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19.04.2002: Erneut Schadensersatzklage gegen Infomatec Gründer und Vorstände vor dem Augsburger Landgericht abgewiesen.
Der Einzelrichter der 2. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg hat am 19.4.2002 unter dem Aktenzeichen 2 O 4859/01, in seiner mündlichen Urteilsverkündung die Klage eines Anlegers gegen die Vorstände der Infomatec AG wegen Schadensersatzes nach angeblich falschen Ad-hoc-Mitteilungen abgewiesen.
Bemerkenswert ist, dass Richter Dr. Hirmer, ebenso wie bereits die 6. Zivilkammer des Landgerichtes Augsburg, in seiner Urteilsbegründung vom 9.1.2002 unter dem Aktenzeichen 6 O 1640/01, der Auffassung war, daß der entstandene Schaden bei Herausgabe der entscheidungserheblichen Ad-hoc-Mitteilungen nicht vom Vorsatz der Vorstände und Beklagten umfaßt war.
19.04.2002: Erneut Schadensersatzklage gegen Infomatec Gründer und Vorstände vor dem Augsburger Landgericht abgewiesen.
Der Einzelrichter der 2. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg hat am 19.4.2002 unter dem Aktenzeichen 2 O 4859/01, in seiner mündlichen Urteilsverkündung die Klage eines Anlegers gegen die Vorstände der Infomatec AG wegen Schadensersatzes nach angeblich falschen Ad-hoc-Mitteilungen abgewiesen.
Bemerkenswert ist, dass Richter Dr. Hirmer, ebenso wie bereits die 6. Zivilkammer des Landgerichtes Augsburg, in seiner Urteilsbegründung vom 9.1.2002 unter dem Aktenzeichen 6 O 1640/01, der Auffassung war, daß der entstandene Schaden bei Herausgabe der entscheidungserheblichen Ad-hoc-Mitteilungen nicht vom Vorsatz der Vorstände und Beklagten umfaßt war.