise eingeräumt werden, dass die
neuen Aktien von einem Kredit-
institut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder §
53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des
Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen o
der einem sonstigen gemäß §
186 Abs. 5 Satz 1 AktG zugelassenen Unternehmen mit
der Verpflichtung übernom-
men werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten
(§§ 203 Abs. 1, 186 Abs. 5
AktG). Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zust
immung des Aufsichtsrates das Be-
zugsrecht der Aktionäre ganz oder teilweise für bes
timmte Fälle auszuschließen sowie
die weiteren Einzelheiten der jeweiligen Kapitalerh
öhung und die Bedingungen der Ak-
tienausgabe festzusetzen.
Die Ermächtigung, das Bezugsrecht mit Zustimmung de
s Aufsichtsrates zur Vermei-
dung von Spitzenbeträgen ausschließen zu können, di
ent dazu, im Hinblick auf den
Betrag der jeweiligen Kapitalerhöhung ein praktikab
les Bezugsverhältnis herstellen zu
können. Spitzenbeträge können infolge des Bezugsrec
htsverhältnisses entstehen und
nicht mehr gleichmäßig an alle Aktionäre verteilt w
erden. Vor Eintragung der Kapital-
erhöhung kann einem Aktionär eine Aktienzahl zusteh
en, die ein glattes Bezugsver-
hältnis bei der Durchführung der Barkapitalerhöhung
nicht erlaubt. Die zur Erzielung
glatter Bezugsverhältnisse vom Bezugsrecht auszuneh
menden Teilbeträge sind nur
von untergeordneter Größenordnung und werden durch
Verkauf über die Börse oder
in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft
verwertet. Sofern glatte Bezugs-
verhältnisse problemlos möglich sind, wird ein Auss
chluss des Bezugsrechts der Akti-
onäre für Spitzenbeträge nicht erfolgen.
Die weiter vorgeschlagene Möglichkeit, das Bezugsre
cht mit Zustimmung des Auf-
sichtsrates bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlage
n ausschließen zu können, soll
dem Zweck dienen, im Rahmen von Zusammenschlüssen m
it Unternehmen, im Rah-
men des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen
oder Unternehmensbeteili-
gungen oder im Rahmen des Erwerbs von Patenten oder
anderen gewerblichen
Schutzrechten oder Lizenzrechten oder einer einem B
etrieb bildenden Gesamtheit von
Wirtschaftsgütern Aktien der SYGNIS AG als Gegenlei
stung gewähren zu können. Die
SYGNIS AG steht im europäischen und globalen Wettbe
werb. Sie muss jederzeit in
der Lage sein, auf den internationalen Märkten im I
nteresse ihrer Aktionäre schnell und
5
flexibel handeln zu können. Dazu gehört auch die Mö
glichkeit, Unternehmen, Unter-
nehmensteile oder Unternehmensbeteiligungen oder Pa
tente oder andere gewerbliche
Schutzrechte oder Lizenzrechte oder einen Betrieb b
ildende Gesamtheiten von Wirt-
schaftsgütern zur Verbesserung der Wettbewerbsposit
ion erwerben zu können. Die im
Interesse der Aktionäre und der Gesellschaft optima
le Umsetzung dieser Option kann
im Einzelfall darin bestehen, den Erwerb vollständi
g oder teilweise über die Gewährung
von Aktien der SYGNIS AG durchzuführen. Die vorgesc
hlagene Ermächtigung zum
Bezugsrechtsausschluss soll der SYGNIS AG die notwe
ndige Flexibilität geben, sich
bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen,
Unternehmensteilen oder Un-
ternehmensbeteiligungen usw. schnell und flexibel a
usnützen zu können.
Im Antrag zur HV.steht ja wohl für was die KE sein soll,für Patente und sonstige Zukäufe,oder steht da was von Kassen füllen wenn sie leer sind?