J.C. Flowers aktive oder veranlasste Kursmanipulation vorzuwerfen halte ich für übertrieben. Geld wäre sicherlich kein Thema um einen Kurs bei dem Investitionsvolumen niedrig zu halten allerdings wäre dieses Verhalten strafbar und ist kein Kavaliersdelikt.
Daher ist ein Vorwurf J.C. Flowers beinflusst den Kurs die Unterstellung eines Straftatbestandes der immerhin mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren belegt ist!
Nach meiner Erfahrung sind Erklärungsversuche die "dunkle Machenschaften" als Grund für Kursentwicklungen oder Marktbewegungen anführen fast immer in die falsche Richtung gerichtet. (Der Markt regelt den Kurs auf Basis von Spieltrieb, Nachrichten, Fakten und Psychologie!)
Ansonsten sehe ich es ähnlich wie die Vermuter der "dunklen Machenschaften" was die Konsequenzen angeht: Bis kurz vor Annahmeschluss mit dem Andienungsrecht der HRE Aktien warten. Gute Preiese zum nachkaufen nutzen. Ich setze kurzfristig und langfristig auf Gewinne mit meinen HRE Beständen. Die Käufe die ich im Moving Average in den letzen Monaten getätigt habe werden sich definitiv auszahlen...
Was Kursmanipulation angeht nochmal zum nachlesen:
Nach § 20a WpHG ist es verboten,
1. unrichtige oder irreführende Angaben über Umstände zu machen, die für die Bewertung eines Finanzinstruments erheblich sind, oder solche Umstände zu verschweigen, wenn die Angaben oder das Verschweigen geeignet sind, auf den Preis eines Finanzinstruments einzuwirken,
2. Geschäfte vorzunehmen oder Kauf- oder Verkaufaufträge zu erteilen, die geeignet sind, falsche oder irreführende Signale für das Angebot, die Nachfrage oder den Preis von Finanzinstrumenten zu geben oder ein künstliches Preisniveau herbeizuführen
3. Sonstige Täuschungshandlungen vorzunehmen, die geeignet sind, auf den Preis eines Finanzinstruments einzuwirken.
Verstöße gegen § 20a WpHG können mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe geahndet werden (§ 38 Abs. 4 WpHG), und zwar unabhängig davon, ob der Taterfolg, also die Kurs- oder Marktpreismanipulation also solche, tatsächlich eintritt.
Wegen der Bedeutung und der gravierenden Rechstfolgen soll an dieser Stelle nochmals wiederholt werden:
* Das Verbot der Kurs- oder Marktpreismanipulation richtet sich an Jedermann.
* Verstöße gegen § 20a WpHG können mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe geahndet werden (§ 38 Abs. 4 WpHG).