Es zwar möglicherweise ein solches angestrebt, geben tut es ein solches aber nicht. Das Insolvenzverfahren gegen die AGIV wurde wegen Zahlungsfähigkeit und Überschuldung eröffnet.
"Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67a IN 555/04
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 83 628 eingetragenen AGIV Real Estate Aktiengesellschaft, Holzdamm 28 - 32, 20099 Hamburg, vertreten durch den Vorstand Franz C. Ditterich und Christian Bock
Geschäftszweig: Erwerb und Veräußerung bebauter und unbebauter Grundstücke, Bebauung eigener Grundstücke im eigenen Namen und für eigene Rechnung, Verwaltung und Vermietung unbebauter und bebauter Grundstücke
wird aufgrund des am 15.12.2004 eingegangenen Antrags vom 15.12.2004 wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 28.02.2005, um 15:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Reinhard Titz, Speersort 4/6, 20095 Hamburg.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 01.04.2005 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterläßt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.
Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird (Berichtstermin) und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen ist am
Freitag, 06.05.2005, 09:30 Uhr
im Gebäude des Amtsgerichts Hamburg, Insolvenzgericht, Weidestraße 122 d, 22083 Hamburg, Saal 1, 2. Ebene, (Zi. 2.18).
Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über
die Person des Insolvenzverwalters, den Gläubigerausschuss,
gegebenenfalls die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO) und die in §§ 149, 159 bis 163 Abs. 2, 271 und 272 InsO bezeichneten Gegenstände
und unter Umständen zur Anhörung über eine Verfahrenseinstellung mangels Masse (§ 207 InsO).
67a IN 555/04
Amtsgericht Hamburg, 28.02.2005"