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Deutsche Post

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Usus Gecko:

ach so

 
15.10.13 11:44

Die 24 sollte jetzt mal fallen

Sonst wird es schwer mit der 80,- 


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Radelfan:

#4524: Andere Meinung zu fifo

 
15.10.13 12:24
" Bei der Erstellung der Jahresbescheinigungen nach § 24c EStG für den Veranlagungszeitraum 2005 müssen die verpflichteten Institute das neue Berechnungsverfahren (Fifo-Methode) anwenden. Abweichende Berechnungsmethoden oder Einzelnachweise nach einer anderen Berechnungsmethode sind ab dem Veranlagungszeitraum 2005 nicht mehr zulässig. "

Quelle mit dem gesamten Text ist hier nachzulesen:

www.steuerlinks.de/steuerlexikon/lexikon/...ifo-verfahren.html
Es ist nicht ausgeschlossen, dass mein Text auch eine Spur von Ironie enthält.
Radelfan:

30 Kaufempfehlungen!

 
15.10.13 12:30
Deutsche Post 16657776
Im Herbst 2011 standen die Aktien der Deutschen Post AG noch unter 10 Euro Heute sind es 2385 Euro und der Aufwärtstrend ist intakt Vom Höchstkurs der bei 2481 Euro festgestellt werden konnt
Es ist nicht ausgeschlossen, dass mein Text auch eine Spur von Ironie enthält.
sick05:

Nochmal die Frage...

 
15.10.13 13:24
Vielleicht haben wir hier ja Steuerexperten..

#4523 Wo wir gerade beim Thema Steuern sind.....
Mein Steuerberater fragt immer nach, ob Kapitalertagssteuer gezahlt wurde.

Für den Fall ja, beispielsweise durch die Veräußerung von Postaktien, können diese Steuern in der Steuererklärung noch irgendwie geltend gemacht werden?  
Chartlord:

zu 4527

 
15.10.13 13:39

der Bezugsparagraph wurde 2007 aufgehoben.

Der Chartlord

Chartlord:

zu 4529

 
15.10.13 13:46

Immer ! Dazu sind die Angaben in die Steuererklärung des betreffenden Jahres einzustellen und die Nachweise (!) vorzulegen. Über die abgeführte Kapitalertragssteuer ist eine entsprechende Bescheinigung auszustellen (automatisch). Wurde die Freistellung angewendet ist die entsprechende Verrechnung der Höhe nach ebenso zu bescheinigen. Zuständig für die Bescheinigungen ist immer das Institut, welches die anfallenden Steuerbeträge errechnet. (Bank usw.)

Der Chartlord

Chartlord:

Ein Beispiel

 
15.10.13 14:17

für die absurd falsche Anwendung der FiFo Regel :

1. Chartlord (ledig) kauft 1000 Postaktien zu 10 Euro

2. Chartlord heiratet und begründet mit einer Chartlady das gesetzliche Eheverhältnis der Zugewinngemeinschaft.

3. Chartlords ledig erworbene 1000 Postaktien zu Nr. 1 fallen nicht in die Zugewinngemeinschaft.

4. Chartlord und Chartlady kaufen weitere 1000 Postaktien, die in dem Depot des Chartlords aufgenommen werden zu 20 Euro.

5. Die Ehe der Chartleute wird geschieden und die Zugewinngemeinschaft muss liquidiert werden. Dazu müssen 1000 Postaktien, die während der Ehe erworben wurden zu 24 Euro verkauft werden.

5a) Die Chartlady merkt nichts und wird übers Ohr gehauen = Der Chartlord verkauft FiFo die zuerst erworbenen 1000 Aktien für 24 000 Euro und bezahlt aus der Differenz 3920 Euro Steuern, so dass 20 080 durch zwei geteilt werden als Ausgleich der Zugewinngemeinschaft.

5b) Die Chartlady ist clever und weiss, dass nur das zweite Paket Postaktien, die für 20 Euro erworben wurden, in der Zugewinngemeinschaft verkauft und steuerlich behandelt werden dürfen, auch wenn der Chartlord alleiniger Depot/Kontoinhaber ist. Verkaufspreis auch 24 000. Aber 20 000 Euro Kaufpreis macht nur zu versteuernde 4000 Euro also 1120 Steuern, die von den 24 000 abgezogen werden dürfen. Macht 22 880 als Ausgleich der Zugewinngemeinschaft. Und der Chartlord bleibt alleine auf der höheren Steuerlast der nicht in die Ehe eingebrachten 1000 Postaktien sitzen.

Daran sieht man, dass in Deutschland auch Gesetze gelten, die man nicht kennt oder beachtet.

Der Chartlord

elwu:

Keine

2
15.10.13 15:27

Ahnung haben aber La Paloma pfeifen... Was in den Zugewinn einbezogen wird, ist eindeutig in § 1374 BGB geregelt und durch unzählige auch höchstrichterliche Urteile gefestigt.

Die vorgetragene Betrachtung ist rundum falsch. Schon weil nicht berücksichtigt wird, dass auch der Zugewinn auf die eingebrachte Aktientranche einzurechnen ist. Des Weiteren sind Anfangsvermögen zu indexieren, d.h. um die seitherige Inflation höher anzusetzen. Und nicht zuletzt werden die natürlich die latenten Steuern beider Seiten auf die Veräußerungsgewinne (1000 + 500 Stk bei ihm bzw. 500 Stk bei ihr) berücksichtigt. Für all das haben gute Anwälte und alle Familienrichter spezialisierte Software. So simpel wie weiter oben mit so großspurigem wie ahnungslosen Geschwätz versucht, läuft das mitnichten.

ctman:

Thema steuerliche Behandlung

2
15.10.13 16:09

Hallo auch. Zu der von CL angesprochenen Ausnutzung des steuerlichen Freibetrages möchte ich mich nur insoweit äußern, als dass ich persönlich kein Problem mit dem Verkauf und sofortigen neuen Kauf von Aktien zur Ausnutzung des Freibetrages habe. Allerdings sieht das die Finanzbehörde etwas anders. Die betrachten den Verkauf und sofortigen Kauf als "Missbrauch steuerlicher Gestalltungsmöglichkeiten" gem. § 42 AO. Im Regelfall fällt den Finanzämtern solch eine Gestalltung nicht auf, aber wenn, dann werden die Vorjahre geprüft und soweit noch möglich wieder aufgerollt. Eine Nachversteuerung von 800€ p.a. ist noch leicht zu verkraften. Allerdings gibt es schlaue Menschen, die die gleiche Gestaltung zur verr. mit den Alt-Verlusten (die kurz darauf weggefallen wären) ausprobiert haben. ... Und für die wurde es richtig teuer.

Also Vorsicht bei der steuerlichen Gestaltung, wenn man sich mit der Materie nicht auskennt und sich im zweifelsfall die nachträglich zu zahlende Steuer nicht leisten kann.

Usus Gecko:

@ctman

 
15.10.13 16:22

 wie

Soll das heißen das die ausnutzung illegal ist ?

Ist halt nun bei diesen aktien so daß die steuer erst beim verkauf anfällt

Warum sollte man da dan seine jährlichen freibetrag nicht nutzen dürfen ?

Oder hab ich Dich jetzt falsch verstanden ?

Radelfan:

#4534: Richtig, § 42 könnte hinderlich sein!

 
15.10.13 16:24
Darum sollte man bei dieser Konstellation durch geeignete Unterlagen (hierzu sind die ansonsten so verachteten Annalüsten mit ihren verschiedenen Kauf- und Verkaufsempfehlungen sicher eine Hilfe) Argumente für den Verkauf und dann für die späteren erneuten Kauf sammeln. Eine Kursdelle beim Neukauf ist da auch sicher nicht falsch.
Es ist nicht ausgeschlossen, dass mein Text auch eine Spur von Ironie enthält.
Dinobutcher:

was soll das?

 
15.10.13 16:24
die Depot führende Bank rechnet Verluste gegen Gewinne auf, und das wars dann.Mit dem FinAmt hat man doch nichts mehr zu tun.
Radelfan:

BdF-Schreiben v. 9.10.2012 u.a. zu fifo

2
15.10.13 16:34
www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/...ationFile&v=3


Interessierten Usern wird Rz. 97-99 empfohlen!!
Es ist nicht ausgeschlossen, dass mein Text auch eine Spur von Ironie enthält.
ctman:

@ 4537

 
15.10.13 16:36

Das ist ja auch fast richtig.

Zum einen gibt es einen Topf bei der Bank, in den die Gewinne und Verluste, die in einem Kalenderjahr angefallen sind, miteinander ausgegleichen werden.

Übersteigen aber die Verluste die Gewinne, oder es entstehen in einem Jahr nur Verluste, dann wird die Bank, wenn nicht etwas anderes vereinbart wurde, die übrigen Verluste des Kalenderjahres bescheinigen. Diese können dann über die Steuererklärung dem Finanzamt angezeigt werden und über den zweiten Topf, der von der Finanzbehörde durch Bescheid fortgeführt wird, mit Gewinnen gleicher Gattung in den Folgejahren verrechnet werden. 

Usus Gecko:

@ dinobutcher

 
15.10.13 16:36

 dacht ich auch bisher

Aber das mit dem freibetrag stimmt ja schon 

Wenn ich denn nicht anderswo nutze verfällt der ja irgendwie

Der addiert sich ja nicht über die Jahre wenn ich ihn nicht nutze

Radelfan:

#4539: Im Allgemeinen wird die Bank nicht tätig,

 
15.10.13 16:49
sondern sie überlässt es ihrem Kunden bis zum 15.12. des laufenden Jahres einen entsprechenden Antrag auf Ausstellung der Bescheinigung zu stellen (§ 43a III S. 3+4 EStG)
Es ist nicht ausgeschlossen, dass mein Text auch eine Spur von Ironie enthält.
ctman:

@ usus

2
15.10.13 16:52

Du hast mich richtig verstanden. Ich bin Steuerfachwirt und hatte unzählige Mandanten die versucht hatten vor dem Wegfall der Alt-Verlust mit Ablauf der Übergangszeit zur Abgeltungssteuer, schnell Aktien zu verkauen, um Gewinne zu realsieren, die sie dann mit den Verlusten verrechnen können und im gleichen Zuge die gleichen Aktien wieder zu kaufen. (Von den Gebühren mal abgesehen)

Die Finanzverwaltung sagt, jeder der Aktien verkauft um Gewinne zu erziehlen, darf und soll,Verluste und Freibeträge ausnutzen. Aber ... wenn jemand so handelt, dann tu er es, weil er davon ausgeht, dass der Kurs wieder fallen wird. Dafür sind Verlustverrechnung und Freibeträge gedacht. Für die bereits angesprochenen Fälle nicht. Da kann man nur hoffen, dass es dem Beamten nicht auffällt.

 

Usus Gecko:

was in meinem depot abgeht

 
15.10.13 17:06

 sieht doch kein steuerbeamter

Der bekommt zahlen von der bank, sieht aber doch nicht durch welche handelsaktivitäten die entstanden sind, oder

ctman:

@ usus

 
15.10.13 17:28

Grundlegend gebe ich dir erste einmal recht. ... Und ich weiß ja auch nicht mit welchem Volumen du arbeitest. Aber ab einer Verrechnung von Gewinnen mit Verlusten in der Größenordnung von 20.000 , kann man davon ausgehen, eine Aufforderungen vom Finanamt zu erhalten, in der sie einen höflich an die Mitwirkungspflicht erinnern und darum bitten, die Unterlagen und Aufstellungen über die Orderausführungen einzureichen.

Zudem: Ich habe es zwar noch nicht erlebt, aber ich könnte es mir sehr gut vorstellen, wird das Finanzamt mit dem zweiten Jahr stutzig, wenn faszinierender Weise, immer nur ca 800 € Gewinn entstehen. Ich drücke CL und jedem der die Gestaltung vornimmt die Dauen, dass es nicht hochkommt.

 

Dinobutcher:

@4539

 
15.10.13 17:33
den Verlustvortrag für das nächste Jahr macht die depotführende Bank automatisch, man hat im Normalfall absolut nichts selber mit dem Finanzamt zu tun!!!!!!!
ctman:

Ps

 
15.10.13 17:34

Ich bitte Fehler der Rechtschreibung und Grammatik, bzw. schwer zu verstehende Sätz, zu Entschuldigen. Unser Server spinnt heute. Entweder ignoriert er gedrückte Tasten oder ich bekomme Buchstaben in 2000facher Ausfertigung. Ich hab keine Lust mehr alles zu korrigieren.

Danke ...

Usus Gecko:

und jetzt

 
15.10.13 17:49

 legal oder illegal ?

Ich meine vollkommen legal nur so viele gewinne zu realisieren

Damit der freibetrag ausgenutzt wird und wieder zu reinvestieren

 

Alles andere sind ja keine gewinne sondern nur buchgewinne solange nicht realisiert

Bitte um hilfe von cl weil eigentlich hab ich ja am wenigsten ahnung

Thema scheit aber sehr konträr zu sei

Chartlord:

Und wie immer gibt es Nörgler

 
15.10.13 18:25

die weder Lesen noch Vestehen, was hier geschrieben ist.

Ich habe ausdrücklich LIQUIDIEREN geschrieben. Das hat nichts mit der Summierung von Zugewinnen zu tun sondern mit der Auflösung der Anlage als Einzelposten. Ansonsten würden die Aktien einfach zu je 500 Stück aufzuteilen sein, weil die Summe der vertretbaren Sachen (Aktien) selbst teilbar ist und nicht verkauft werden müsste.

Die Zusammenrechnung von Vermögenswerten ist dabei ganz aussen vor.

Und selbst bei der Aufrechnung von Aktienwerten bleiben natürlich alle Werte undberücksichtigt, die nicht in die gemeinsame Vermögensmasse geflossen sind. Nur wenn der Anteil auch liquidiert werden müsste, wäre der Gewinn seit Eheschliessung dem Zugewinn zuzurechen. Und der "Inflationsausgleich" findet bei Aktien überhaupt keine Anwendung, das ist nur dem nicht vertretbaren Vermögen wie Immobilien vorbehalten. Bei Aktien zählt auch da der Kurswert und das erst im Falle der Veräusserung.

Ansonsten könnte die "böse" Ehefrau bei Kursverlusten den Ehemann sogar noch weitere Verluste durch Zwangsverkauf und zusätzlichen Steuerabgaben zwingen.

Einfach nur lächerlich.

Der Chartlord

Chartlord:

Lesen und verstehen !

2
15.10.13 18:54

Nach § 42 Abs. 2 AO :

1) Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen werden. Ist der Tatbestand einer Regelung in einem Einzelsteuergesetz erfüllt, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient, so bestimmen sich die Rechtsfolgen nach jener Vorschrift. Anderenfalls entsteht der Steueranspruch beim Vorliegen eines Missbrauchs im Sinne des Absatzes 2 so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht.

(2) Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind.

sind nur die ungesetzlichen Steuervorteile von dieser Regelung betroffen. Da der Freibetrag gesetzlich festgeschrieben ist, ist seine Inanspruchnahme natürlich völlig legal, da sie bei jedem ansonsten steuerpflichtigem Verkauf gegengehalten werden kann. Ob, wann oder warum verkauft wird, ist der Steuerbehörde natürlich nicht zu begründen.

Der Steuervorteil ist also gesetzlich vorgesehen und fällt nicht unter § 42 AO.

Der Chartlord

elwu:

Du bist schon eine arme Sau,

 
15.10.13 21:10

selbsternannter Chartlord. Wie krank muss man eigentlich sein, um von sich selbst in der dritten Person zu faseln?

Und ein hoffnungsloser Fall, der aus persönlichen Defiziten heraus Fach- und Sachkenntnis anderer nicht zu akzeptieren vermag.

Wäre ja wurscht, wenn du nicht deinen Unsinn an Leute hier verzapfen könntest, die den glauben.

 

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