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Aktienrückkauf
Bekanntmachung gemäß Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052
17.11.2021 / 08:30
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Bekanntmachung gemäß Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052
Grünwald, 17. November 2021 - Die geschäftsführenden Direktoren der AURELIUS
Management SE (die "geschäftsführenden Direktoren") als persönlich haftender
Gesellschafterin der AURELIUS Equity Opportunities SE & Co. KGaA (ISIN
DE000A0JK2A8) ("Gesellschaft") haben beschlossen, ein Aktienrückkaufprogramm
in Höhe von bis zu 30 Mio. EUR (ohne Erwerbsnebenkosten) aufzulegen
("Aktienrückkaufprogramm
2021").
Das Aktienrückkaufprogramm 2021 folgt der Ermächtigung der Hauptversammlung
der Gesellschaft vom 18. Juni 2020, wonach eigene Aktien der Gesellschaft
zum Zwecke der Einziehung und zur Bedienung von Erwerbsrechten oder
Erwerbspflichten auf Aktien aus Wandelschuldverschreibungen erworben werden
können. Im Rahmen des Aktienrückkaufprogramms 2021 sollen im Zeitraum vom
18. November 2021 bis zum 17. November 2022 insgesamt bis zu 1.000.000
eigene Aktien der Gesellschaft zurückgekauft werden. Als größtmöglichen
Gesamtkaufpreis für den Erwerb der Aktien der Gesellschaft (ohne
Erwerbsnebenkosten) haben die geschäftsführenden Direktoren den Betrag von
30 Mio. EUR zugewiesen.
Der Aktienrückkauf erfolgt nach Maßgabe der Safe-Harbour-Regelungen des
Artikels 5 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und
Rates vom 16. April 2014 in Verbindung mit den Bestimmungen der Delegierten
Verordnung (EU) 2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016.
Entsprechend der Ermächtigung der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 18.
Juni 2020 darf der Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den am
Handelstag durch die Eröffnungsauktion ermittelten Kurs einer Aktie der
Gesellschaft im Xetra-Handel nicht um mehr als 10 Prozent über- oder
unterschreiten. Im Rahmen des Aktienrückkaufprogramms 2021 dürfen zudem nach
Art. 3 Abs. 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 vom 8. März 2016
Aktien nicht zu einem Kurs erworben werden, der über dem des letzten
unabhängig getätigten Abschlusses oder (sollte dieser höher sein) über dem
des derzeit höchsten unabhängigen Angebots auf dem Handelsplatz, auf dem der
Kauf stattfindet, liegt.
Der Aktienrückkauf wird im Auftrag und für Rechnung der Gesellschaft durch
ein Kreditinstitut erfolgen, das im Rahmen des genannten Zeitraums seine
Entscheidungen über den Zeitpunkt des Erwerbs der eigenen Aktien
entsprechend Artikel 4 Abs. 2b) der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052
vom 8. März 2016 unabhängig und unbeeinflusst von der Gesellschaft trifft.
Die Gesellschaft wird insoweit keinen Einfluss auf die Entscheidungen des
Kreditinstituts nehmen. Das Kreditinstitut hat sich gegenüber der
Gesellschaft unter anderem auch dazu verpflichtet, die Handelsbedingungen
gemäß Art. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 vom 8. März 2016 und
die in dem Aktienrückkaufprogramm 2021 enthaltenen Vorgaben einzuhalten.
Das Aktienrückkaufprogramm 2021 kann, soweit erforderlich und rechtlich
zulässig, jederzeit ausgesetzt und auch wiederaufgenommen werden.