Bundesfinanzminister Hans Eichel (SPD) droht eine weitere Niederlage bei der Besteuerung von Spekulationsgewinnen. Nach Informationen des Handelsblatts aus Justizkreisen hat der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt in einer unveröffentlichten Entscheidung Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung für die Jahre ab 1999 geäußert (Az.: IX B 120/04). Für die Zeiträume davor hatte bereits das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit festgestellt.
HB DÜSSELDORF. Der BFH bestätigte damit ein Finanzgericht, dass in einem vorläufigen Verfahren Steuerbescheide ausgesetzt hatte. Wie aus Justizkreisen bekannt wurde, ist die jetzige Entscheidung aber kein Grundsatzurteil, sondern nur Ergebnis der in einem Aussetzungsverfahren üblichen überschlägigen Prüfung. Ein Grundsatzurteil zu den Zeiträumen ab 1999 soll erst im nächsten Jahr in einem ähnlichen Verfahren fallen. Gleichwohl wird durch die jetzigen Entscheidung immer wahrscheinlicher, dass die Spekulationssteuer am Ende erneut vor dem Bundesverfassungsgericht landen wird.
Das Bundesverfassungsgericht hatte im März dieses Jahres entschieden, dass die Besteuerung von Gewinnen aus Aktienverkäufen, die innerhalb eines Jahres nach dem Ankauf getätigt werden (Spekulationsbesteuerung), in den Jahren 1997 und 1998 verfassungswidrig war. Nur um diese Zeiträume drehte sich das zugrunde liegenden Verfahren. Begründung: Den Finanzbeamten habe damals sowohl die rechtliche als auch tatsächlich Handhabe gefehlt, den meisten Hinterziehern auf die Schliche zu kommen. Das habe zu einer Benachteiligung ehrlicher Steuerzahler geführt.
Zu den Börsenboom-Jahren ab 1999, in denen erhebliche Aktiengewinne angefallen sein dürften, äußerste sich das Gericht nur vage. Damit blieb die Frage der Verfassungsmäßigkeit für diese Zeiträume weiter im Raum. Gleichwohl reagierte das Bundesfinanzministerium (BMF) kurz darauf mit einem Erlass, der die Eintreibung der Steuer ab 1999 anordnete. Mit einem neuen so genannten "BMF-Schreiben" wurde dieser erste Erlass von Eichel jedoch kurze Zeit später wieder revidiert. Der Finanzminister reagierte damit auf die Urteile mehrerer Finanzgerichte, die Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Besteuerung ab 1999 geäußert und die Sache dem BFH vorgelegt hatten.
HB DÜSSELDORF. Der BFH bestätigte damit ein Finanzgericht, dass in einem vorläufigen Verfahren Steuerbescheide ausgesetzt hatte. Wie aus Justizkreisen bekannt wurde, ist die jetzige Entscheidung aber kein Grundsatzurteil, sondern nur Ergebnis der in einem Aussetzungsverfahren üblichen überschlägigen Prüfung. Ein Grundsatzurteil zu den Zeiträumen ab 1999 soll erst im nächsten Jahr in einem ähnlichen Verfahren fallen. Gleichwohl wird durch die jetzigen Entscheidung immer wahrscheinlicher, dass die Spekulationssteuer am Ende erneut vor dem Bundesverfassungsgericht landen wird.
Das Bundesverfassungsgericht hatte im März dieses Jahres entschieden, dass die Besteuerung von Gewinnen aus Aktienverkäufen, die innerhalb eines Jahres nach dem Ankauf getätigt werden (Spekulationsbesteuerung), in den Jahren 1997 und 1998 verfassungswidrig war. Nur um diese Zeiträume drehte sich das zugrunde liegenden Verfahren. Begründung: Den Finanzbeamten habe damals sowohl die rechtliche als auch tatsächlich Handhabe gefehlt, den meisten Hinterziehern auf die Schliche zu kommen. Das habe zu einer Benachteiligung ehrlicher Steuerzahler geführt.
Zu den Börsenboom-Jahren ab 1999, in denen erhebliche Aktiengewinne angefallen sein dürften, äußerste sich das Gericht nur vage. Damit blieb die Frage der Verfassungsmäßigkeit für diese Zeiträume weiter im Raum. Gleichwohl reagierte das Bundesfinanzministerium (BMF) kurz darauf mit einem Erlass, der die Eintreibung der Steuer ab 1999 anordnete. Mit einem neuen so genannten "BMF-Schreiben" wurde dieser erste Erlass von Eichel jedoch kurze Zeit später wieder revidiert. Der Finanzminister reagierte damit auf die Urteile mehrerer Finanzgerichte, die Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Besteuerung ab 1999 geäußert und die Sache dem BFH vorgelegt hatten.