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#2

irgendwassti.:

Lüge #2 - Teil 1

 
09.08.08 10:18

Nach der unnotwendigen übereilten Einigung mit den Berufsklägern hat 3U das mittels ADHOC der Öffentlichkeit mitgeteilt.

In dieser ADHOC war auch folgende Ankündigung enthalten:

Die Gesellschaft wird die vollständigen Vergleichstexte unverzüglich gemäß §§ 248a, 149 Abs. 2 und 3 AktG veröffentlichen.

Noch im Dezember 2007 wurde dieser Vergleichstext veröffentlicht. Laut diesem Vergleichstext belaufen sich die Kosten für den Vergleich auf 750 k und nicht wie bei  der HV behauptet auf 100 k.

Wenn jetzt also behauptet wird, die Kosten für den Vergleich wären 100 k, dann hat 3U entweder im Dezember 2007 einen gefälschten Vergleichstext veröffentlicht, oder auf der HV wurde gelogen.

irgendwassti.:

Lüge #2 - Teil 2

 
09.08.08 10:21

Für alle, die den komplette Vergleichstext lesen möchten, wegen der Länge, hier in enem eigenen Beitrag.

Der folgende Text wurde von 3U im Dezember 2007 veröffentlicht:

3U HOLDING AG
Neue Kasseler Straße 62 F, 35039 Marburg
- WKN 516 790 -
- ISIN DE0005167902 -
Bekanntmachung gemäß §§ 248a i.V.m. 149 Abs. 2 AktG
- Mitteilung über Verfahrensbeendigung -


Gemäß §§ 248a, 149 Abs. 2 AktG geben wir den Abschluss des nachfolgend im Wortlaut vollständig wiedergegebenen Prozessvergleichs in den Verfahren OLG Frankfurt am Main, Az. 5 U 161/07, und OLG Frankfurt am Main, Az. 5 W 30/07, bekannt:

In dem Rechtsstreit Az.: 5 U 161/07 OLG Ffm
1.

EXchange Investors B.V.,

(Klägerin zu 1.)


Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt Siegfried Lewinski, Dortmund


2.

Pomoschnik Rabotajet GmbH,

(Klägerin zu 2.)


Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt Ole-Hagen Zachriat, Berlin


3.

Herrn Peter Eck,

(Kläger zu 3.)


Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin Annette Lewinski-Klüsener, Dortmund


4.

Frau Stephanie Weber,

(Klägerin zu 4.)


Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt Toni Riedel, Düsseldorf


5.

Ulpian GmbH,

(Klägerin zu 6.)


Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt Frank Marzillier, München

- sämtliche Kläger zusammen nachfolgend die Kläger -


g e g e n


3U HOLDING AG (vormals 3U TELECOM AG), Neue Kasseler Straße 62 F, 35039 Marburg, vertreten durch den Vorstand, Herrn Michael Schmidt, Roland Thieme und Oliver Zimmermann, sowie den Aufsichtsrat, dieser vertreten durch seinen Vorsitzenden, Herrn Ralf Thoenes, Düsseldorf

(Beklagte)

Prozessbevollmächtigte: KMO Kestler Mielert Otto, Wiesenau 36, 60323 Frankfurt am Main


wegen aktienrechtlicher Beschlussfassung

sowie in dem Freigabeverfahren Az.: 5 W 30/07 OLG Ffm.

schließen die Parteien den nachfolgenden
PROZESSVERGLEICH:
Präambel

Die außerordentliche Hauptversammlung der Beklagten hat am 15. Januar 2007 bei TOP 1 die Ausgliederung des Geschäftsbetriebs Telefoniedienstleistungen auf eine neu zu gründende Gesellschaft, die zukünftige 3U TELECOM GmbH („3U GmbH“), beschlossen, sog. Ausgliederung zur Neugründung gemäß § 123 Abs. 3 Nr. 2 UmwG. Unter TOP 2 der außerordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 15. Januar 2007 hat die Hauptversammlung dem Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags mit der 3U TELECOM GmbH zugestimmt. Die Beschlüsse zu TOP 3 und 4 wurden durch die ordentliche Hauptversammlung am 28.8.2007 aufgehoben.

Gegen die Beschlüsse der Hauptversammlung vom 15. Januar 2007, insbesondere gegen den Zustimmungsbeschluss zu dem Ausgliederungsplan und den Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags, haben die Kläger Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen beim Landgericht Frankfurt am Main erhoben (Az.: 3-05 O 36/07, Az.: 3-05 O 37/07, Az.: 3-05 O 38/07, Az.: 3-05 O 40/07, Az.: 3-05 O 41/07, Az.: 3-05 O 42/07). Sämtliche Klagen sind durch das Landgericht Frankfurt am Main zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem führenden Aktenzeichen 3-05 36/07 verbunden worden (sämtliche Klagen nachfolgend zusammen der Rechtsstreit).

Die Beklagte betreibt hinsichtlich der Tagesordnungspunkte 1 und 2 ein Freigabe- und Unbedenklichkeitsverfahren nach § 246a AktG bzw. § 16 Abs. 3 UmwG (LG Frankfurt am Main, Az: 3-5 O 196/07, nachfolgend Freigabeverfahren).

Zur Vermeidung eines langwierigen und kostenintensiven Rechtsstreits und unter Berücksichtigung der mit jedem Rechtsstreit für die Beteiligten verbundenen Unwägbarkeiten halten die Parteien eine vergleichsweise Einigung für sinnvoll.

Dies vorausgeschickt vereinbaren die Kläger und die Beklagte (gemeinsam die Parteien) – ohne Aufgabe ihrer unterschiedlichen Rechtsauffassungen – was folgt:
I.
Kosten des Rechtsstreits
1.

Die Beklagte trägt die Gerichtskosten und die Kosten der Rechtsanwälte der Kläger in dem Rechtsstreit nach Maßgabe dieses Abschnitts.
2.

Außerdem trägt die Beklagte die Gerichtskosten und die Kosten der Rechtsanwälte der Kläger in dem von der Beklagten angestrengten Freigabeverfahren nach Maßgabe dieses Abschnitts.
3.

Die Kosten der Rechtsanwälte der Kläger werden zehn Bankarbeitstage nach Eintragung der Ausgliederung und des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags in das Handelsregister der 3U TELECOM GmbH zur Zahlung fällig, nicht jedoch vor Zugang einer Kostenrechnung des jeweiligen Klägers sowie einer Erklärung des jeweiligen Klägers, ob er zum Vorsteuerabzug berechtigt ist oder nicht.
4.

Der für die Erstattung der Rechtsanwaltskosten maßgebliche Streitwert wird für den Rechtsstreit und für das Freigabeverfahren für alle Antragsgegner verbindlich auf € 50.000,00 je angefochtenem Tagesordnungspunkt (nachfolgend „Streitwert“ genannt) festgelegt. Der für die Erstattung der Rechtsanwaltskosten für den Rechtsstreit maßgebliche Vergleichsmehrwert wird für alle Kläger für den Rechtsstreit und das Freigabeverfahren jeweils verbindlich auf € 750.000,00 (nachfolgend „Vergleichsmehrwert“ genannt) festgelegt.
5.

Für den Rechtsstreit sind den Klägern die aus den folgenden Gebührentatbeständen resultierenden Rechtsanwaltskosten zu erstatten:


1,3 Verfahrensgebühr gemäß §§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 3100 VV RVG aus dem Streitwert, 1,2 Terminsgebühr gemäß §§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 3104 VV RVG aus dem Streitwert, 1,6 Verfahrensgebühr gemäß §§ 2, 13 RVG i.Vm. Nr. 3200 VV RVG aus dem Streitwert, 1,3 Einigungsgebühr gemäß §§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 1004 VV RVG aus dem Vergleichsmehrwert, zuzüglich Post- und Telekommunikationspauschale und tatsächlich entstandener gesetzlicher Auslagen/Reisekosten, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer.
6.

Für das Freigabeverfahren sind den Klägern die aus den folgenden Gebührentatbeständen resultierenden Rechtsanwaltskosten zu erstatten:


0,75 Verfahrensgebühr gemäß §§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 3325 VV RVG aus dem Streitwert,
0,5 Terminsgebühr gemäß §§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 3332 VV RVG aus dem Streitwert,
0,5 Verfahrensgebühr gemäß §§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 3500 VV RVG aus dem Streitwert, 1,0 Einigungsgebühr gemäß §§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 1003 VV RVG aus dem Vergleichsmehrwert, zuzüglich Post- und Telekommunikationspauschale und tatsächlich entstandener gesetzlicher Auslagen/Reisekosten, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer.
7.

Auf die vorstehend aufgeführten Kosten entfallende Mehrwertsteuer übernimmt die Beklagte nur insoweit, als ein Kläger nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist. Die Parteien sind sich außerdem darüber einig, dass die Kostenerstattung je Kläger maximal nur jeweils einmal erfolgen wird.
8.

Mit der Erstattung der Rechtsanwaltskosten gemäß diesem Abschnitt I. sind alle Ansprüche der Kläger auf Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten abgegolten. Die Parteien verpflichten sich, vorbehaltlich der Erfüllung ihrer jeweiligen Pflichten aus den vorstehenden Abs. 6 und 7, mit Wirkung sowohl für den Rechtsstreit als auch das Freigabeverfahren, keine Kostenanträge zu stellen, und verzichten mit Wirkung für den Rechtsstreit und das Freigabeverfahren auf die Durchführung eines Kostenfestsetzungsverfahrens.
9.

Etwaige Erstattungen gerichtlicher Kosten, die die Kläger nach Abschluss dieses Vergleichs erhalten, sind unverzüglich an die Beklagte herauszugeben. Die Beklagte stellt die Kläger von der Zahlung etwaiger noch anfallender Gerichtskosten hiermit ausdrücklich frei. Die Beklagte trägt die ihr entstehenden außergerichtlichen Kosten selbst.
10.

Nebenintervenienten auf Seiten der Kläger nehmen an diesem Vergleich nicht teil und haben aus diesem Vergleich keinen Anspruch auf Kostenerstattung. Die Parteien sind sich darüber einig, dass dieser Vergleich auch keine Grundlage für eine Kostenerstattung an die Nebenintervenienten darstellen soll.
II.
Beendigung des Rechtsstreits und des Freigabeverfahrens
1.

Die Parteien erklären hiermit unwiderruflich den Rechtsstreit einvernehmlich für erledigt. Die Kläger nehmen darüber hinaus hiermit ihre Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen mit den Aktenzeichen 3-05 36/07 in Ansehung dieses Prozessvergleichs zurück.
2.

Die Kläger erkennen die Anträge der Beklagten in dem Freigabeverfahren mit dem Aktenzeichen 3-5 O 196/07 an. Die Kläger verzichten über die Kostenerstattung gemäß Abschnitt I. hinaus vorsorglich auf etwaige Schadensersatzansprüche.
3.

Die Kläger verpflichten sich, keine sonstigen rechtlichen Schritte gegen die Beklagte, die 3U TELECOM GmbH und deren jeweilige Organe oder sonstige Personen im Zusammenhang mit dem Gegenstand der Tagesordnung und den Beschlüssen der außerordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 15. Januar 2007 sowie der ordentlichen Hauptversammlung vom 28. August 2007, insbesondere dem Zustimmungsbeschluss zu dem Ausgliederungsplan und dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags mit der 3U TELECOM GmbH, einzuleiten. Außerdem verpflichten sich die Kläger, keine Ansprüche gegen die Beklagte, die 3U TELECOM GmbH oder die Mitglieder ihrer Organe aus und im Zusammenhang mit den Beschlüssen der außerordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 15. Januar 2007 sowie der ordentlichen Hauptversammlung vom 28. August 2007 und den diesen zugrunde liegenden Sachverhalten geltend zu machen. Sie werden darauf hinwirken, dass auch mit ihnen verbundene oder ihnen nahestehende juristische oder natürliche Personen keinerlei derartige rechtliche Schritte einleiten.
4.

Die Kläger verzichten unwiderruflich auf jegliche Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit der Beschlüsse der außerordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 15. Januar 2007 sowie der ordentlichen Hauptversammlung vom 28. August 2007 und stimmen der Eintragung der Ausgliederung des Geschäftsbetriebs der Beklagten auf die 3U TELECOM GmbH sowie dem Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags in das Handelsregister ausdrücklich zu. Die Kläger verpflichten sich, auf Verlangen der Beklagten alle übrigen Erklärungen abzugeben, die für die Eintragung der Ausgliederung und des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags in das Handelsregister notwendig oder hilfreich sein können, soweit diese im Zusammenhang mit den von den Klägern erhobenen Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen stehen.
5.

Mit Erfüllung der in diesem Vergleich genannten Ansprüche sind alle gegenseitigen Ansprüche der Parteien dieses Vergleichs aus dem Rechtsstreit und dem Freigabeverfahren erledigt.
III.
Ergänzender Bericht

Hinsichtlich Tagesordnungspunkt 1. verpflichtet sich die Beklagte, den in Anlage 1 zu diesem Vergleich beigefügten ergänzenden Ausgliederungsbericht zu erstatten und auf ihrer Homepage für einen Monat zum Download bereit zu halten.
IV.
Verschiedenes
1.

Die Parteien versichern, dass sie im Zusammenhang mit dem Vergleich Aktionären der Beklagten oder Dritten keinen Sondervorteil gewährt, zugesagt oder in Aussicht gestellt haben.
2.

Dieser Vergleich unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vergleich ist, und zwar soweit gesetzlich zulässig ausschließlich, Frankfurt am Main.
3.

Änderungen oder Ergänzungen dieses Vergleichs einschließlich dieser Klausel bedürfen der Schriftform, sofern keine strengere Form erforderlich ist. Die Parteien verpflichten sich, eine undurchführbare oder unwirksame Bestimmung von Beginn der Unwirksamkeit an durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel wirtschaftlich möglichst nahe kommt. Die vorstehenden Sätze gelten für etwaige Lücken dieses Vergleichs entsprechend.
4.

Gemäß § 248a AktG i.V.m. § 149 Abs. 2 AktG wird dieser Vergleich nebst vollständigem Rubrum, jedoch ohne Anschriften der Kläger, im elektronischen Bundesanzeiger im Volltext veröffentlicht.
5.

Die Parteien erklären in diesem Zusammenhang übereinstimmend, dass über diesen im vollständigen Wortlaut veröffentlichten Vergleich hinaus keinerlei Vereinbarungen oder Nebenabreden getroffen worden sind. Die Leistungen der Beklagten sind in diesem Vergleich vollständig beschrieben. Etwaige noch erforderliche Bekanntmachungen im Hinblick auf die technische Abwicklung dieses Vergleichs obliegen der Beklagten; hierzu hat es keine Vereinbarung oder Abrede gegeben. Der Beklagten zuzurechnende Leistungen Dritter, nicht vergleichsbeteiligter Personen im Zusammenhang mit der Verfahrensbeendigung hat es nicht gegeben.
6.

Die Beklagte erklärt und steht dafür ein, dass die hier vereinbarte Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger vollständig im Sinne von § 149 Abs. 2 Satz 3 AktG ist und auch vollständig bekannt gemacht wird. Die Beklagte erklärt im Hinblick auf § 814 BGB, dass ihr Leistungen, die über diesen Vergleich hinausgehen und die nach § 149 Abs. 2 AktG bekannt zu machen wären, nicht bekannt sind.
* * *



Marburg, im Dezember 2007

3U HOLDING AG

- Der Vorstand -

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#5

irgendwassti.:

Auch das ..

 
09.08.08 12:06

aus der Rede des Herrn Zimmermann, klingt ausgesprochen merkwürdig.

wo liegt der Unterschied zwischen Berücksichtigung der ausgesetzten Abschreibungen und die ausgesetzten Abschreibungen in die Betrachtung einzubeziehen ?? Wie man wieder erkennt, wird die LN-Verkaufsfarce in erster Linie dazu benützt um eine Ergebnisverschlechterung bei LN zu verschleiern.

Unter Berücksichtigung der ausgesetzten Abschreibungen hat sich das Ergebnis

deutlich von minus 2,8 Mio. Euro auf plus 0,9 Mio. Euro verbessert.

Zieht man die ausgesetzten Abschreibungen mit in die Betrachtung ein, ist das

Ergebnis leicht um 0,6 Mio. EUR zurückgegangen.

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#7

irgendwassti.:

wenn man sich die Vergangenheit des ..

 
12.08.08 08:40

EX-AR-Vorsitzenden Kestler vor Augwen hält, kann es einem nur die Haare aufstellen.

http://www.zeit.de/1995/31/Kredit_ohne_Wiederkehr

Hieer ein kleienr Auszug:

Die Firma war flugs im Oktober 1990 gegründet und von einem Notar namens Hubertus Kestler aus Frankfurt am Main beurkundet worden. Hubertus Kestler und sein Partner Gerald Brandt machen auch ehemalige Mandanten und Geschäftsfreunde auf die schier unbegrenzten Kreditmöglichkeiten in Halle aufmerksam. Sogar ein Rechtsanwalt aus der eigenen Kanzlei erhält 17 Millionen Mark für eine Kunststoffirma

 

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#9

irgendwassti.:

Die Geschichte mit dem faulen Apfel ..Teil 1

 
12.08.08 23:02

.. ist mit all seinen Facetten zu umfangreich, um in einem Beitrag erzählt werden zu können.

Zur Einstimmung mal ein kurzer Überblick.

Gegen Ende des Jahres 2007 hat 3U gemeldet, dass in der Person eines Oliver Apfel einer neuer Vorstand für Vertrieb und Marketing bei LN eingestellt wurde.

Diese Geschichte ist jetzt in mehrfacher Hinsicht recht merkwürdig.

1.) ist sie ein Signal dafür, dass es überhaupt NIE ernsthafte Verhandlungen mit irgendwelchen POTENTEN Interessenten über einen LN-Verkauf gegeben haben dürfte.

Wurde doch genau zu dem Zeitpunkt, als seitens 3U behauptet wurde, es gäbe mehrere POTENTE Interessenten für LN, eine gravierende Änderung im Management durchgeführt.

Kein wirklich ernsthafter Interessent würde sich einen derartigen Vorgang gefallen lassen. Unter derartigen Voraussetzungen wäre eine fundamentale DD kaum möglich, wenn sozusagen praktisch, kurz nachdem bzw. während man sich eine Firma angeschaut hat, das verantwortliche Management ausgetauscht wird. Da müßte man ja praktisch mit er DD wieder neu beginnen, bzw. müßte man ja mit diesem neuen Management eine Altlast übernehmen, ohne, dass man mitentscheiden hätte dürfen.

Eine solche Änderung auf Managementebene kann man also nur durchführen, wenn es gar keine Verhandlungen gibt, oder wenn man den POTENTEN Partner jede weitere Verhandlungslust nachhaltig abgewöhnen möchte.

Allein aus diesem Gesichtspunkt, kann man schließen, dass die ganze LN-Verkaufsgeschichte nichts anderes als eine massive Aktionärsverarsche, eine beispiellose Farce, war und ist. 

2.) Kann man auf der Lambdanet-HP den Lebenslauf des famosen Herrn Oliver Apfel nachlesen. Dieser Lebenslauf hat nur einen kleinen Schönheitsfehler. Wird da doch behauptet, dass der famose Herr Apfel für eine Firma gearbeitet hätte, die es in der dort angeführten Form nie gegeben hat.

Laut LL hat Herr Apfel für eine Informatek AG, Augsburg als Geschäftsführer gearbeitet. Nur scheint es diese Firma Informatek AG, Augsburg NIE gegeben zu haben. Dafür gab und gibt es eine Firma Informatec AG, Augsburg, die in eine Reihe von Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit massivem Aktienbetrug verwickelt war.

Nachdem belegbar ist, dass sowhl 3U als auch LN mehrmals darauf hingewiesen wurden, dass die Angeban im LL des famosen Herrn Apfel falsch sind, wurden die falschen Angaben NIE geändert.

Der Verdacht, dass hier versucht wird, durch kleinere Abweichungen im Firmennamen zu verhindern, dass der famose Herr Oliver Apfel im Zusammenhang mit dem größten Aktienbetrug des Neuen Markt neben Met@box gebracht werden kann, drängt sich hier zwangsläufig auf.

 

irgendwassti.:

Die Geschichte mit dem faulen Apfel ..Teil 2

 
12.08.08 23:12

Wer sich selbst ein wenig über die Firma INFORMATEC schlau machen möchte, sie ist börsennotiert und firmiert unter WKN 622200.

Hier noch zu den Widersprüchen zwischen dem veröffentlichen Lebenslauf von Herrn Apfel auf der LN-HP und dem was sich als tatsächlich wahr ermitteln lässt.

Das steht bei LN:

Seinen beruflichen Werdegang hat Oliver Apfel mit einem Studium der Rechtswissenschaften begonnen. 1985 startete er seine berufliche Karriere bei der Nixdorf Computer AG als Vertriebsbeauftragter. Danach arbeitete Apfel 10 Jahre bei der SAP AG und berichtete direkt an den Gründer und Vorstandsvorsitzenden. Von hieraus wechselte er als Geschäftsführer zur Informatek AG, Augsburg. Dort zeichnete er verantwortlich als Geschäftsführer für den Bereich Consulting in Deutschland und Österreich

 Und das kann man im Netz über den famosen Herrn Oliver Apfel lesen.

Infomatec stellt operative Führung vor

Augsburger Softwarekonzern stattet neustrukturierte Geschäftsbereiche mit erfahrener Führungsriege aus

Augsburg, 12. April 2000 Die Infomatec Integrated Information Systems AG, Augsburg, hat im Zuge der kürzlich vollzogenen Neustrukturierung ihrer Geschäftsbereiche die operative Führungsmannschaft neu installiert. Diese setzt sich sowohl aus erfahrenen Mitarbeitern des Konzerns selbst als auch aus ehemals leitenden Führungskräften aus der IT-Branche zusammen. Mit dieser Maßnahme setzt der Infomatec-Konzern seine eingeschlagene Strategie konsequent fort, alle seine Geschäftsbereiche zu schlagkräftigen, flexiblen und konsequent auf alle Dimensionen des Internets ausgerichtete Einheiten auszubauen.

......................


Geschäftsführung Geschäftsbereich Infomatec Application Service Providing (ASP):

Oliver Apfel (43),
vorher: Vertrieb Nixdorf,
Key Account Manager Hewlett Packard
Leiter Alliance Management SAP

irgendwassti.:

Die Geschichte mit dem faulen Apfel ..Teil 3

 
12.08.08 23:25

Jetzt könnte man natürlich meinen, dass ein solcher kleiner Unterschied von Informatek und Informatec ja nur ein verzeihbarer, ja vielleicht sogar vernachlässigbarer, Schreibfehler sei.

Hier wird es aber aus zwei Gründen mehr als bedenklich.

1.) wurden 3U und LN mehrmals auf den Fehler aufmerksam gemacht und waren trotzdem seit über 8 Monaten nicht in der Lage oder sollte man besser sagen, waren nicht bereit, das zu korrigieren.

2. ) wenn man sich die Geschichte der Informatec AG, Augsburg nämlich genauer anschaut, dann wird es durchaus verständlich, dass LN verhindern möchte, dass der genaue Background des famosen Herrn Apfel bekannt wird. Nur muss sich LN und der famose Herr Apfel, gerade durch diese Vertuschungsaktion, die Frage gefallen lassen, wieweit Herr Apfel in die ganze Informatec-Betrugsgeschichte auch persönlich verwickelt war ? Was hat er zu verbergen, dass versucht wird seine Verbindung zur Informatec AG zu verschleiern ?

Hier zur Illustration ein Artikel aus der Süddeutschen Zeitung über die Informatec aus dem Jahre 2004. Jedenfalls erinnern einige im Artikel angeführte Vorgänge recht deutlich an Vorgänge, die man in den letzten Jahren bei 3U und dessen Vorstand beobachten konnte. Könnte es also sein, dass der 3U Vorstand vorallem an der Expertise von Herrn Oliver Apfel im Zusammenhnag mit den skizzierten Vorgängen interessiert war und weniger an seinem Verkaufsgenie.

Haftstrafe für Infomatec-Gründer.
Süddeutsche Zeitung Wirtschaft Urteil im Betrugsskandal um Augsburger Softwarehersteller Related Topics
Criminality

250 Millionen Schaden für Anleger / "Ad-hoc-Meldungen für Öffentlichkeitsarbeit missbraucht"
Augsburg - Dreieinhalb Jahre nach dem Betrugsskandal bei der Softwarefirma Infomatec ist Unternehmensgründer Alexander Häfele zu zwei Jahren und neun Monaten Haft verurteilt worden. Der Fall hatte vor vier Jahren großes Aufsehen erregt und mit zum Niedergang des Neuen Marktes beigetragen.
Von Peter Richter
Die Ditte Strafkammer sprach Firmengründer und Ex-Vorstand Alexander Häfele zweier verbotener Insidergeschäfte sowie eines Falles des Kursbetrugs schuldig. Mit der verhängten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten blieb das Gericht nur geringfügig unter der Forderung des Staatsanwalts, der drei Jahre beantragt hatte. Häfele bleibt vorerst auf freiem Fuß, da die Strafe gegen Kaution ausgesetzt ist.
Nach einem über neun Monate geführten Prozess sah es Vorsitzender Richter Rainer Brand als erwiesen an, dass der Angeklagte viele Anleger massiv geschädigt und sich illegal Gewinne in Höhe von 15 Millionen Euro verschafft hat. Infomatec-Vorstand Gerhard Harlos, zunächst mit auf der Anklagebank, war Ende November nach 22 von 57 Verhandlungstagen und einem Teilgeständnis zu einer zweijährigen Bewährungsstrafe verurteilt worden. Er hatte die beiden angeklagten Fälle des Insiderhandels gestanden, bei denen auch er einen Erlös von rund 15 Millionen Euro erzielte. Häfele, der während des gesamten Verfahrens zu den Vorwürfen schwieg, kündigte über seine Anwälte Revision an.
Besonders bitter für Häfele, er steht, wovon auch das Gericht ausgeht, heute mittellos da. Sein Vermögen im In-und Ausland in Höhe von 4,5 Millionen Euro wird eingezogen. Anders als bei Harlos, bei dem neben heute wertlosen Aktien lediglich 380 000 Euro Bargeld und ein gelber Bugatti-Sportwagen beschlagnahmt werden konnten.
Richter Brand erklärte, er und seine Kollegen seien heute noch erstaunt darüber, wie ein so junges Unternehmen wie die Infomatec AG, mit geringem Kapital ausgestattet, 1998 von Analysten mit über 200 Millionen DM bewertet werden konnte. Der Software-Hersteller sei "schneller als der Nemax-Index kometenhaft in die Höhe geschnellt", um dann innerhalb eines halben Jahres ins Bodenlose zu stürzen. Von 29 Euro war die Infomatec-Aktie auf 290 Euro gestiegen, um dann auf vier Cent zu fallen.
Der Schaden, den die Anleger erlitten, wird auf 250 Millionen Euro geschätzt. Richter Brand: "Die Angeklagten haben aus Hoffungen Tatsachen gemacht. " Wobei das Gericht zu erkennen gab, dass es Zweifel an der Seriosität mancher Bewertungen von Wirtschaftsprüfern hegt. Dennoch habe die Kammer nicht den aktuellen Stand der Betriebswirtschaft ignorieren können. Nicht wegen erwiesener Unschuld, sondern mangels Beweisen habe sowohl der Vorwurf des Gründungsschwindels und des Kapitalanlagebetrugs sowie drei von vier angeklagten Fällen des Kursbetrugs eingestellt werden müssen. Das Gericht sei, was die nachträgliche juristische Klärung der ersten beiden Anklagepunkte betrifft, " an die Grenzen gestoßen". Zumal viele Zeugen geschwiegen hätten.
Am Ende wurde Häfele wegen jener falschen Ad-hoc-Meldung des Kursbetrugs überführt, in der das Unternehmen im Mai 1999 den Verkauf von 100 000 Internet-Surfstationen an den Mobilfunkbetreiber Mobilcom vermeldet hatte. Es waren in Wahrheit jedoch nur 14 000 Stück gewesen. Der Wert des Auftrags lag statt der verkündeten 55 Millionen DM lediglich bei 7,7 Millionen DM. Zu einem etwas anderen Ergebnis war vor dem Prozess das Oberlandesgericht bei einem Haftprüfungstermin gekommen. Beide Angeklagte hätten jedoch nicht manipulieren wollen, sondern seien überzeugt gewesen, dass ein Geschäft in der gemeldeten Höhe tatsächlich zustande kommt - weshalb sie auch Ware im Wert von 100 Millionen DM eingekauft hatten.
Die Dritte Strafkammer kam zu einer anderen Einschätzung und bezeichnete Geschäfte, die von beiden Angeklagten der Börse gemeldet worden waren, als "Luftnummer und Lumperei." Die Ad-hoc-Meldungen der Infomatec sind, so Richter Brand, zu einem Werbeinstrument für Öffentlichkeitsarbeit missbraucht worden.
(c) 2004 Süddeutsche Zeitung
Süddeutsche Zeitung

 

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#13

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#14

irgendwassti.:

interessant wie jetzt schon versucht wird die Lügen ..

 
16.08.08 08:44

ins Positve zu verbiegen.

Wird jetzt schon argumentiert, dass ja zumindestens bis Ende 2008 nicht mit einer Wiedereingliederung von LN zu rechnen ist und dass damit durch die ausgesetzten Abschreibungen ein viel positiveres Ergebnis für 2008 zu erwarten ist, als es eigentlich den realen Gegebenheiten entsprechen würde.

Wird jetzt also schon begonnen, die Lügen als gegeben hinzunehmen und das Zockpotenzial, das die Bilanzverfälschung durch den HELD-FOR-SALE-Status ermöglicht wird, anzupreisen. Nur inzwischen ist der Markt bei 3U schon dermassen alarmiert, dass auch die Pushaktionen des Lügenvorstandes kaum noch Wirkung entfalten.

Um tatsächlich 3U auf die Sprünge zu helfen, muss der belastete Vorstand weg und das geht nur über Meldungen an die BAFIN und die Staatsanwaltschaft bzw. über Sensibilisierung der Medien für das Thema.

 

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#16

thanksgivin:

nein, eine Absicht

 
19.08.08 14:28
vermute ich hier nicht, das würde ja Intelligenz erfordern...

thg
Hier könnte Ihre Signatur stehen...
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#18

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#19

heissemaus:

irgendwasstimmtimmer

 
24.08.08 11:47
Guten Morgen :

kannst du vielleicht vorstellen das dein dauerndes Genörgel ziemliech aúf die Nerfen geht .

wenn doch alles so schlecht ist ,warum bit du investiert ?

ohne dich angreifen zu wollen ,ich würde vielleicht einmal den Arzt oder das Board wechseln

wünsche allen ein sangenehmes Wochenende ,und steigende Kurse

mfg  
Jacky:

ein ARP ist eine strategische Frage

 
24.08.08 13:42
irgendwas: "Betrachtet man aber den Kursverlauf der letzten Monate, so wäre es möglich gewesen mehrere Millionen Aktien zwischen 0,5 und 0,7 € zu erwerben, d.h. man hätte durch das ARP den massiven Absturz auf 0,5 € abfangen und gleichzeitig durch die letzte Kurserholung einen nicht unbeträchtlichen Gewinn erzielen können."

diese vorgehensweise hätte lediglich zu einem kzfr. buchgewinn geführt. ein ARP ist nicht allein mathematisch zu begründen, sondern muss auf die Unternehmensstrategie ausgerichtet sein. nur wer die unternehmensstrategie von 3U genau kennst, kann darüber objektiv urteilen, ob ein ARP sinnvoll erscheint.

dein hinweis ist sicherich korrekt, dass man durch rückkäufe buchgewinne einfahren hätte können, doch vielleicht wollte ja das management bewusst einen günstigen kurs herbeiführen (warum wohl?...). musste denn im 1. Hj. aus strategischen gründen noch jemand günstig an bord geholt werden? ;-)

es geht auch einfacher zu erklären: schaut doch einfach den chart seit jahresanfang an. sehr niedrige kursrange von 55-65 cent, dann der finale knick auf 50 cent im juli, kurz vor der rally.
irgendwassti.:

jacky die Startegiefrage (Teil 1)..

 
26.08.08 10:15

stellt sich auch bei deiner Argumentation..

ist sie, wie leider üblich, über weite Strecken komplett inkonsistent.

Wen du einfach einen Satz aus meinen Ausführungen herausschneidest und glaubst darauf einen Argumentation aufbauen zu müssen, dann bringst du deine eigene Argumentation bereits in Misskredit, noch bevor du zu argumentieren begonnen hast.

Abseits deines Zitates habe ich mehrmals den Begriff Mehrwert, Steigerung des Firmenwertes durch das ARP verwendet. Allein das zeigt, dass es mir hier nicht um kurzfristige Zockerei mit eigenen Aktien (was übrigens durch die Rahmenbedingeungen eines ARP sowieso rechtlich bedenklich wäre) durch 3U gegangen ist. Selbstverständlich geht es hier immer nur um jenen Buchgewinn (der sich in der Bilanz auf der Habenseite niederschlagen würde), der durch die Kurssteigerungen ausgewiesen werden könnte.

Die positven Auswirkungen auf die Bilanz wären exakt dieselben, unabhänggig davon ob es sich um Buchgewinne oder um realisierte Gewinne handeln würde.

irgendwassti.:

jacky die Startegiefrage (Teil 1)..

 
26.08.08 10:21

wird bei dir noch merkwürdiger wenn man dann das da liest

diese vorgehensweise hätte lediglich zu einem kzfr. buchgewinn geführt ??

Was willst du uns damit sagen. Willst du damit bestätigen dass du selbst an keinerlei nachhaltige Kursteigerung glaubst ? Oder wie erklärst du dieses KURZFRISTIG in deiner Aussage.

Ich stelle nämlcih die Theorie zur Diskussion, dass gerade durch eine solche vertrauensbidenede Massnahme wie das ARP umzusetzen, nachhaltigere Kursanstiege ausgelöst werden könnten.

Gerade durch ein ARP, anstatt der substanzlosen PRs über irgendwelche Absichten, die dann nie umgesetzt werden, hätte man vom Zockerimage der Aktie, die nur kurzfristige Anstiege zum Wohle einiger weniger Zocker vollführt, wegkommen können. Gerade dadurch könnte man das KZFR durch NACHHALTIG ersetzen.

irgendwassti.:

jacky die Startegiefrage (Teil 3)..

 
26.08.08 10:32

zwischendurch mal für dich zur Erinnerung.

Gerade mit der Begründung, um im Beteilungsgeschäft über eigene Aktien eine zusätzliche Option in der Tasche zu haben, um sich sozusagen diese strategische Möglichkeit zu eröffnen, wurde die HV zweimal ersucht eine ARP zu genehmigen.

Wenn du jetzt die Ansicht vertrittst, dass die strategische Option EIGENE AKTIEN bei Verhandlungen über Beteiligungen im Talon zu haben vom Vorstand als strategisch nicht sinnvoll angesehen wird (obwohl diese eigenen Aktien zu einem doch angeblich konkurrenzlos günstigen Preis weit unter Realwert erworben werden hätten können), dann unterstellst du dem Vorstand genau das, was Thema dieses Threads ist.

Der Vorstand hat die HV, als er sich die Genehmigung geholt hat, mehrmals BELOGEN.

Schließlich war es der Vorstand, und nicht ich, der den Aktionären eingeredet hat, dass ein ARP SINNVOLL ist, sonst hätte er sich dieses ja nicht genehmigen lassen. Außer er wollte einfach eine falsches Zeichen, ein Signal in eine Richtung setzten, um kzfr. Kursteigerungen zum Wohle einiger Zocker, auszulösen.

Im Rückblick ist jedenfalls genau das passiert. Mit seinen Aktionen hat der Vorstand KZFR Gewinnmöglichkeiten für Zocker angeleiert. 

irgendwassti.:

jacky die Startegiefrage (Teil 4)..

 
26.08.08 11:00

spätenstens hier schlägst du deine eigene Argumentation schwer KO.

Sozusagen technisches und physisches KO in der ersten Runde.

Trotzdem VIELEN VIELEN Dank für diese deine Ausführungen.

dein hinweis ist sicherich korrekt, dass man durch rückkäufe buchgewinne einfahren hätte können, doch vielleicht wollte ja das management bewusst einen günstigen kurs herbeiführen (warum wohl?...). musste denn im 1. Hj. aus strategischen gründen noch jemand günstig an bord geholt werden? ;-)

Bin doch ich es der immer wieder darauf hinweist, dass viele Indikatoren den Schluss zulassen, dass der Vorstand nicht an nachhaltigen Kurssteigerung interessiert ist, sondern ganz gezielt einfach eine hohe Volatilität erreichen möchte. Ich bin ganz deiner Meinung, dass der Vorstand bewusst günstige Kurse herbeiführen wollte. Und habe das auch bereits mehrfach geschrieben. Also nochmals vielen Dank für diese deine Ausführungen.

Nur hier anzudeuten, dieses günstige Kursniveau wäre dazu herbeigeführt worden sein um jemanden asu strategischen Gründen günstig an Board zu holen, ist aus mehreren Gründen einfach absurd.

1.) gibt es Meldepflichten. Wenn also tatsächlich jemand eine nennenswerte Beteiligung erworben hätte, hätte das schon lange gemeldet werden müssen.

2.) ist üblicherweise bei einem Erwerb eines größeren Aktienpaketes ein Aufschlag und nicht ein Abschlag zu bezahlen. Hier sozusagen jemanden ein Paket zuzuschieben und dafür den Kurs künstlich zu drücken, wäre Betrug an den Aktionären und würde spätenstens, wenn durch die Überschreitung einer meldepflichtigen Grenze, das ganze veröffentlicht werden müßte, würde der Vorstand in gröbere Kalamitäten kommen.

Tatsächlich profitieren von diesen volatilen Kursen nur einige Tradergruppen, denen immer wieder neue ATL-Kurse zum Einkauf geboten werden.

Und daher nochmals meinen Dank auch für diese deine Aufklärung:

es geht auch einfacher zu erklären: schaut doch einfach den chart seit jahresanfang an. sehr niedrige kursrange von 55-65 cent, dann der finale knick auf 50 cent im juli, kurz vor der rally. 

Skizzierst du doch eindrucksvoll, was sich kursseitig abgespielt hat. Du vergisst nur zu erwähnen, dass die RALLY vom Vorstand gezielt kurz vor der HV herbeigeführt wurde und keinerlei fundamentale Gründe dafür ausschalggebend waren. Dass diese RALLY durch den Verkauf von Unmengen an Aktien, die bereits bei einigen Tradern bereitlagen, innerhalb weniger Stunden abgewürgt worden ist. Dass also genau das passiert ist, was ich hier immer behaupte.  Nachdem es günstige EK-Kurse mit neuen ATLs gegeben hat, hat der Vorstand dafür gesorgt, dass die Einkäufer ihre Aktien mit schönen Gewinnen verkaufen konnten. Gleichzeitig hat der Vorstand aber keine einzige Massnahme gesetzt um nachhaltig wieder etwas Verttrauen aufzubauen, um nachhaltig eine Steigerung des Shareholder Values herbeizuführen. Der Vorstand hat über weite Strecken auf der HV nachweisbar gelogen und ansonsten dafür gesorgt, dass die Einnahmequellen einiger weniger Zocker nicht versiegen.

Ja du hast absolut Recht, wenn du hier schreibst:

vielleicht wollte ja das management bewusst einen günstigen kurs herbeiführen

Nur das VIELLEICHT in deiner Aussage ist falsch, nicht VIELLEICHT, nein das Mangement HAT ....

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