Uhrzeit der Hauptversammlung (Beginn): 10:00 Uhr (MESZ)
(Formale Angabe gemäß EU-DVO: 08:00 Uhr UTC (koordinierte Weltzeit))
3. Art der Hauptversammlung: Ordentliche Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung
Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2021 nach
HGB ausgewiesenen Bilanzgewinn der Gesellschaft in Höhe von EUR 158.680.863,44 vollständig
zur Ausschüttung einer Dividende von EUR 1,18 je dividendenberechtigter Stückaktie zu verwenden.
Es ergibt sich damit folgende Verwendung des Bilanzgewinns:
Bilanzgewinn: EUR 158.680.863,44
Verteilung an die Aktionäre: EUR 158.680.863,44
Einstellung in andere Gewinnrücklagen: EUR 0,00
Dieser Beschlussvorschlag berücksichtigt, dass die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung keine eigenen Aktien hält und damit zu diesem Zeitpunkt alle Aktien der
Gesellschaft dividenden- und stimmberechtigt sind. Sollte sich die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns ändern, werden Vorstand und Aufsichtsrat der Hauptversammlung einen angepassten Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung unterbreiten. Dieser wird jedoch unverändert eine Ausschüttung von
EUR 1,18 je dividendenberechtigter Stückaktie bei entsprechend angepasster Einstellung in die anderen Gewinnrücklagen vorsehen.
Ordentliche Hauptversammlung Deutsche Pfandbriefbank AG 3
Tagesordnung
Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, also am Dienstag, den 24. Mai 2022, fällig. Da die
Dividende für das Geschäftsjahr 2021 in vollem Umfang aus dem steuerlichen Einlagekonto i.S.d.
§ 27 KStG geleistet wird, wird kein Abzug von Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer erfolgen. Die Dividendenausschüttung unterliegt bei inländischen Aktionären grundsätzlich
nicht der Besteuerung, sondern mindert die steuerlichen Anschaffungskosten der Aktien. Übersteigt
die Ausschüttung die Anschaffungskosten des Aktionärs, ist der entstehende Gewinn gegebenenfalls zu versteuern.