Der verschmelzungsrechtliche Squeeze-out
Seit dem 15. Juli 2011 gibt es eine vierte Form, nämlich den sogenannten verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out. Hiermit wurden europarechtliche Vorgaben im Umwandlungsgesetz umgesetzt. Mit dem verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out wurden auch die Möglichkeiten eines Mehrheitsaktionärs erweitert, die Minderheitsaktionäre gegen Zahlung einer Barabfindung aus einer Gesellschaft auszuschließen. Der Anwendungsbereich des verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out ist im Vergleich zum aktienrechtlichen Squeeze-out allerdings eingeschränkt. Über den neu eingefügten § 62 Abs. 5 UmwG kann ein solcher Squeeze-out bereits dann stattfinden, wenn die Muttergesellschaft als Hauptaktionärin 90 % der Anteile der Tochtergesellschaft hält und die Tochtergesellschaft im Anschluss mit der Muttergesellschaft verschmolzen wird. Die bisherigen aktien- oder übernahmerechtlichen Mehrheitserfordernisse bleiben davon unberührt.
Zudem müssen für einen verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out 90 % der Aktien dem Hauptaktionär selbst gehören. Eine Zurechnung der Aktien, die von abhängigen Unternehmen oder Treuhändern gehalten werden, ist im Gegensatz zum aktien- oder übernahmerechtlichen Squeeze-out nicht möglich. Besitzt der Hauptaktionär noch nicht die zum Squeeze-out erforderliche Aktienmehrheit, muss zuvor eine Übertragung der Aktien auf den Hauptaktionär stattfinden. Der Mehrheitsaktionär muss die erforderlichen Aktien, die eine Beteiligung in Höhe von 90 % an der Gesellschaft ergeben, selbst besitzen. Die zu verschmelzende Gesellschaft und der Mehrheitsaktionär müssen die Rechtsform einer AG, KGaA oder deutschen SE aufweisen. Die Verschmelzung der Gesellschaft auf den Mehrheitsaktionär muss tatsächlich erfolgen.
Nutzen
Der verschmelzungsrechtliche Squeeze-out ist insbesondere dann von Nutzen, wenn dem Mehrheitsaktionär zwischen 90 und 95 % der Aktien an einer Gesellschaft gehören. Dann ermöglicht er den Ausschluss von Minderheitsaktionären, die bewusst eine Beteiligung aufgebaut hatten, um einen Squeeze-out nach den bisherigen Regeln zu verhindern. Dies kommt vor allem in Übernahmesituationen vor. Bisher haben sich die Minderheitsgesellschafter ihre Blockadeposition nur zu einem deutlich über dem Verkehrswert liegenden Preis abkaufen lassen. Dadurch musste der Mehrheitsaktionär sich seine Squeeze-out-Absichten zu einem höheren als dem Marktpreis erkaufen. Es findet keine Zurechnung von Aktien, die eine Tochtergesellschaft des Mehrheitsaktionärs hält, statt. Daher können bestimmte Maßnahmen vor Durchführung eines verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out erforderlich sein, etwa ein Rechtsformwechsel in eine AG oder eine Übertragung von Aktien anderer Konzernunternehmen auf den Mehrheitsaktionär, so dass dieser in den Genuss der erforderlichen Kapitalquote kommt.
de.wikipedia.org/wiki/Squeeze-out
Es ist nicht ausgeschlossen, dass mein Text auch eine Spur von Ironie enthält.