In den AGB der Börse Hamburg für den Freiverkehr sind in § 26 die Folgepflichten geregelt, die erforderlich sind, damit der Handel der Papiere an der Börse nicht eingestellt wird.
M.E. wie unten nachzulesen alles kein Hexenwerk, aber: Die Hoffmann AHG hat mindestens gegen Punkt a) verstoßen, da der letzte Jahresabschluss vor der HV aus dem Jahr 2014 war (ist im Bundesanzeiger nachzulesen). Punkt b) wurde sicher auch nicht beachtet, d) und e) sicher auch nicht. Schließlich bestand die Hoffmann AHG in den letzten Jahren wohl nur noch auf dem Papier (ob Herr Kaps als gschäftsführender Direktor hier etwas veranlasst hat, ist zumindest fraglich).
Insofern verwundert es nicht, dass die Börse nun reagiert hat. Die Frage nun ist, ob man es schafft, der Börse glaubhaft zu versichern, dass man im Zuge der geplanten Repositionierung der Hoffmann AHG die Folgepflichten einhält. Zumindest hat man ja die Jahresabschlüsse für die Jahre 2015 und 2016 von einem hamburger Steuerberater erstellen lassen, die auch auf der Webseite www.cryptoplus.de eingestellt sind.
Der in der Mail an die Aktionäre vom 19.03.2018 aufgeführte Satz "Eine Entscheidung seitens der Verantwortlichen der Börse soll kurzfristig fallen." suggeriert zumindest, dass man sich in den letzten Wochen ernsthaft bemüht hat, dass Delisting abzuwenden und die Börse die Sache nochmals einer Prüfung unterzogen hat.
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§ 26 Folgepflichten
(1) Der Emittent verpflichtet sich zur Erfüllung folgender Pflichten:
a) Einreichung eines Jahresabschlusses einschließlich Anhang und –sofern vorhanden- Lagebericht und Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers innerhalb von sechs Monaten nach Ende des vergangenen Geschäftsjahres. Wenn der Emittent zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet ist oder zum Konsolidierungskreis eines Konzerns gehört, gilt diese Verpflichtung auch für den jeweiligen Konzernabschluss und den Konzernlagebericht entsprechend;
b) Vorlage und Veröffentlichung eines (ungeprüften) Zwischenberichts innerhalb von drei Monaten nach dem Ende des ersten Halbjahres eines jeden Geschäftsjahres. Der Zwischenbericht soll über die Lage der Gesellschaft Auskunft geben und insbesondere Zahlenangaben und kurze Erläuterungen über die Entwicklung von Umsatz und Ertrag sowie über die weiteren Geschäftsaussichten enthalten;
c) Veröffentlichung und Mitteilung kursbeeinflussender Tatsachen entsprechend der Regelung des § 15 WpHG. Neue Tatsachen, die im Tätigkeitsbereich des Emittenten eingetreten und nicht öffentlich bekannt ist, sind unverzüglich der Börsen AG mitzuteilen und zu veröffentlichen, wenn sie wegen der Auswirkungen auf die Vermögens- und Finanzlage oder auf den allgemeinen Geschäftsverlauf des Emittenten geeignet sind, den Börsenpreis der von ihm begebenen Wertpapiere erheblich zu beeinflussen. Neben der Bereitstellung auf der eigenen Internetseite hat der Emittent diese Meldungen über eine zur Verbreitung von Unternehmensinformationen anerkannte Agentur zu veröffentlichen;
d) Veröffentlichung eines Finanzkalenders, der Angaben über für Investoren relevante Termine beinhalten soll, wie z.B. die Veröffentlichung des Jahresabschlusses, Zinszahlungs- und Rückzahlungstermine, Präsentationen vor Investoren oder Analystenkonferenzen;
e) Veröffentlichung eines jährlich aktualisierten Unternehmenskurzportraits.
(2) Verstößt der Emittent der einbezogenen Wertpapiere gegen die Folgepflichten des Absatzes 1, kann der Freiverkehrsausschuss Maßnahmen treffen, die zur Abhilfe geeignet und erforderlich sind, sowie diese Tatsache selbst (insbesondere Art, Umfang und Häufigkeit der Pflichtverletzung) in geeigneter Weise veröffentlichen. Er kann dem Emittenten Fristen zur Behebung von Pflichtverletzungen setzen. Maßnahmen nach Satz 1 und 2 sind unabhängig davon möglich, ob der Emittent die Pflichtverletzung zu vertreten hat oder nicht.