Um an der Berner Börse eine Zulassung zu erhalten, müßte SH doch erst mal den Geschäftsbericht für 2008 offenlegen. Davon habe ich noch garnichts gesehen. Insofern kann doch noch gar kein Antrag gestellt worden sein. Wieso rechnen manche mit einer Nachricht über die erfolgreiche Zulassung?
Meinungen dazu?
Hier ein Link und Auszug:
http://www.berne-x.com/PDF/kotierung/BX-KR.pdf
Auszug:
Art. 5 Anforderungen an den Emittenten
5.1 Gründung, Statuten oder Gesellschaftsvertrag des Emittenten haben dem nationalen Recht zu entsprechen, dem der Emittent unterliegt. Der Emittent hat, sofern Art. 7 (oder 8) Revisionsaufsichtsgesetz (RAG) anwendbar sind, ein Revisionsunternehmen zu wählen, das diesen Bestimmungen genügt. Der Emittent hat dies durch eine Bestätigung der Eidg. Revisionsaufsichtsbehörde nachzuweisen.
5.2 Der Emittent muss mindestens ein Jahr als Unternehmen bestanden und seinen Jahresabschluss für das dem Kotierungsgesuch vorangegangenen vollen Geschäftsjahr entsprechend den für diesen Emittenten geltenden Rechnungslegungsvorschriften erstellt haben.
5.3 Der Emittent muss die geprüfte Jahresrechnung (enthaltend mindestens Bilanz, Erfolgsrechnung und Revisionsstellenbericht) der Öffentlichkeit zugänglich machen und jährlich einen Geschäftsbericht herausgeben, der beim Gesuchsteller von jedermann bezogen werden kann. Die Rechnungslegung hat mindestens nach den Grundsätzen für kotierte Gesellschaften und Empfehlungen gemäss der Fachkommission für Empfehlungen zur Rechnungslegung (FER) oder gemäss anderen international anerkannten Rechnungslegungsnormen zu erfolgen.
5.4 Das ausgewiesene Eigenkapital muss mindestens CHF 2 Millionen betragen.
5.5 Ist der Emittent ein Staat, eine Gemeinde oder eine andere öffentlich-rechtliche Körperschaft, so sind die Bestimmungen sinngemäss zu erfüllen.
5.6 Von den Anforderungen an den Emittenten gemäss Art. 5.2 - 5.4 kann abgewichen werden, wenn anstelle des Emittenten eine die Anforderungen erfüllende Drittperson (Garant) für die mit der Effekte verbundenen Verpflichtungen ein Sicherungsversprechen (Garantie, Bürgschaft oder Keep-Well- Agreement) abgibt.
5.7 Über den Garanten müssen die gleichen Informationen wie über den Emittenten vorhanden sein.
Art. 6 Anforderungen an die Effekte
6.1 Das Kotierungsgesuch muss sich auf alle bereits begebenen Effekten des gleichen Valors beziehen.
6.2 Neu zu kotierende Beteiligungspapiere müssen eine nachhaltige ausserbörsliche Kapitalisierung von
mindestens CHF 2 Millionen oder, wo eine Kapitalisierung mangels ausserbörslichem Handel nicht
berechnet werden kann, eine voraussichtliche Kapitalisierung in gleicher Höhe aufweisen.
6.3 Der Nominalbetrag einer Anleihe muss mindestens CHF 10 Millionen betragen.
6.4 Spätestens zum Zeitpunkt der Kotierung muss eine Streuung der Effekten im Publikum erreicht sein,
welche einen marktmässigen Handel erwarten lässt.
Eine ausreichende Streuung gilt als erreicht, wenn die in der gleichen Kategorie ausstehenden Beteiligungsrechte
des Emittenten zu mindestens 15 % im Publikumsbesitz sind. Die Zulassungsstelle kann
von diesem Erfordernis absehen, wenn sie davon überzeugt ist, dass eine ausreichende Streuung nach
der Kotierung in Kürze erreicht sein wird.
6.5 Effekten müssen handelbar sein.
Die Zulassungsstelle kann nicht voll einbezahlte Effekten kotieren, wenn Vorkehrungen getroffen worden
sind, um die Handelbarkeit zu gewährleisten.
Beteiligungspapiere, deren Uebertragung einer Genehmigung oder einer Einschränkung hinsichtlich des
Kreises der Erwerber unterliegt, können kotiert werden, wenn die Übertragungsbeschränkungen nicht zu
Marktstörungen führen können.
6.6 Die Stückelung muss die Lieferung einer Schlusseinheit, falls vorgesehen, gemäss der Börsenordnung
ermöglichen.
6.7 Sofern die zu kotierende Effekte in Form einzelner Valoren verbrieft wird, müssen die Vorschriften
betreffend die Herstellung von kotierungsfähigen Effekten eingehalten werden.
6.8 Die zu kotierende Effekte kann in Form einer Globalurkunde auf Dauer verbrieft werden.
6.9 Namenaktien mit aufgeschobenem Titeldruck können kotiert werden, wenn die Abwicklung der Börsentransaktionen
über eine offizielle Clearingstelle sichergestellt ist.
6.10 Die Effekte kann als Buchwert ausgestaltet werden, sofern das anwendbare Recht dies ermöglicht und
die Abwicklung der Börsentransaktionen sowie der Ausweis über die Rechtsträgerschaft geregelt sind.
6.11 Für alle Effekten hat der Emittent sicher zu stellen, dass der Ertrags-, Zins- und Kapitaldienst sowie alle
anderen üblichen Verwaltungshandlungen in der Schweiz über mindestens ein Börsenmitglied oder
Vertragspartner (offizielle Zahlstelle) gewährleistet sind.
Art. 7 Zusätzliche Bestimmungen für Investmentgesellschaften
Investmentgesellschaften sind gesellschaftsrechtlich organisierte Formen der gemeinschaftlichen Kapitalanlage,
welche hauptsächlich die Erzielung von Erträgen und/oder Kapitalgewinnen bezwecken und keine
unternehmerische Tätigkeit im eigentlichen Sinne verfolgen.
Auf Anlagefonds, d.h. Anteile von inländischen kollektiven Kapitalanlagen, die eine rechtskräftige
Genehmigung durch die EBK gemäss KAG benötigen (oder ausländische kollektive Kapitalanlagen, die einer
Bewilligung zum Vertrieb in der Schweiz bedürfen) finden diese zusätzlichen Bedingungen keine Anwendung.
Als Kotierungsprospekt wird der von der EBK bewilligte, aktualisierte Prospekt, ergänzt mit handelsnotwendigen
Angaben wie Valorennummer / ISIN / Ticker, Handelswährung, Clearingstelle und Verbriefung,
akzeptiert.
7.1 Kotierungsvoraussetzungen: Bei Investmentgesellschaften sind die Grundsätze der Anlagepolitik in den
Statuten, die Einzelheiten in einem Zusatzreglement zu regeln. Es muss von jedermann bei der im
Kotierungsprospekt und im Kotierungsinserat bezeichneten Stelle in der Schweiz, mindestens in
deutscher Sprache, bezogen werden können.
7.2 Kotierungs- und Publizitätspflichten: Folgende zusätzliche Anforderungen sind entweder im Kotierungsprospekt
festzuhalten oder im Reglement über die Anlagepolitik enthalten, welches einen integrierenden
Bestandteil des Kotierungsprospektes bildet:
1) vollständiger Wortlaut des Gesellschaftszweckes gemäss Statuten;
2) detaillierte Darlegung der Anlagepolitik-Richtlinien wie:
a) finanzielle Ziele (Kapital- oder Ertragssteigerung);
b) Anlagepolitik: Wirtschaftsbereiche usw.;
c) detaillierte Darlegung der Kompetenzen zur Abänderung der Anlagepolitik;
d) zulässige Anlageobjekte;
e) zulässige Instrumente und Anlagetechniken zur Risikoabsicherung bzw. Ertragsoptimierung;
f) Grundsätze und Vorschriften über die Risikoverteilung;
g) Ausschüttungspolitik.
3) Informationen über das Anlagekomitee;
4) Vermögensverwaltung: Qualifikation, wichtigste Vertragsbedingungen, Dauer und Entschädigung (gilt
zum Teil auch für die Titelverwahrung);
nur persönliche Meinung von "Geld stinkt nicht" - keine Empfehlung zum Kauf/Verkauf von Aktien