Sorry aber mich hat diese nicht ganz eindeutige Regelung auf den falschen Pfad geführt. Da steht in §22 was sonstige Einkünfte sind und da schreiben die hin was nach §23 Einkünfte aus Veräußerungsgeschäften sind. Folglich klingt es doch so, dass Veräußerungsgeschäfte Sonstige Einkünfte sind und die müssen ja noch extra versteuert werden !!!
Ist aber ein DENKFEHLER !!!! Am Ende steht die Richtigstellung !
§ 22
Arten der sonstigen Einkünfte
[Fassung ab dem Gesetz zur Bereinigung von steuerlichen Vorschriften (Steuerbereinigungsgesetz 1999 - StBereinG 1999) vom 22.12.1999 BGBl. I 1999 S. 2601] [Inkrafttreten: 01.01.2000] Sonstige Einkünfte sind
1. ...
2. Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23;
§ 23
[Fassung ab dem Gesetz zur Bereinigung von steuerlichen Vorschriften (Steuerbereinigungsgesetz 1999 - StBereinG 1999) vom 22.12.1999 BGBl. I 1999 S. 2601] [Inkrafttreten: 01.01.2000]
1. ...
2. Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern, insbesondere bei
Wertpapieren, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und
Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt;
RICHTIGSTELLUNG :
Private Veräußerungsgeschäfte
Erzielt der Aktionär als Differenz zwischen An- und Verkauf (abzüglich der Gebühren für die Veräußerung) einen Überschuss, so ist dieser bis zum Wert von 999 Mark steuerfrei. Liegen zwischen dem Tag des Ankaufs und der Wiederveräußerung der Aktie mindestens 12 Monate, ist der gesamte "Spekulationsgewinn" steuerfrei. Verluste aus Spekulationsgeschäften können im übrigen auch mit Überschüssen aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden. Zum Verlustausgleich kann es sich empfehlen, Verlustpapiere frühzeitig wieder zu veräußern.
Steuerpflichtig sind die auf die Aktien ausgeschütteten Dividenden. Auf sie führt die Aktiengesellschaft in der Regel eine 25prozentige Kapitalertragsteuer direkt an das Finanzamt ab. Die damit verbundene Steuergutschrift kann im Rahmen der Einkommensteuererklärung später gegebenenfalls wieder erstattet werden. Einkünfte aus Kapitalvermögen sind seit dem Jahr 2000 insgesamt in Höhe des so genannten "Sparerfreibetrags" von 3000 Mark (Ledige) beziehungsweise 6 000 Mark (Verheiratete) steuerfrei.
Ab dem 1.1.2001 gilt das sogenannte Halbeinkünfteverfahren - die volle Erfassung wird somit durch eine hälftige Berücksichtigung abgelöst.
www.steuernetz.de
Sorry !
Gruß
Nobody II