Aufdeckung von Sozialleistungsbetrug per Datenabgleich
Aufgrund verschiedener gesetzlicher Regelungen ist es den Sozialbehörden gestattet, mit anderen Behörden anspruchsrelevante Daten ihrer Leistungsempfänger abzugleichen. Ziel ist es, unrechtmäßigen Bezug von Sozialleistungen – also einen eventuell begangenen Sozialleistungsbetrug – aufzudecken. Dieser Informationsaustausch wird auch Datenabgleich genannt.
Der wichtigste Fall des Datenabgleichs erfolgt über Kapitalerträge aus Vermögen.
Die Banken sind gemäß § 45 d EStG (Einkommenssteuergesetz) verpflichtet, dem Bundeszentralamt für Steuern jeweils bis zum 1. März des Jahres, das auf Kapitalerträge folgt, personenbezogene Daten der Vermögenden und die Daten über Freistellungsaufträge oder Erstattungsanträge in Bezug auf Kapitalerträge mitzuteilen. Die Sozialbehörden teilen dem Bundeszentralamt für Steuern ihrerseits personengebundene Daten ihrer Leistungsempfänger mit. Daraufhin gleicht das Bundeszentralamt beide Datenpakete ab und teilt den Sozialbehörden mit, wenn und in welcher Höhe ein Leistungsempfänger einen Zinsfreistellungsauftrag im Vorjahr erteilt hat. Ein typischer Fall ist der sogenannte BAföG-Betrug aufgrund von nicht angegebenen Vermögen.
Dieses Verfahren war anfangs aus datenschutzrechtlicher Sicht stark umstritten. Nach der nunmehr vorhandenen klaren gesetzlichen Regelung wird es aber weit überwiegend für verfassungsrechtllich unbedenkllich gehalten, da die konkrete Zweckbestimmung die Aufdeckung bzw. Verhinderung von Straftaten ist.
Eine andere wichtige Form des Datenabgleichs erfolgt über die Bundesagentur für Arbeit (Alg I – Behörde) oder über die JobCenter (ALG II- Behörde) mit den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung. Ziel dieses Datenabgleichs ist es, eine von Leistungsempfängern nicht gemeldete Erwerbstätigkeit zu entdecken.
Wenn die Informationen aus dem Datenabgleich nicht mit den Angaben des Leistungsempfängers übereinstimmen, wird diesem Gelegenheit gegeben, sich zu dem Sachverhalt zu äußern (sozialrechtliches Anhörungsverfahren – Anhörung).
Schon in diesem Stadium des Verfahrens – also vor jeglicher Äußerung gegenüber der Sozialbehörde – ist es ratsam, fachkundige Beratung in Anspruch zu nehmen; am besten von einem Rechtsanwalt, der sowohl sozialrechtliche als auch strafrechtliche Erfahrungen hat. Denn nicht selten stellt der Datenabgleich nur den Anfang einer Reihe von Verfahren gegenüber den Leistungsempfängern dar, die bei der Rückforderung von erhaltenen Leistungen beginnen und im Bußgeldverfahren oder gar im Strafverfahren mit dem Vorwurf Sozialbetrug/ Sozialleistungsbetrug gem. § 263 StGB enden können.