über den aktuellen Stand im Hinblick auf eine Hauptversammlung der CBB Holding AG:
Am 01.März 2006 hat die CBB Holding AG auf ihrer Homepage unter www.cbb-holding.com eine Meldung mit folgender Überschrift veröffentlicht:
„Die Hauptversammlung findet nunmehr am 24.04.2006 im Dorinth Kongress-Hotel Köln statt“.
Die Mittelung weist darauf hin, dass die Hauptversammlung nicht am 31.03.06 stattfinden werde, sondern am 24.04.2006. Des Weiteren werden die Teilnahmebedingungen genannt. Eine Bekanntmachung in den Pflichtblättern hingegen erfolgte zu diesem Zeitpunkt nicht.
Am 07.03.2006 veröffentlichte die Gesellschaft auf ihrer Homepage dann eine Meldung mit der Überschrift.
„Mitteilung gemäß § 125 AktG“
Im Anschluß an diese Meldung, die im übrigen nach unserer Auffassung den Erfordernissen an wirksame Mitteilungen nach § 125 AktG nicht gerecht wird, kann per Mausklick eine Datei geöffnet werden, die unter dem Datum 01.03.2006 eine „Ladung“ mit Tagesordnungspunkten beinhaltet. Eine Absage bzw. einen Hinweis darauf, dass die außerordentliche Hauptversammlung (ao HV) vom 31.03.2006 verschoben wird, enthält diese Mitteilung nicht. Wiederum erfolgte eine Bekanntmachung der Meldung nicht in den Pflichtblättern.
Erst am 08.03.2006 wurde im eBundesanzeiger (www.ebundesanzeiger.de) unter „Gesellschaftsbekanntmachungen“ „Aktiengesellschaften“ eine Bekanntmachung der CBB Holding AG veröffentlicht, die auf der Übersichtsseite des eBundesanzeiger die Überschrift „Verschiebung der Hauptversammlung“ trägt. Der Veröffentlichungstext trägt das Datum 01.03.2006 und teilt mit, dass die Hauptversammlung nicht am 31.03.2006, sondern am 24.04.2006 stattfinden werde. Die Tagesordnung der Hauptversammlung wird nicht angegeben. Es werden - geänderte - Teilnahmebedingungen genannt.
Der ICG e.V. vertritt die Auffassung, dass die Gesellschaft erneut die Ladungsfrist aufgrund verspäteter ordnungsgemäßer Bekanntmachung versäumt hat. Diese Ladungsfrist ist unserer Meinung nach auch in den Fällen der Verschiebung einer Hauptversammlung auf einen späteren Zeitpunkt zu beachten.
Weiterhin wurde in der Bekanntmachung vom 08.03.2006 die Tagesordnung nicht (erneut) bekannt gemacht, wie es in der - formell nicht ausreichenden - Mitteilung vom 07.03.06 auf der Homepage der Gesellschaft noch veröffentlicht wurde.
Damit wird nach unserer Auffassung dem Verlangen der Minderheitsaktionäre gemäß § 122 Abs. 1 AktG nach wie vor nicht entsprochen. Das Amtsgerichtgericht Köln wurde von uns hierüber in dem laufenden Ermächtigungsverfahren gemäß § 123 Abs.3 S.1 AktG in Kenntnis gesetzt. Nach Auffassung des ICG e.V. sind die von uns vertretenen Minderheitsaktionäre daher vom Gericht zu ermächtigen, eine Hauptversammlung der CBB Holding AG einzuberufen. Eine Entscheidung des Gerichts liegt noch nicht vor.
Diese Information stellt die persönliche Auffassung des Vorstands des ICG e.V. dar, beinhaltet jedoch keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung.
Mit freundlichen Grüßen,
Der Vorstand des ICG e.V.