Der Deutsche Bundestag hat 07.09.2021 in seiner Sondersitzung die erneute Verlängerung der COVID-19-Notfallgesetzgebung beschlossen. Aktiengesellschaften und KGaAs haben demnach bis zum 31.08.2022 weiterhin die Möglichkeit, ihre Hauptversammlung virtuell nach dem COVID-19-G abzuhalten. Das Gleiche gilt – vorbehaltlich des Art. 54 Abs. 1 Satz 1 SE-VO – für Europäische Gesellschaften (SE). Durch die Verlängerung der Regelungen zur virtuellen Hauptversammlung schafft der Gesetzgeber Planungssicherheit für die Hauptversammlungssaison 2022, insbesondere für Gesellschaften mit abweichendem Geschäftsjahr, die ihre Hauptversammlungen bereits Anfang des nächsten Jahres abhalten und mit den Vorbereitungen beginnen wollen. Der Deutsche Bundestag hat sich darauf beschränkt, das COVID-19-G bis Ende August 2022 zu verlängern. Inhaltliche Änderungen sind damit nicht verbunden. - Mithin hat die Einberufungsfrist immer noch verkürzt.
Ich bleibe bei meiner Meinung, dass die meisten die hier unterwegs sind Aktienrecht googlen müssen. Wie der letzte Kommentator auch.
Und mit Leichtsinnsfehler meine ich nicht die Fehler, sondern dass wohl keine Endkontrolle stattgefunden hat.
Die meisten hier haben ja nicht auf die Einberufung reagiert, siondern auf deren Absage. Was meine These von obe bestätigt.
Am 1. August 2021 tritt das neue Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz ("TraFinG") in Kraft. Durch das TraFinG wird das Geldwäschegesetz ("GwG") erheblich reformiert und insbesondere die Mitteilungsfiktion nach § 20 Abs. 2 GwG fällt weg.
Damit werden in Zukunft alle Rechtseinheiten in Deutschland Mitteilungen zum Transparenzregister machen müssen, unabhängig davon, ob sich die relevanten Informationen aus dem Handelsregister oder anderen öffentlich zugänglichen Quellen ergeben. Auch börsennotierte Gesellschaften und deren Tochtergesellschaften müssen zukünftig eine Meldung zum Transparenzregister machen.
Durch den Wegfall der Mitteilungsfiktion werden in Zukunft erheblich mehr Rechtseinheiten ihre wirtschaftlich Berechtigten zum Transparenzregister melden müssen. Auch Rechtseinheiten, die bislang von der Meldepflicht ausgenommen sind, müssen nun, innerhalb der genannten Übergangsfristen, eine Meldung zum Transparenzregister machen. Erneut ist darauf hinzuweisen, dass die Übergangfristen nur dann gelten, wenn auf Grund der bisher geltenden Meldefiktion kein wirtschaftlich Berechtigter angemeldet wurde. Wurde dies aus anderen Gründen bislang unterlassen, ist die Meldung unverzüglich vorzunehmen.
Ein Folge hieraus ist, dass börsennotierte Gesellschaften, die nicht über Namensaktien emittiert sind, es schwer haben werden eine Neubank zu finden. Der wirtschaftlich Berechtigte über Inhaberaktien nur punktuell und dann nicht vollständig ersichtlich.
Aus meiner eigenen Arbeit ist mit bekannt, dass Gesellschaften, die mit bestimmten Technologien, insbesondere Blockchain und Krypto bei vielen Großbanken Schwierigkeiten haben.
Manche sollten halt beim Hundefutter bleiben oder sich Häme sparen, welche nur zum Frenmdschämen dient.