Ich bleibe weiter investiert, ... anbei nur zur Info:
AktG § 141 Abs. 3Delisting nur der Vorzugsaktien ohne Sonderbeschluss der VorzugsaktionäreOLG Celle, Urt. v. 07.05.2008 9 U 165/07 (nicht rechtskräftig; LG Hannover)
Leitsatz der Redaktion:
Ein Hauptversammlungsbeschluss über ein Delisting, das nicht (zumindest auch) die Stammaktien, sondern lediglich die Vorzugsaktien betrifft, ist auch dann wirksam, wenn neben dem Hauptversammlungsbeschluss kein weiterer Sonderbeschluss der Vorzugsaktionäre gem. § 141 Abs. 3 AktG gefasst wird. Die Angemessenheit des Abfindungsangebots muss auch nicht vor der Beschlussfassung der Hauptversammlung von einem gerichtlich bestellten Prüfer beurteilt werden.
www.zip-online.de/heft-40-2008/...luss-der-vorzugsaktionaere/