ich bin nicht aus der aktie, sondern kaufe nach
der wirbel vor allem im im w:o-forum (www.wallstreet-online.de/diskussion/...ne-und-mehr-bob-mobile ) ist viel lärm um nichts
vorweg:
Mobile Payment - was ist das:
www.bezahlen.de/was-ist-mobile-payment.phpApps per Handy-Rechnung bezahlen: Carrier-Billing,
www.teltarif.de/mobilfunk/carrier-billing/CLIQ DIGITAL:
von vorteil sind die verschiedenen zahlungsmöglichkeiten über Direct Carrier Billing, Premium SMS, Paypal, kreditkarten und appstores; Cliq ist auch dabei, eine eigene zahlungslösung zu basteln; "via our platform we have access to more than 2.3 billion consumers who can pay through their mobile phone carrier, their credit card, the app stores and in-direct billing methods such as CRM profiling and display ads,
cliqdigital.com/platform/?lang=deim folgenden geht es um einen beitrag von Yukon2071, der oben
#42 schrieb: "Wenn man so will, tritt man beim B2B-Segment hauptächlich als
Zahlungsdienstleister für Dritte auf"
CLIQ DIGITAL fungiert möglicherweise schon jetzt als
zahlungsdienstleister, der sogenannte
zahlungsauslösedienste anbietet (Zahlungsauslösedienstleister, Art. 4 Nr. 18, Anhang I Nummer 7 PSD II - dazu unten; vgl. zu zu wortlaut, systematik und normzweck:
Kunz, Die neue Zahlungsdiensterichtlinie (PSD II): Regulatorische Erfassung Dritter Zahlungsdienstleister und anderer Leistungsanbieter Teil 1, Compliance-Berater 2016, S. 416, 418, www.noerr.com/~/media/Noerr/...sdiensterichtliniePSD%20II.pdf )
die erweiterung des EU-regulierungsumfangs auf CLIQ DIGITAL als möglichen "dritten zahlungsdienstleister" --siehe dazu unten-- ist im geschäftsmodell der CLIQ DIGITAL selbstverständlich berücksichtigt und schaden dem geschäftsmodell nicht (im gegenteil: sie machen es sicherer, dazu unten)
◉ Rechtsquellen:Richtlinie Nr. 2015/2366 vom 25.11.2016, auch "zweite Richtlinie über Zahlungsdienste" genannt, abgekürzt: Zahlungsdienste-RL 2018 bzw. ZDiensteRL oder (engl.): Payment Service Directive II, abgekürzt:
PSD II; textfassung mit den (vorangestellten) Erwägungsgrunden auf
rsw.beck.de/docs/librariesprovider57/...2366_75a.pdf?sfvrsn=2die ZDiensteRL wird in D durch die neuen §§ 675 c-676 c BGB und Art. 248 EGBGB umgesetzt; siehe Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie vom 17.07.2017, textfassung: www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/...ationFile&v=2
◉ Erwägungsgrund (4) PSD II (aaO S. 2/3):
"Wichtige Bereiche des Zahlungsverkehrsmarkts, insbesondere die Märkte für Karten-, Internet- und mobile Zahlungen, sind nach wie vor entlang der nationalen Grenzen aufgeteilt. Viele innovative Zahlungsmittel oder -dienste fallen teilweise oder ganz aus dem Anwendungsbereich der [alten] Richtlinie ... heraus. Darüber hinaus hat sich der Anwendungsbereich der [alten] Richtlinie ... in Anbetracht der Marktentwicklung in einigen Fällen als zu wenig eindeutig, zu allgemein oder schlicht überholt erwiesen. Das hat in bestimmten Bereichen zu Rechtsunsicherheit, potenziellen Sicherheitsrisiken in der Zahlungskette und mangelndem Verbraucherschutz geführt. Es hat sich für Zahlungsdienstleister als schwierig erwiesen, innovative, sichere und benutzerfreundliche digitale Zahlungsdienste einzuführen und den Verbrauchern wie auch den Einzelhändlern in der Union wirksame, bequeme und sichere Zahlungsmethoden anzubieten."
◉ was sind Zahlungsauslösedienste ?
mit dem begriff des "dritten zahlungsdienstleisters" werden zahlungsdienstnahe anbieter beschrieben, die bislang nicht reguliert wurden; von der PSD II nunmehr erfasst und erstmals als zahlungsdienst eingeordnet werden sogenannte zahlungsauslösedienste (Art. 4 Nr. 15 und Anhang I Nr. 7 zu Art. 4 Nr. 3 PSD II); damit reagiert der europäische gesetzgeber auf aktuell bereits bestehende geschäftsmodelle (zB die online-bezahlsysteme Paypal, giropay, SOFORT Überweisung, die bislang oft keinen regulatorischen
anforderungen unterliegen)
Ausgangspunkt für das Verständnis der Zahlungsauslösedienste ist Art. 4 Nr. 15 PSD II (aaO S. 40). Dort werden die entsprechenden Leistungen als ein Dienst [hier: der CLIQ DIGITAL] definiert, der auf Antrag des Zahlungsdienstnutzers [= Kunden] einen Zahlungsauftrag in Bezug auf ein bei einem anderen Zahlungsdienstleister [= Bank des Kunden] geführtes Konto auslöst. Bei einem solchen Zahlungsdienst sind demnach mit dem Zahlungsdienstnutzer [= Kunde], dem kontoführenden Zahlungsdienstleister [Bank des Kunden] und dem Zahlungsauslösedienstleister [hier: CLIQ DIGITAL] immer mindestens drei Parteien beteiligt. Darüber hinaus ist typischerweise noch ein Online-Händler oder -Leistungsanbieter als Zahlungsempfänger in die Abwicklung des Zahlungsvorgangs eingebunden.
Solche Zahlungsauslösedienste im Bereich des elektronischen Geschäftsverkehrs richtigen eine Softwarebrücke ein zwischen der Website des Händlers bzw. Leistungsanbieters und der Plattform des kontoführenden Zahlungsdienstleisters [Bank] des Zahlers, um auf Überweisungen gestützte Zahlungen über das Internet auszulösen. Diese Dienste ermöglichten es dem Zahlungsauslösedienstleister [hier: CLIQ DIGITAL], dem Zahlungsempfänger [= Händler bzw. Leistungsanbieter] Gewissheit darüber zu geben, dass die Zahlung ausgelöst worden ist, um damit den Zahlungsempfänger [= Händler bzw. Leistungsanbieter] zu veranlassen, die Ware bzw. Leistung unverzüglich freizugeben (vgl. Erwägungsgrund (29) PSD II, aaO. S. 10). Da solche Dienste nicht der [alten] Richtlinie unterlagen und nicht zwangsläufig beaufsichtigt wurden, stellten sich eine Reihe von Fragen, zB in Bezug auf den Verbraucherschutz, die Sicherheit, die Haftung, den Wettbewerb und den Datenschutz. Mit der PSD II soll nun Kontinuität im Markt gewährleistet und gleichzeitig bestehenden und neuen Dienstleistern unabhängig von ihrem Geschäftsmodell die Möglichkeit gegeben werden, ihre Dienste in einem klaren und harmonisierten Rahmen anzubieten (vgl. Erwägungsgrund (33) PSD II, aaO S. 10).
◉ RTS: Technische Regulierungsstandards für die Authentifizierung und die Kommunikation (Art. 98 PSD II):
Keine Spezifikation der technischen Vorgaben durch die PSD II selbst, sondern Erarbeitung durch die European Banking Authority (EBA), Entwurf vom 23.02.2017
Identifizierung und Authentifzierung bei FinTechs:
Beginn der Geschäftsbeziehung:
- Identifikation des Kunden durch den Zahlungsdienstleister (Know your customer - KYC)
- Identifikation des Zahlungsdienstleisters durch den Kunden
Einzelne Zahlungsvorgänge:
- Authentifizierung des Kunden bei Autorisierung
- Identifikation des Zahlungsdienstleisters
www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/itm/...h_Pesch_Handout.pdf
Deutschland:
Der Bundestag hat am 01.06.2017 das Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie (ZDUG) beschlossen, das im Einklang mit den Bestimmungen der PSD II am 13.01.2018 in Kraft treten soll. Das ZDUG verpflichtet die Zahlungsdienstleister zur Einführung des Verfahrens der starken Kundenauthentifizierung, um die Sicherheit von Online-Bezahlvorgängen zu verbessern. Die Zahlungsdienstleister müssen die Vorgaben zur starken Kundenauthentifizierung 18 Monate nach Inkrafttreten der hierzu von der EBA zu erlassenden RTS umgesetzt haben. Freilich sind die Anforderungen für die Zahlungsdienstleister nicht absolutes Neuland. Vielmehr ist das Verfahren der starken Kundenauthentifizierung bereits aus dem Rundschreiben der BaFin über die Mindestanforderungen an die Sicherheit von Internetzahlungen (MaSI) für die Auslösung von Internetzahlungen und den Zugang zu sensiblen Zahlungsdaten bekannt.