Tipp: Steuererklärung

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Arbeiter:

Tipp: Steuererklärung

 
05.11.01 18:51
Tipp:

Steuererklärung
Sonderausgaben angeben



Wenn das Finanzamt die Hand aufhält, sind Steuerzahler für jeden Tipp dankbar, mit dem sie vielleicht doch noch ein bisschen Geld sparen können: Für alle, die jetzt immer noch nicht - obwohl der 30. September schon lange vorbei ist - ihre Steuererklärung abgegeben haben, oder die gerade in diesen Tagen ihren Steuerbescheid erhalten, unser Tipp: Sonderausgaben angeben!


Beispiel:


Gustav Maier aus Friedrichsthal ist verheiratet mit Gisela - sie ist Hausfrau und hat kein eigenes Einkommen. Gustav arbeitet auf dem Bau. Sein Jahresarbeitslohn für 2000 betrug brutto 75.000 Mark. Gustav Maier war schon immer ein auf Sicherheit bedachter Mensch. Er hat jede Menge Versicherungen abgeschlossen. Und nicht erst seit der Riester-Rente hat er die private Vorsorge im Auge.


Vorsorgeaufwendungen:


Insgesamt gibt er im Jahr 16.000 Mark für seine Versicherungen aus. Die kommen schnell zusammen: Seine Sozialversicherungsabgaben vom Lohn, also seine BfA-Beiträge, sein Arbeitnehmer-Anteil für die Rente, für die Krankenversicherung, für die Pflegeversicherung. Private Zusatzkrankenversicherungen inklusive Auslandskrankenschutz wie z.B. Krankenhaustagegeld und Krankentagegeldversicherung. Haftpflichtversicherung für sich selbst, für das Auto, für Tiere oder auch zum Beispiel für ein Motorsportboot. Private Renten- und Lebensversicherungen


Sonderausgaben:


Bisher konnte er alle diese Ausgaben aber nur bis zu einer Höhe von knapp 8000 Mark geltend machen. Dieser sogenannte Sonderausgabenhöchstbetrag ist abhängig vom individuellen Einkommen. In der Regel ist der Grundhöchstbetrag von knapp 8000 Mark schnell erreicht. Alles was darüber lag, hat er zwar auch bezahlt, das wurde von den Finanzbeamten aber nicht anerkannt. Das könnte sich jetzt durch ein anstehendes Urteil des Bundesfinanzhofes ändern. Wenn das Gericht zugunsten der Steuerbürger entscheidet, müssen die Finanzbeamten in Zukunft die Sonderausgaben neu berechnen und in größerem Umfang anerkennen - das gilt dann auch rückwirkend.


Vorläufigkeitsvermerk:


Bis das Urteil gefällt ist, ergehen alle Steuerbescheide mit einem sogenannten VORLÄUFIGKEITSVERMERK in punkto Vorsorgeaufwendungen.

Also sollten alle wie Gustav peinlich genau darauf achten, ob dieser Vermerk auch auf ihrem Steuerbescheid steht. Sonst droht im Falle des Falles der Verlust von möglichen Steuererstattungen. Der Bund der Steuerzahler empfiehlt, unter Hinweis auf die beim Bundesfinanzhof anhängigen Verfahren [Aktenzeichen: XI R 17/00 und XI R 41/99], bei fehlendem Vorläufigkeitsvermerk Einspruch zu erheben.


Was noch wichtig ist:


Alle Belege für Vorsorgeaufwendungen gründlich aufheben, und natürlich alle Vorsorgeaufwendungen, so wie Gustav das gemacht hat, genau angeben und eintragen.

Übrigens: Sachversicherungen wie z.B. Hausratversicherung oder Wohngebäudeversicherung können nicht als Sonderausgaben geltend gemacht werden.

DarkKnight:

Sehr guter Tipp, da fällt ja bald jeder drunter .. o.T.

 
05.11.01 19:30
hjw2:

schön.. o.T.

 
05.11.01 19:32
Arbeiter:

Steuern sparen bei der Aktienanlage

 
07.11.01 14:43

Steuern sparen bei der Aktienanlage


Von Klaus Weber

Die Unternehmenssteuerreform bringt auch für den Privatinvestor wichtige Änderungen. Bis zu deren Inkrafttreten am 1. Januar 2002 können Anleger noch einiges tun, um aktuelle Steuervorteile auszunutzen.

Die Steuerreform beschert uns neue Regeln bei der Dividendenbesteuerung, die grundsätzlich ab dem 1. Januar 2002 gelten. Bis dahin können Anleger einiges tun, um sich auf die neuen Standards einzustellen. Für ausländische Dividendenwerte sind die Änderungen schon am 1.1.2001 in Kraft getreten.

Aus Anlegersicht ist vor allem das Halbeinkünfteverfahren bedeutend, bei dem Dividenden in- und ausländischer Kapitalgesellschaften nicht mehr voll, sondern nur noch zur Hälfte steuerpflichtig sind. Dies gilt auch für Spekulationsgewinne aus dem Verkauf solcher Anteile, für Gewinne aus dem Verkauf wesentlicher Beteiligungen und für entsprechende Werbungskosten und Spekulationsverluste. Ist der Anteilseigner eine Körperschaft, bleiben Dividenden sowie Gewinne und Verluste aus dem Verkauf von Kapitalgesellschaftsanteilen steuerfrei. Auch fällt das Anrechnungsverfahren weg, nach dem der inländische Anleger die Körperschaftsteuer der ausschüttenden deutschen Gesellschaft bisher anrechnen kann.



Achtung bei Dividendenerträgen


Auch für ausgeschüttete oder einbehaltene Dividendenerträge inländischer Wertpapierfonds gilt das Halbeinkünfteverfahren. Anteile ausländischer Investmentfirmen hingegen sind vom Halbeinkünfteverfahren ausgenommen, was europarechtlich sehr zweifelhaft ist. Spekulationsgewinne aus dem Verkauf der in- und ausländischer Fondsanteile bleiben beim Privatanleger stets voll steuerpflichtig.

Voll besteuert werden auch weiterhin Zinserträge aus Schuldverschreibungen, Kontenguthaben, fremdkapitalähnlichen Genussrechten und Erträge aus der Veräußerung von Finanzinnovationen wie Zerobonds. Dafür sind aber auch damit zusammenhängende Werbungskosten weiter zu 100 Prozent abzugsfähig.


Ulfie2:

Ihr glaubt doch nicht wirklich, dass

 
07.11.01 15:02
der BFH den Höchstbetrag der Vorsorgeaufwendungen RÜCKWIRKEND streicht ?
Dann könnte Eichel den Laden dicht machen. Vorläufige Steuerbescheide
müßten dann von Amts wegen geändert werden. Die Festsetzungsfrist (wenn
die abgelaufen ist, ist nichts mehr änderbar !) beträgt norm. 4 Jahre,
läuft aber in diesem Fall (Vorläufigkeit) erst zwei Jahre nach Ende
des Jahres einer evt. Urteilsverkündung aus.
Das bedeutet:
Innerhalb von zwei Jahren nach dem Urteil müssten alle betroffenen
Steuerbescheide (und das sind z.B. bei Arbeitnehmern so gut wie alle)
mit Vorläufigkeitsvermerk geändert werden. Dann werden natürlich auch
die Steuererstattungen fällig...Das dürfte sehr sehr teuer werden...

Ich kann nicht glauben, daß der BFH "sich selbst so ins eigene
Fleisch schneidet."

we will see...

Gruß, Ulfie2

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