Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67g IN 150/08
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 77997 eingetragenen Thielert AG, ehemals: Helbingstraße 64-66, 22047 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Vorstand Herrn Marcel Kleiss,
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dr. Achim Ahrendt, Albert-Einstein-Ring 11/15, 22761 Hamburg
werden die Auslagen des Insolvenzverwalters gem. § 4 Abs. 3 Satz 2 InsVV für die Folgeversicherungsprämie zur Haftpflichtversicherung des Insolvenzverwalters für den Zeitraum 01.09.2018 bis 31.08.2029 festgesetzt auf
EUR
(in Worten: Euro)
Gründe:
Der Insolvenzverwalter hat die Festsetzung der aus der Masse zu erstattenden Versicherungsprämie für die für das besondere Haftpflichtrisiko in diesem Verfahren als Auslagen i.S.d. § 4 Abs. 3 Satz 2 InsVV beantragt.
Der Fortbestand der Versicherung ist nachgewiesen (Allianz Versicherungs-Aktiengesellschaft, Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung GHV 30/0459/3028161/490). Der Fortbestand der Versicherung ist nach wie vor erforderlich.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Hamburg statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
67g IN 150/08
Amtsgericht Hamburg, 05.12.2018