An Hot-Stock Käufer und

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klaus3132:

An Hot-Stock Käufer und

3
06.10.06 11:37
Daytrader, da ihr ja viel im Spekulativen Segment fischt, würde es mich mal interessieren wie ihr eure Steuern best möglich um den Fiskus bringt.
Ich selber bin seit 1995 an der Bösre aber erst seit diesen Jahr im Hot-Stock`s investiert und brauchte mir über Spekulationssteuern bisher keine Gedanken machen. Das hat sich dieses Jahr geändert und nun überlege ich mir wie ich am besten für das kommende Jahr „Legal“ Herrn Steinbrück und den Fiskus am besten ein Schnäppchen schlagen kann.
Gibt es Möglichkeiten ein Gewerbe od. eine Firma zu gründen um möglichst viele dinge von der Steuer absetzten zu können, also z.B. Arbeitszimmer, PCs, Leasingraten für PKW, Bürohilfe und Steuerberater, nur mal als Beispiel ;-)
Kann es sein das man eve. eine Daytrader-Lizenz, oder ähnliches,  benötigt um das als Beruf angeben zu können ?
Ich würde mich freuen wenn dazu einige Antworten kommen würden und hoffe auf rege Beteiligung.

mfg
me
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102030Fips:

Spekulationssteuer

5
06.10.06 13:37
Spekulationsverluste

Die Lage an der Börse bietet fast immer Hoffnung, mit Aktienspekulationen satte Gewinne einzufahren. Anleger, die sich verzockt haben, können ihre Verluste aber wenigstens eingeschränkt in der Steuererklärung geltend machen.

Anleger, die Aktien innerhalb eines Jahres kaufen und wieder verkaufen, müssen den Gewinn versteuern, wenn er die Freigrenze von 512 Euro bei Singles bzw. 1024 Euro bei Ehegatten, die eine gemeinsame Steuererklärung einreichen, überschreitet.

Das Einkommensteuergesetz spricht in diesem Zusammenhang nicht mehr von Spekulation, sondern von privaten Veräußerungsgeschäften.

Der Grund: Die Steuerpflicht hängt nicht von einer Spekulationsabsicht ab. Voraussetzung der Besteuerung ist die Anschaffung und der Verkauf von Wertpapieren und Grundstücken innerhalb bestimmter Fristen. Dahinter steht der Grundgedanke, dass kurzfristige Werterhöhungen wirtschaftlich eher zur Einnahmeerzielung genutzt werden, als zum langfristigen Vermögenszuwachs. Bei Grundstücken beträgt die Spekulationsfrist übrigens zehn Jahre.

Anschaffungsvorgang ist der Kauf von Aktien gegen Bezahlung. Der unentgeltliche Erwerb (etwa durch Erbschaft, Schenkung oder Vermächtnis) setzt keine neue Spekulationsfrist in Gang. Vielmehr muss für die Berechnung der Frist vom Zeitpunkt des entgeltlichen Erwerbs des Rechtsvorgängers ausgegangen werden.

Wie bei den Kapitaleinkünften ist auch bei den Gewinnen aus Aktienverkäufen das Halbeinkünfteverfahren zu beachten.

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