Weitere Abmahnwelle wegen unzureichendem Web-Impre

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Weitere Abmahnwelle wegen unzureichendem Web-Impre

 
27.05.02 15:59
Weitere Abmahnwelle wegen unzureichendem Web-Impressum
[27.05.2002 15:22 ]

Eine bei Nürnberg ansässige Firma nimmt die Neuerungen des Teledienstegesetzes (TDG[1]) zum Anlass, Homepagebesitzer aus der Immobilienbranche systematisch abzumahnen. Der Vorwurf: Die Betreiber hielten sich nicht an die nach § 6 TDG vorgeschriebenen Pflichtangaben. Hiernach muss auch das Impressum einer reinen Firmenpräsentation unter anderem Anschrift, Gesellschaftsform und die Nennung eines Verantwortlichen enthalten. Mit dem Schreiben machte das Nürnberger Unternehmen die Betreiber auf fehlende Angaben aufmerksam -- natürlich nicht ohne eine entsprechende Gebührenrechnung beizulegen. Laut der Industrie- und Handelskammer (IHK) Rhein-Neckar wurden die kostenpflichtigen Abmahnungen bundesweit verschickt[2]. Nach Auffassung des IHK-Justiziars besteht deshalb der Verdacht auf unzulässige Rechtsausübung. In einem solchen Fall hat der Abmahner keinen Anspruch auf Ersatz seiner angeblichen Gebühren. So hat das Landgericht München I um unsäglichen Streit um die Benutzung des Wortes "Webspace" als Bestandteil einer Domain entschieden, dass eine "Serienmahnung zum alleinigen Zweck des Geldverdienens" rechtsmissbräuchlich ist[3].

Doch nicht nur die Online-Vertreter aus der Immobilienbranche haben wegen fehlender Angaben im Web-Impressum mit Abmahnungen zu kämpfen. Eine Anwaltskanzlei aus Bochum schickte jüngst 1000 Web-Anbietern aus dem Bereich "Bürobedarf und Buch" aus gleichem Grund eine Verwarnung[4]. Dabei legten die wachsamen Advokaten den Streitwert gleich einmal auf 50.000 Euro fest. Für die Bochumer Juristen ergibt sich daraus eine "Aufwandsgebühr" von 1000 Euro -- pro Abmahnung. Die Abmahnpraxis im Web trifft sogar die Anwälte selbst. So verlangt § 6 TDG bei Advokaten zusätzlich die Angabe der Kammer, der sie angehören. Weil einige Anwälte die Kennzeichnung vergessen hatten, wurden sie von einem Kollegen auf das Manko hingewiesen[5]. Da diesem natürlich Kosten durch das eine Schreiben entstanden sind, fügte er gleich eine "Gebührennote hinzu. Streitwert diesmal: 10.000 Euro. Scheinbar kosten Verstöße von Kollegen weniger als Verfehlungen anderer Webteilnehmer.

Um dubiosen Abmahnungen die Grundlage zu entziehen, unterrichten immer mehr Interessen- und Standesvertretungen ihre Mitglieder darüber, was alles ins Online-Impressum gehört. Neben Namen und Anschrift müssen eingetragene Handelsgesellschaften, Vereine, Genossenschaften und Partnerschaften ihre Registernummer auf der Homepage nennen. Pflicht für alle Anbieter -- gleichgültig, ob Einzelkaufmann oder Konzern -- ist die Angabe einer E-Mail-Adresse. Anbieter, die qua Gesetz kein Gewerbe betreiben (beispielsweise Rechtsanwälte oder Online-Journalisten), müssen zusätzlich ihre genaue Berufsbezeichnung und ihre Kammer angeben. Vielfach nicht bekannt ist auch die Verpflichtung zur Nennung einer bestehenden so genannten Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Doch selbst wenn die Site-Betreiber alle Vorgaben beachten, beschwören böse Zungen schon die nächste Abmahnwelle: Abgemahnt und abkassiert werden soll dann wegen (angeblicher) Verstöße gegen das reformierte Teledienstedatenschutzgesetz[6], das Webanbietern zahlreiche Hinweispflichten auferlegt. (Noogie C. Kaufmann) / (jk[7]/c't)



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Links in diesem Artikel:
 [1] www.iid.de/iukdg/gesetz/teledienstegesetz.pdf
 [2] www.mannheim.ihk.de/produktmarken/produktmarken.htm
 [3] www.heise.de/newsticker/data/psz-23.01.00-000/
 [4] www.heise.de/newsticker/data/fm-24.04.02-000/
 [5] www.heise.de/newsticker/data/tig-09.03.02-002/
 [6] jurcom5.juris.de/bundesrecht/tddsg/
 [7] mailto:jk@ct.heise.de

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