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Es besteht der Anfangsverdacht der fehlerhaften Darstellung des Q2-Abschlusses da wesentliche zu machende Angaben nach IFRS 5 eventuell nicht beachtet wurden!
1) Nach IFRS 5.6 ISTein langfristiger Vermögenswert (oder eine Veräußerungsgruppe) als zur Veräußerung gehalten einzustufen, wenn der zugehörige Buchwert überwiegend durch ein Veräußerungsgeschäft und nicht durch fortgesetzte Nutzung realisiert wird.
Mit Pressemitteilung vom 07.05.19 gibt die QSC AG bekannt, das gestern (also am 06.05.19) der Kaufvertrag mit der EnBW geschlossen wurde. Spätestens seit diesem Tag ist die Plusnet GmbH (nebst Tochtergesellschaften) als zur Veräußerung gehalten zu klassifizieren gewesen, da QSC mit dem Kaufvertrag quasi das Veräußerungsgeschäft schon realisiert hat und somit selbst den Beweis nach IFRS 5.6 erbracht hat. Streng genommen, liegt der Klassifizierungszeitpunkt schon viel früher vor! Denn am 08.04.19 wurde verkündet, das konkrete Verhandlungen über den vollständigen Verkauf aufgenommen werden. Da war die DD schon gelaufen und es lagen verbindliche Angebote mehrerer Interessenten vor (laut QSC-Meldung)! Klassifizierungszeitpunkt ist dann (IFRS 5.8), wenn die Veräußerung höchstwahrscheinlich (mehrere verbindliche Angebote), die zuständige Managementebene einen Plan für den Verkauf beschlossen hat (a. Ausgliederung (da noch Möglichkeit) und b. Verhandlungen) ... und mit der Durchführung begonnen wurde (Due Diligence Prozess). Desweiteren muss der VW (oder die VG) tatsächlich zum Erwerb für einen Preis angeboten werden, der in einem angemessenen Verhältnis zurm gegenwärtigen beizulegeden Zeitwert (äußerst attraktive Konditionen, 188 m€ lt. Ausgliederungsbericht zum 01.01.18) steht.
2) Nach IFRS 5.30 hat ein Unternehmen Informationen darzustellen und anzugeben, die es den Abschlussadressaten ermöglichen, die finanziellen Auswirkungen von aufgegebenen Geschäftsbereichen ... zu beurteilen.
Ein Unternehmensbestandteil ist dabei nach IFRS 5.31 ein Geschäftsbereich und deren zugehörigen Cashflows, die betrieblich und für Zwecke der Rechnungslegung klar abgegrenzt werden können. Mit der Ausgliederung der Plusnet GmbH und des im Rahmen des Verkaufs aufgestellten Teilkonzernabschlusses (lt. Aussagen QSC-Vorstand (900 k€ externe Erstellungskosten) ist diese Anforderung definitiv erfüllt !!!!!
Nach IFRS 5.32 ist ein aufgegebener Geschäftsbereich ein Unternehmensbestandteil, der veräußert wurde (das kann man hier bejahen) oder als zur Veräußerung gehalten eingestuft wird und der (a) ein wesentlichen Geschäftszweig (ja, TK-Business) oder geografischen Geschäftsbereich darstellt.
Nach IFRS 5.33 hätten dabei folgende Angaben gemacht werden müssen: (1) einer gesonderter Betrag in der Gesamtergebnisrechnung, welcher der Summe entspicht aus: (a) Gewinn oder Verlust nach Steuern des aufgegebenen Geschäftsbereiches und (b) dem Ergebnis nach Steuern auf Grund von Bewertungseffekten. (2) Ist der Betrag nach Nr. 1 zu untergliedern in (a) Erlöse, Aufwendungen und G/V vor Steuern, (b) Ertragssteuern und (c) G/V aus Bewertung. Komischerweise hat die QSC in diversen Präsentationen bereits die Erlöse separiert (für 2018 und das Q2.19) dargestellt, nicht aber in den Abschlüssen. (3) die Nettocashflows ... des aufgegebenen Geschäftsbereiches. ... Diese notwendigen Informationen sind im Q2-Abschluss nicht aufgeführt.
Nach IFRS 5.34 sind die Angaben aus IFRS 5.33 für frühere im Abschluss dargestellte Berichtsperioden (also auch für 2018) so anzupassen, dass sich die Angaben auf alle Geschäftsbereiche beziehen (hier TK-Business, Plusnet), die bis zum Abschlussstichtag (30.06.19) der zuletzt dargestellten Berichtesperiode aufgebeben wurden.
FAZIT: Da neben dem Verkauf im Mai auch das Closing im Juni abgeschlossen wurde, sind die Bilanzposten im Abschluss u.U. richtig dargestellt (Entkonsolidierung). Die GuV Angaben können jedoch fehlerbehaftet sein, da sie nicht von den fortgeführten Geschäftsbereichen getrennt ausgewiesen wurden. Mit der Ausgliederung der Plusnet GmbH in eine eigene Dachgesellschaft (mit TU, die einen Teilkonzern begründen) liegen die Voraussetzungen einer CGU vor, so dass sich der Vorstand nicht auf den Standpunkt zurück ziehen kann, der Kosten-Nutzen-Effekt einer solchen Berichtsweise sei unverhältnismäßig! Ausserdem ist die Annahme gerechtfertigt, dass potenzielle Käufer eben diese Informationen zwecks Bewertung und PPA zugänglich gemacht worden sind.
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1 | 513700 strong buy!!! | rakis | rakis | 01.09.23 10:18 |