ich bin kein LV-Profi! Ich weiß da keine Einzelheiten, habe auch noch nie LVs gemacht.
Zu viel darst du dir von mir bitte nicht versprechen! Danke ;-)
Gemäß Wikipedia gilt: Zunächst verbot seit dem 27. Juli 2010 § 30h Abs. 1 WpHG[9] ungedeckte Leerverkäufe, bis die am 1. November 2012 in allen EU-Mitgliedstaaten in Kraft getretene Verordnung (EU) 236/2012[10] ein europaweites Verbot für Leerverkäufe aussprach. In § 30h Abs. 1 WpHG n. F. wird die Geltung dieser Verordnung für Deutschland seither bestätigt.
de.wikipedia.org/wiki/...kte_und_ungedeckte_Leerverk.C3.A4ufe
Dann laut Bafin: www.bafin.de/SharedDocs/...FAQ/faq_leerverkaufsVO_verbot.html
Dort heißt es: a) Das Verbot ungedeckter Leerverkäufe in Aktien gilt nach Art. 12 EU-LeerverkaufsVO für zum Handel an einem Handelsplatz in der Union zugelassene Aktien. Als Handelsplatz im Sinne der EU-LeerverkaufsVO gelten der regulierte Markt und ein Multilaterales Handelssystem (MTF). Eine Ausnahme besteht nach Art. 16 Abs. 1 EU-LeerverkaufsVO für solche Aktien, die zwar zum Handel an einem Handelsplatz in der Union zugelassen sind, deren Haupthandelsplatz sich aber in einem Drittland befindet. Eine Negativliste mit entsprechenden Aktien, die nicht unter die Regulierung fallen, wird von der ESMA veröffentlicht.
Auf registers.esma.europa.eu/publication/...egisters_mifid_shsexs stehen dann die ganzen Ausnahmen.
Aurelius gehört nicht dazu.
Das man mit/über/zu Aurelius-Aktien also ungedeckte Leerverkäufe machen kann, dürfe und sollte nicht sein.
Bei der Bafin heißt es weiter: Ja, es kommt nicht darauf an, wo das konkrete Geschäft abgewickelt wird. Ebenso wie der geographische Ort des Abschlusses eines ungedeckten Leerverkaufs ist auch der Handelsplatz, an dem der Leerverkauf getätigt wird, ohne Belang. Soweit die gehandelten Finanzinstrumente in den Regelungsbereich der Art. 12 f. EU-LeerverkaufsVO fallen (siehe Frage 3), ist der Handel mit ihnen erfasst, unabhängig davon, ob dieser im Freiverkehr oder an einem sonstigen Multilateralen Handelssystem (MTF) stattfindet. Auch ein außerbörslich (OTC) abgeschlossener ungedeckter Leerverkauf von Aktien bzw. öffentlichen Schuldtiteln, die von den Art. 12 f. EU-LeerverkaufsVO erfasst sind, fällt in den Anwendungsbereich der Verbotsregelung.
Und:
6. Betrifft das Verbot auch untertägige Short-Positionen?
Ja, auch untertägige ungedeckte Leerverkäufe in Aktien und öffentlichen Schuldtiteln unterfallen den Leerverkaufsverboten der Art. 12 f. EU-LeerverkaufsVO. Spätestens im Moment des Leerverkaufs muss eine Deckung vorhanden sein. Die Intraday-Ausnahme, die die deutsche Regelung bis zum 31. Oktober 2012 bei Aktien vorsah, besteht seit dem 1. November 2012 nicht mehr.
Für Weiteres müsste ich mich erst selbst richtig schlau machen, und dafür fehlt mir jetzt die Lust und Zeit.