gerne berichtigen, damit Du hier niemand für dumm verkaufen kannst:
Selbstverständlich muss HRE haften, falls ihren Organen ein Verschulden nachge-
wiesen wird. Eben an diesem Nachweis arbeiten derzeit verschiedene renommier-
te Anwaltskanzleien und der erste Anschein spricht dafür, dass der Nachweis ge-
lungen ist. Die Kanzlei Rotter/München hat bereits Schadenersatzklagen (Muster-
klagen nach dem Kapitalanlegermusterverfahrensgesetz) gegen HRE eingereicht.
Kommt es zur Haftung (die möglichen Schadensarten hat Rotter dargestellt), haftet
HRE aus seinem Vermögen, bzw. die Aktionäre (AktG) gemäß ihrem Anteil.
Ist HRE an den Bund übergegangen, haftet der Bund als ALLEINAKTIONÄR mit dem
gesamten Gesellschaftsvermögen der HRE.
Das magst Du bezweifeln, aber damit bist Du schief gewickelt. Der Rechtsnachfol-
ger übernimmt ALLES, auch die Schulden, einschließlich Schadenersatz. Wäre es
anders, könnte sich jedes verschuldete Unternehmen auf einfache Weise, nämlich
durch Verkauf, seiner Schulden entledigen. Zurück bliebe ein wertlose Hülle und
der Gläubiger wäre der Dumme. Natürlich geht das NICHT.
Eine andere Frage ist, was im Insolvenzfall geschieht. Dann werden die Forderun-
gen aus SE der InsMasse zugeschlagen.
Zur Insolvenz wird es aber nicht kommen: das eingeschossene Kapital des Bundes
(110 Mrd.) steht auf dem Spiel. Deshalb wird der Bund die Ins unter allen Umstän-
den verhindern.
Welcher Schaden kann eigeklagt werden?
Vorab: nur der UNVERJÄHRTE. Infrage kommen Schäden aus Kursnachteil
1. aufgrund von Meldungen der HRE-Organe unterlassenem Verkauf gehaltener
Anteile. Dabei muss es sich um Meldungen handeln, die entgegen der geltenden
Vorschriften unterlassen worden sind oder verbreitet, aber unrichtig waren.
2. durch Kauf von Anteilen aufgrund von Meldungen der vorgenannten Art.
Soweit die Fakten. Ich wiederhole aber, dass damit über einen etwaigen KLAGER-
FOLG nichts gesagt ist. Wie immer, ist man auf hoher See und vor Gericht in Gottes
Hand. Rotter schreibt dazu:
"Zahlreiche weitere Klagen geschädigter Investoren, darunter Fondsgesellschaften
und Pensionskassen, werden derzeit vorbereitet. Deshalb ist die Durchführung eines
Musterverfahrens nach dem Kapitalanlegermusterverfahrensgesetz (KapMuG) beab-
sichtigt. Aufgrund der guten Erfolgsaussichten hat sich die Prozessfinanzierungsge-
sellschaft Advofin AG gegenüber der Kanzlei Rotter Rechtsanwälte bereit erklärt, die
Kosten eines gerichtlichen Vorgehens gegen eine Erfolgsbeteiligung zu übernehmen."
Link:
www.rotter-rechtsanwälte.de/...786&template=DE_PA_Main_Tpl