Primacom ist ein privater Kabelnetzbetreiber mit einem Marktanteil von gut 5% in Deutschland und den Niederlanden. Die Produktpalette umfasst analoge, digitale und interaktive Kabeldienste. Primacom verfügt über rund 2 Millionen anschließbare Haushalte und versorgt 1,3 Millionen Kunden, davon 1,0 Mio. in Deutschland und 300.000 in den Niederlanden.
=>Wer sich bisher nicht mit Primacom auseinandergesetzt hat sollte sich zuerst den Punkt "Zur Hintergrundgeschichte:" am Ende der Analyse durchlesen!
Damit PrimaCom aus der finanziellen Krise kommt, müsste Multikabel verkauft werden, was nach wie vor das Bestreben des Vorstandes ist. Allerdings erfordert der Verkauf von Multikabel, aufgrund der Bedingungen der Kreditvereinbarungen, sowohl die Genehmigung der Senior Lenders als auch der Second Secured Lenders. Die Gesellschaft hat beide Kreditgeber um Genehmigung ersucht und im Gegenzug bis jetzt lediglich die Zustimmung der Senior Lenders erhalten. Trotz der Anfrage der Gesellschaft (um Genehmigung) haben die Second Secured Lenders in England eine gerichtliche Verfügung erlangt, die es der PrimaCom AG bis auf weiteres untersagt, Multikabel ohne deren Zustimmung zu verkaufen.
[i] „Die Gesellschaft wird sich trotz des neuerlichen Versuchs einiger Gläubiger, eine Restrukturierung zu verhindern, nicht davon abhalten lassen, diese konsequent weiterzuführen. Die PrimaCom AG hat bereits in Deutschland Rechtsmittel gegen die einstweilige Verfügung eingereicht." [/i](siehe Adhoc vom 11.01.05)
[b]Wann es zu einem rechtskräftigen Urteil kommen wird, ist bis jetzt noch vollkommen offen. Es soll mehrere Interessenten für Multikabel geben. Heißester Kandidat ist die Private Equity Gesellschaft Warburg Pincus, obwohl UPC auch reges Interesse an Multikabel hat. Der Verkaufserlös dürfte bei ca. 550-600 Millionen € liegen.[/b]
[i]„FRANKFURT (Dow Jones)--Primacom AG (PCAGY) has reached an agreement to sell its Dutch Multikabel unit to U.S. private equity firm Warburg Pincus LLC (WBP.XX), but still needs approval from some of its lenders before it can close the deal, people familiar with the situation have told Dow Jones Newswires. The preliminary agreement on the Multikabel sale for a price at or above the EUR530 million asking price was reached in early April, one person said, and comes little over a month after Primacom failed to sell the unit to Swedish buyout firm EQT. German cable television operator Primacom has made the sale of Multikabel, based at Alkmaar in the Netherlands, a key element of its financial restructuring. […] Multikabel, which operates a network north of Amsterdam, generates between EUR75 million and EUR80 million in annual sales. It has an earnings before interest, taxes, depreciation and amortization, or EBITDA, margin of around 60% of sales, one person said. People familiar with the disposal plan have said Primacom`s price tag for the unit is at least EUR530 million. […] By Joon Knapen, Dow Jones Newswires; +49-69-29725509; joon.knapen@dowjones.com [ 22-04-05 1504GMT ]“
“`Multikabel komt in handen van Warburg Pincus`
AMSTERDAM (Dow Jones)--Het Nederlandse Mutikabel wordt door de Duitse eigenaar Primacom verkocht aan de Amerikaanse investeringsmaatschapij Warburg Pincus. Dit zeggen personen die bekend zijn met de verkoop vrijdag tegen Dow Jones Nieuwsdienst. De partijen hebben een voorlopige overeenkomst bereikt over de transactie. Volgens de bronnen zou Primacom, een aanbieder van kabeltelevisie, meer ontvangen dan de vraagprijs van 530 miljoen euro. Primacom en Warburg Pincus willen geen commentaar geven. Vorige maand ging de verkoop van Multikabel aan het Zweedse EQT niet door. Primacom wil de Alkmaarse kabelmaatschappij verkopen om de torenhoge schuld van 1 miljard euro te verminderen. Multikabel beheert een kabelnetwerk in Noord-Holland en heeft een jaaromzet van 75 tot 80 miljoen euro.
Dow Jones Nieuwsdienst; +31-20-5890270 Dow Jones NL“ [/i]
[url]
http://www.wallstreetweb.nl/nieuwsmv/576174.html[/url][b][u]Gerichtsverfahren:[/u][/b]
Diesbezüglich der wichtigste Auszug aus dem LKC-Gutachten:
[i]
„Es soll weiter geprüft werden, ob die Second Secured Facility sittenwidrig ist, insbesondere im Zusammenhang mit den hohen Beraterkosten.“[/i] (Seite 7, LKC)
Nachfolgend stellen wir die entsprechenden rechtlichen Folgerungen bei der Beurteilung der Sittenwidrigkeit nach deutschem Recht für zwei verschiedenen Konstellationen dar, deren Eintritt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht wahrscheinlich ist:
[b]Das Second Secured Facility Agreement ist unter Zugrundelegung der deutschen Rechtsordnung sittenwidrig.[/b]
In dem Second Secured Facility Agreement ist jedoch die Anwendung englischen Rechts vereinbart. Die Prüfung der Wirksamkeit der Wahl der englischen Rechtsordnung beurteilt sich nach englischem Recht. Diese Rechtswahl ist nach unserer Auffassung wegen des hier gegebenen Bezuges zum englischen Rechtskreis (Banken) anzuerkennen.
[b]Die Anwendung englischen Rechts kann jedoch teilweise durch die grundlegenden Wertungen der deutschen Rechtsordnung („Ordre-public-Grundsatz“) durchbrochen werden, so dass trotz der vertraglichen Rechtswahl die deutsche Rechtsordnung und deren Maßstäbe auf die Sittenwidrigkeit eines Kreditvertrages anzuwenden ist.[/b]
Die deshalb auf das Second Secured Facility Agreement anzuwendenden Grundwertungen zur materiellrechtlichen Sittenwidrigkeit werden jedoch durch die Gerichtsstandsvereinbarung überlagert. Danach sind Rechtsstreitigkeiten in Bezug auf das Second Secured Facility Agreement durch die PrimaCom Gruppe vor englischen Gerichten zu führen. In einem Feststellungsverfahren kann u.E. gleichwohl die Unwirksamkeit der Gerichtsstandsvereinbarung vor einem deutschen Gericht geprüft werden. Die Gerichtsstandsvereinbarung ist eine sog. „hinkende“ Gerichtsstandsvereinbarung, weil die Gerichtsstandsvereinbarung lediglich zugunsten der darlehensgebenden Banken dahingehend geschlossen wurde, dass die geregelte Zuständigkeit (d.h. die Zuständigkeit der englischen Gerichte) für die darlehensgebenden Banken eine fakulative und für die PrimaCom AG eine ausschließliche ist. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass im vorliegenden Fall aufgrund der durch die Gerichtsstandsvereinbarung bewirkten prozessualen Ungleichbehandlung der Vertragsparteien die Unwirksamkeit der „hinkenden“ Gerichtsstandsvereinbarung festgestellt wird.
[b]Die Durchsetzung der Wertung, dass das Second Secured Facility Agreement nach deutschem Recht sittenwidrig ist, hängt maßgeblich davon ab, in welchem Land eine Klage in Bezug des Second Secured Facility Agreement zuerst rechtshängig wird,[/b] da sich daraus unterschiedliche Prüfungsmaßstäbe hinsichtlich der Einwirkungsintensität der deutschen Rechtsordnung und damit auch der nach deutscher Wertordnung vorliegenden Sittenwidrigkeit des Kreditvertrags geringer ausgeprägt, weil in diesem Fall die Wertungen zur Sittenwidrigkeit durch den Grundsatz überlagert werden, dass ausländische Gerichtsentscheidungen grundsätzlich anzuerkennen sind.
Würde keine englische gerichtliche Entscheidung vorliegen, die in Deutschland anerkannt werden müsste, sondern würde ein deutsches Gericht die Sittenwidrigkeit des Second Secured Facility Agreement im Rahmen eines [u]Erstprozesses [/u]überprüfen, d. h. die Gerichtsstandsvereinbarung wäre unwirksam, so wäre Art. 6 EGBGB als Maßstab des inländischen Ordre-Public zu prüfen. Das Second Secured Facility Agreement verstößt u.E. gegen den deutschen Ordre-public-Grundsatz gemäß Art. 6 EGBGB, weil die Höhe der Zinssätze, in denen die Kreditvermittlungskosten und Bearbeitungsgebühren zu berücksichtigen sind, die Vereinbarung von Zinseszinsen sowie zusätzlich von Verzugszinsen und die knebelnden Vertragsbedingungen zu Lasten der PrimaCom AG und der PrimaCom Management GmbH sowie die mögliche Gefährdung außerstehender Gläubiger gegen § 138 BGB sowie gegen § 248 BGB verstoßen.
Es ist uns zwar keine Rechtssprechung bekannt, die einen vergleichbaren grenzüberschreitenden Sachverhalt (Deutschland-England) zum Gegenstan hatte, aber es ist durchaus möglich, dass ein deutsches Gericht als Rechtsfolge des Verstoßes gegen Art. 6 EGBGB i.V.m. §§ 138, 248 BGB im Sinne der BGH-Rechtssprechung zu reinen Inlandssachverhalten entscheiden würde, dass das Darlehen unter dem Second Secured Facility Agreement der PrimaCom AG bis zu dem Zeitpunkt belassen wird, in dem es bei Gültigkeit des Vertrages zurückzuzahlen wäre, ohne für die Zeit der Überlassung der Darlehensvaluta Zinsen fordern zu können. Der Rückzahlungszeitpunkt ist der 31. März 2010.
Würde eine englische gerichtliche Entscheidung vorliegen, die in Deutschland anerkannt werden müsste, so wäre die Rechtsfolge eines Verstoßes gegen den deutschen Ordre-public die Ablehnung der Anerkennung der ausländischen Entscheidung gemäß Art. 34 Nr.1 EuGVVO. Der anerkennungsrechtliche Ordre-public (Art. 34 Nr. 1 EuGVVO) ist restriktiver als der kollisionsrechtliche Ordre-public (Art. 6 EGBGB). Vor diesem Hintergrund ist es problematisch, ob ein deutsches Gericht im Rahmen eines Anerkennungsverfahrens in vollständiger Ausführlichkeit die Sittenwidrigkeit des Second Secured Facility Agreement prüfen würde. Gemäß Art. 36 EuGVVO darf eine ausländische Gerichtsentscheidung keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden (Verbot der révision au fond.) Nichtsdestotrotz kann u.E. im Anerkennungsverfahren der Einwand der Sittenwidrigkeit des Second Secured Facility Agreement gemäß §138 BGB vorgetragen werden. Ob der Einwand erfolgreich sein wird, wird das deutsche Gericht im Anerkennungsverfahren rechtskräftig entscheiden.“ (Seite 8-10, LKC)
[i]„Die Durchsetzung der Wertung, dass das Second Secured Facility Agreement nach deutschem Recht sittenwidrig ist, hängt maßgeblich davon ab, in welchem Land eine Klage in Bezug des Second Secured Facility Agreement zuerst rechtshängig wird“[/i]
[b]Auf diese Aussage ist schon eine Antwort zu finden, da Primacom am 09. Dezember 2004 als erster eine Klage einreichte.(!)[/b]
[i]„Die PrimaCom AG und ihre Tochtergesellschaft, die PrimaCom Management GmbH, haben heute beim Landgericht Mainz eine Klage gegen die Inhaber des "Second Secured Loan", eingereicht. Der Second Secured Loan ist ein nachrangig gesicherter Kredit über 375.000.000 Euro. Mit der Klage, unter dem AZ 10HKO112/04, soll festgestellt werden, dass die PrimaCom AG und die PrimaCom Management GmbH, nicht verpflichtet sind, [b]Zinsen auf den Second Secured Loan zu zahlen bzw. die Inhaber des Second Secured Loan etwaig bestehende Zinszahlungsansprüche aktuell nicht durchsetzen können.[/b] Die Klage stützt sich auf ein Gutachten der renommierten Wirtschaftsprüfersozietät LKC Kemper Czarske v. Gronau Berz, die als Sonderprüfer bestellt sind, sowie von Prof. Dr. Armbrüster zur materiellrechtlichen Sittenwidrigkeit des Darlehens und auf ein Gutachten einer renommierten Insolvenzkanzlei, wonach der Second Secured Loan aktuell als eigenkapitalersetzend zu qualifizieren ist.
Dies hätte zur Folge, dass für die gesamte Laufzeit des Kredites keine Zinsen zu zahlen sind und bereits gezahlte Zinsen gegebenenfalls zurückgezahlt werden müssten. [b]Der Eigenkapitalersatz führt dazu, dass die beiden Klägerinnen aktuell keiner Zinszahlungspflicht unterliegen. Die Zinszahlungspflicht lebt erst wieder auf, wenn die Gesellschaft ihre unternehmerische Krise beseitigt hat.[/b]“ [/i](Adhoc vom 09.12.2004)
[b]Ab dem 01.01.2005 zahlt PrimaCom also definitiv keine Zinsen mehr für den SSL, solange der Sachverhalt nicht geklärt ist bzw. ein Gericht ein rechtskräftiges Urteil veröffentlicht hat. (geschätzte Dauer des Verfahrens ca. 2 Jahre)[/b]
[b][u]Bewertung:[/u][/b]
PrimaCom hat ebenfalls nach der HV 2004 eine Neubewertung in Auftrag gegeben. Die Bewertung der Primacom AG, die auf der HV 2004 vom Vorstand vorgetragen wurde, wird im LKC-Gutachten angezweifelt. Diese Neubewertung lasse aus heutiger Sicht einige wichtige Aspekte unberücksichtigt, und sie sei daher nicht haltbar.
[i]„Es erscheint fraglich, ob die vorgenommene Bewertung die künftigen Ertragspotentiale des gesamten Konzerns in zutreffendem Maße berücksichtigt. Insbesondere die niederländische Firma Multikabel, deren Verkauf in der Zwischenzeit erneut im Gespräch ist, erscheint uns gemessen an den derzeitigen Verhandlungsergebnissen als zu niedrig angesetzt.“[/i] (Seite 57, LKC)
Diese Neubewertung wurde bis jetzt noch nicht veröffentlicht!
[u][b]Die möglichen Gründe:[/b][/u]
Es ist möglich, dass die PrimaCom AG sich nicht in die Karten schauen lassen will. Die "unternehmerische Krise" soll möglichst lange andauern. Je länger diese Krise scheint anzudauern, desto länger würde Apollo keine Zinsen gezahlt bekommen. (Kredit -> eigenkapitalersetzend) Je schlechter es scheint PrimaCom zu gehen, desto eher wird sich Apollo mit Ihnen einigen.
[u][b][green]Unsere Prognose:[/green][/b][/u]
Multikabel erwirtschaftete im Jahr 2004 ein EBITDA von 53 Millionen Euro (Umsatz 88,73 Millionen € und Ebitamarge von ca. 60%). Der Multiplikator, den man momentan für vergleichbare Kabelmarktanbieter zahlt, liegt bei 12-14 (siehe Ish-Übernahme). Auch im Jahr 2005 wird Multikabel operativ weiter wachsen, wie bisher jedes Jahr. Wir schätzen, dass MK im Jahre 2005 ein EBITDA von ca. 55 Millionen erzielen wird. Also sollte Multikabel, die ein sehr modernes Kabelnetzwerk besitzt, einen Marktwert von ca. 600 bis 700 Millionen Euro haben. Mit dem restlichen Geschäft der PrimaCom erwirtschaftete man im letzten Jahr einen Umsatz in Höhe von 121,98 Millionen € und ein EBITDA von 113,2 Millionen Euro. (im Geschäftsjahr 2004 wurde allerdings das EBITDA und das Betriebsergebnis durch einmalige Kosten in Höhe von 9,5 Mio. Euro wegen der laufenden Bemühungen der Gesellschaft, eine finanzielle Restrukturierung zu erreichen, negativ beeinflusst).
Der Multiplikator des restlichen Geschäfts sollte konservativ bei 10-12 stehen. Durch neue Verträge sollte das EBITDA in 2005 auch hier deutlich zu steigern sein. Wir rechnen mindestens mit einem EBITDA von 65 Millionen € (EBITDA 2004 = 60,4 Millionen €), was einen weiteren Marktwert von 650 Millionen Euro bedeuten würde.
[b][u]Verträge die das EBITDA in 2005 steigern werden:[/b][/u]
[i]„Mainz - 23. März 2005
In den vergangenen sechs Monaten konnte der Kabelnetzbetreiber PrimaCom Verträge für die weitere- bzw. neue Versorgung von 90.000 Wohnungen mit Kabelfernsehen und interaktiven Diensten unterzeichnen. Hauptsächlich in Sachsen, Thüringen und Sachsen-Anhalt konnte der Kabelnetzbetreiber die Gestattungsverträge mit wichtigen Partnern in der Wohnungswirtschaft verlängern.
„Unsere Partner in der Wohnungswirtschaft überzeugte nicht nur das technische Know-how der PrimaCom und deren Produktvielfalt, auch die fachmännische Arbeit der vielen engagierten Mitarbeiter des Unternehmens haben zum Erfolg der vergangenen Monate beigetragen“, bekräftigt Hans-Werner Klose, Vorstandsmitglied der PrimaCom AG.
Die weitereichenden Vertragsabschlüsse beinhalten neben der Planungssicherheit für das Unternehmen auch noch weitere Vorteile, so Hans-Werner Klose weiter. „Es wird deutlich gemacht, dass dem Unternehmen PrimaCom, trotz der vielen Mitbewerber auf dem Kabelmarkt, von den Wohnungsunternehmen und den Endkunden der Vorzug als verlässlicher und langfristiger Partner gegeben wird“, betont Klose.
Von den 90.000 Wohnungen sind etwa 60.000 Wohnungen an das Breitbandkabelnetz angeschlossen und verfügen somit nicht nur über den Zugang zum digitalen und interaktiven TV- und Hörfunkangebot, sondern profitieren nachhaltig von den schnellen Internetzugängen über das PrimaCom - Kabel. Im zweiten Quartal 2005 wird das Unternehmen Voice over IP (Telefonie) in seinen Netzen anbieten.
„Damit werden wir einen noch größeren Kundenkreis ansprechen und unser Produktangebot überzeugend vervollständigen“, ist sich der Vorstand sicher.“
„Mainz – 02. März 2005[/i]
[i]PrimaCom wird im zweiten Quartal Sprachtelefonie per Voice over IP (VoIP) über das eigene Breitbandkabel anbieten. Als erstes werden die Kunden in Mitteldeutschland (Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen) dann die Möglichkeit haben, per VoIP kostengünstig über das PrimaCom Kabelnetz zu telefonieren.“
„Mainz, Wien - 18. Februar 2005 [/i]
[i]
Die Österreichische Rundfunksender GmbH & Co. KG (ORS) und die Decimus GmbH – eine Tochter der PrimaCom AG - haben heute einen weit reichenden Kooperationsvertrag über die Verbreitung des neuen digitalen Programmangebotes Easy.TV im österreichischen TV Markt unterzeichnet.“[/i]
[b]Nach dieser (wahrscheinlichen und logischen) Rechnung kann PrimaCom niemals überschuldet sein, was von vielen Investoren befürchtet wird:[/b]
[b][u]Vergleich [b]ISH - Primacom[/b]:[/b][/u]
[red]vergleichbarer Konkurrent ISH:
Marktwert: 1,8 bis 2 Milliarden Euro (die Apollo bezahlen wird)
Umsatz: 400 Mio. Euro
Ebita: 180 Mio. Euro
Schulden: 633 Mio[/red]
[green]
Primacom:
Börsenwert: ca. 70 Millionen Euro
Umsatz: 210,7 Mio. Euro
Ebita: 114 Mio. Euro (die 9 Millionen sind natürlich erhalten da sie erwirtschaftet worden sind)
Schulden: 1000 Mio. Euro[/green]
=>Dieser Vergleich macht klar, was Primacom wert ist, wenn der Apollo-Kredit abgelöst ist.
[b][u]Gründe, warum es für Apollo ein Vorteil wäre, sich mit PrimaCom außergerichtlich zu einigen:[/b][/u]
Man fragt sich, welches Ziel Apollo verfolgt. Als Kreditgeber sollte man normalerweise zufrieden sein, wenn man den Kredit zurückbezahlt bekommt.
JP Morgan wird mit größter Wahrscheinlichkeit erheblichen Druck auf Apollo ausüben, da sie die größten Verlierer wären. Die angelaufenen PIK-Zinsen sowie die bereits erhaltenen Rückzahlungsraten müsste bei Sittenwidrigkeit des Kredits an PrimaCom zurückgezahlt werden. Außerdem könnte eine Klagewelle auf sie zukommen, wenn der SSL Kredit als sittenwidrig erklärt werden würde. Deshalb wird es sehr wahrscheinlich zu einer WIN/WIN Situation kommen. Von diesem Verfahren würden alle profitieren. Die Kreditgeber haben in der Zwischenzeit schon sehr viel an PrimaCom verdient. Mit einer Ablösung des Kredites zu aktuell 300-350 Millionen € könnten sie wahrscheinlich zufrieden sein, denn sie werden bis zu einem endgültigem Gerichtsurteil keine weiteren Zahlungen mehr von PrimaCom erhalten, da diese die Zinszahlungen ab 2005 nicht leisten werden. Aus diesem Grunde würde in dieser Zeit der SSL keinen Profit für Apollo & Co generieren.
Mehr als die aktuellen 500 Millionen € für den SSL werden sie unseres Erachtens in keinem Fall bekommen. Denn sollte es zu keiner Einigung kommen, wird PrimaCom wahrscheinlich auch ohne ein Einverständnis der SSL die Multikabel verkaufen, zumal Apollo anscheinend den Verkauf gar nicht verhindern kann. Apollo hätte wohl nur die Möglichkeit, Primacom wegen Vertragsbruch zu verklagen, aber was würde das bringen? Schadensersatz würden sie wohl nicht bekommen.
Ein etwas älteres Telefongespräch zwischen einem Anleger und dem Aufsichtsrat Markus Straub (Markus Straub ist Diplom-Volkswirt und seit der Hauptversammlung vom 8. Juni 2004 Mitglied des Aufsichtsrates. Herr Straub ist im Vorstand (stellvertretender Vorsitzender) der Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. (SdK)):
[b]Alfons: Versuchen Apollo und JP Morgan, den Deal zu blockieren, um UPC weiter Sondervorteile zukommen zu lassen?[/b]
Straub: Nein um Sondervorteile für UPC geht es wohl nicht, auch denen muss klar sein, dass es unter dem neuen Vorstand und Aufsichtsrat vorbei ist mit dem Umverteilen von Sondervorteilen. Ein Verkauf unter den bekannten 530 Mio. ist nicht mehr möglich. Die Blockade ist deren letzter Versuch, die Restrukturierung zu verhindern um die Primacom allein zu bekommen.
[b]Alfons: Kann die Blockade aufgehoben werden? [/b]
Straub: Es ist der eindeutige und einstimmige Wille von Aufsichtsrat und Vorstand von Primacom, die Multikabel zu verkaufen. Wir werden konsequent den Weg des Verkaufs gehen, daran wird uns niemand hindern[...]
Aktuell dürfte Apollo nämlich nicht mehr an eine Übernahme der PrimaCom interessiert sein, da sie Ish übernehmen wollen. Sollte das Kartellamt diese Übernahme im Juni/Juli genehmigen, sollte auch das letzte Interesse vergangen sein, denn Apollo wird höchstwahrscheinlich nicht vom Bundeskartellamt genehmigt bekommen, Ish und PrimaCom übernehmen zu dürfen. Im bereits ziemlich umfangreichen Bericht über das Fusionsvorhaben ISH/IESY, das am 14.02.05 veröffentlicht wurde, wird auf Seite 4 wird ganz deutlich darauf eingegangen, dass Apollo bisher keine weiteren Geschäftsaktivitäten im deutschen Kabelnetz ausübt. Dieser Umstand ist somit eine wichtige Voraussetzung für die geplante Übernahme von ISH, da sie ein Bestandteil des Antrags ist.
[url]
http://europa.eu.int/comm/competition/mergers/...s/m3674_en.pdf[/url]Außerdem ist es denkbar, dass Apollo die Ish-Übernahme nicht genehmigt bekommt, wenn sie noch an PrimaCom beteiligt sind bzw. den Kredit an PrimaCom halten. Es könnte durchaus möglich sein, dass Apollo keine Genehmigung für ihre Fusionspläne bekommt, wenn sie noch an irgendeiner Weise mit PrimaCom verbunden sind.
Insofern denken wir, dass die Genehmigung des Kartellamtes nur unter strengen Auflagen (z.B. Rückzug von der Primacom - die Übernahme ist kartellrechtlich ja immer noch genehmigt, nur noch nicht vollzogen durch Apollo) erteilt werden könnte.
[b]Apollo sollte sich am besten so schnell wie möglich mit PrimaCom einigen, denn mehr als die 500 Millionen Euro werden sie unserer Meinung nach nie für den Kredit bekommen.[/b]
Ob man für ca. 150 Millionen Euro die Risiken eingehen wird, von PrimaCom verklagt zu werden, die gute Geschäftsbeziehung zu JP Morgan vielleicht zu verlieren, im Markt einen Reputationsschaden zu erlangen, den bereits erhaltenen Gewinn (Rückzahlungs- und Zinsraten) aufs Spiel zu setzen etc. ist sehr fraglich.(!)
[b]Außerdem unterliegen Kreditgeber in Deutschland einer gewissen Aufsichtspflicht, und wenn durch den Verkauf einer Tochter die Insolvenz verhindert werden kann, dies aber durch den Kreditgeber verhindert wird, macht sich der Kreditgeber Schadensersatzpflichtig, vor allem da das operative Geschäft ja wunderbar läuft. [/b]
[b][u]Möglichkeiten der Zukunft:[/u][/b]
(schlechtestes Szenario - was von sehr vielen befürchtet wird)
1PrimaCom kommt zu keiner Einigung mit Apollo
2es kommt zu keinem Multikabelverkauf
3PrimaCom verliert alle Gerichtsverfahren
4es findet sich kein neuer Kreditgeber
[b][u]Konsequenz: [/b][/u]
Die PrimaCom AG (bzw. deren Gläubiger) beantragen das Insolvenzverfahren.
Wir haben uns auch mit diesem, vielleicht wichtigsten Thema auseinandergesetzt. Wir denken, dass keine Insolvenzgefahr besteht, da sich bisher Gerüchten zur Folge die ING bereit erklärt hat, im Fall der Fälle einen Kredit zur Ablösung der ersten Kreditlinie zu geben. Deswegen die erste Kreditlinie, weil die ja vertraglich bedingt immer mehr zurückgefahren werden muss. Wenn die erste Kreditlinie abgelöst wurde, wird eine neue erste Kreditlinie zur Verfügung gestellt. Das Geld wird benutzt die zweite Kreditlinie zu 100% abzulösen. Denn vertraglich kann PrimaCom den Kredit ab dem 07.Juli.2005 jederzeit ablösen.
[i]"Im Anschluß an das Ablaufen des Stillhaltezeitraums sendeten die Second Secured Lender am 08. März 2005 an PrimaCom AG eine Verzugsmitteilung ("Notice of Default") und Forderderung, in der sie erklärten, dass die gesamte Second Secured Loans sofort fällig und zahlbar sind, zusammen mit den aufgelaufenen Zinsen und allen anderen Beträgen, die unter dem Second Secured Credit Facility Agreement fällig sind." [/i]
(seite 103, GB)
Gegen diese Ablösung kann Apollo sich nicht wehren, da der Kredit von ihnen fällig gestellt worden ist. Nach 180 Tagen wird dies wirksam. Wenn der Kredit zu 100% abgelöst wird, hat Apollo natürlich auch kein Veto mehr gegen einen Multikabelverkauf. Mit dem Erlös von Multikabel wird dann der erste Kredit wieder abgelöst, so dass am Ende die erste Kreditlinie bleibt. Die ING und deren Bereitschaft zur Ablösung der zweiten Kreditlinie zu 80% haben wir ja in mehreren Berichten gelesen. Ob sie auch einen Kredit zur 100 % Ablösung der Kreditlinie geben wird, sind Gerüchte. Aber selbst wenn sich keine private Bank finden lassen würde. Es gibt eine Kreditanstalt für Wiederaufbau, bzw. Landesbanken, die Kredite vergeben könnten. Und das wäre kein Risikogeschäft, man könnte sogar Zinsen bis 10% pro Jahr zahlen und würde trotzdem PrimaCom jedes Jahr Geld verdienen.
Nehmen Sie einfach den Vergleich mit Mobilcom. Denen ging es wirtschaftlich um einiges schlechter und trotzdem bekamen sie Kredite.
[b][i]" Ein wahres Kursfeuerwerk entfacht Mobilcom. Nachdem sich gestern Abend herausstellte, dass der deutsche Mobilfunkanbieter Mobilcom durch eine Soforthilfe des Staates vorerst gerettet ist, kann die Aktie heute einen explosionsartigen Kursanstieg verzeichnen. Demnach hat der Bund und das Land Schleswig-Holstein mit Staatskrediten die Insolvenz des Unternehmens verhindert. Mobilcom erhält von der bundeseigestenen Kreditanstalt für Wiederaufbau und der schleswig-holsteinischen Landesbank Kredite in einer Gesamthöhe von 400 Mio.“ [/b][/i]
(Meldung vom 16.09.02)
[green][b][u]Unsere Prognose:[/u][/b][/green]
Multikabel wird für 550 Millionen Euro verkauft werden (bei 530 Millionen Euro liegt nach unserer Meinung die Untergrenze)
[b][u]Daraus ergibt sich folgende Möglichkeit:[/u][/b]
1. Kredit: Senior Banken ~ 499 Millionen €
2. Kredit: SSL ~ 491 Millionen €
Zu 1. Da Multikabel als Sicherheit für den Seniorkredit gilt, wird dieser durch den Verkaufserlös komplett abgelöst!
550 – 499 = ca. 50 € Mio € Rest vom Multikabel-Verkaufserlös
Zu 2. Man versucht, eine außergerichtliche Einigung mit Apollo zu erzielen.
Ergebnis: Man einigt sich auf eine Zahlung in Höhe von 400 Mio €, die durch eine neue Kreditvereinbarung (400 -50 Rest aus MK-Verkauf = 350 Kreditsumme) zu 5 – 6% p.a. geleistet wird.
geschätztes PRC-Ebita 2005 ohne Multikabel ca. 65 Millionen €
[b][green]65 Millionen € * 10 = 650 Mio € - 350 Mio € (neuer Kredit) = 300 Mio € / 19,8 Mio Aktien = 15 € pro Aktie
Außerdem würde PrimaCom ab diesem Zeitraum (ohne Steigerung des EBITDA) jedes Jahr ca. 50 Millionen Euro verdienen, was pro Jahr ein Gewinn von 2,50 Euro pro Aktie wären.(!)[/b][/green]
[b][u]Dass die Senior Banken PrimaCom einen neuen Kredit zur Verfügung stellen, kann man aus dem aktuellen Geschäftsbericht deuten:[/b][/u]
[i]
„ In der Folge verfolgte die Gesellschaft einen Restrukturierungsplan, der den Verkauf der 100%igen Tochtergesellschaft Multikabel vorsieht, um die Erlöse dazu zu benutzen, die derzeite Senior Loan zurückzuzahlen und eine neue erstrangige Kreditvereinbarung für das deutsche Geschäft einzugehen, sowie die Erlöse dazu zu benutzen, das Secound Secured Loan zu kaufen.“ [/i]
(Geschäftsbericht 2004, Seite 103)
[b][u]Zur Hintergrundgeschichte für Leute, die Primacom bisher noch nicht so gut kennen:[/b][/u]
Die Primacom AG, welche seit 1999 in Frankfurt (WKN:
625910) und New York börsennotiert ist, betreibt in erster Line Kabelfernseh- und Breitkabelnetze. (nähere Informationen:
www.primacom.de) Ihr Amtssitz ist Mainz. Insgesamt besitzt sie am 01. Januar.2005 1.427.418 Kunden. Durch den Kauf im September 2000 der niederländischen Firma N.V. Multikabel ist sie neben Deutschland auch in den Niederlanden tätig. Gerade diese Übernahme brachte die Primacom AG in große Finanznöte (worauf später genau eingegangen wird).
„Das Grundkapital der Primacom AG ist eingeteilt in 19.798.552 Inhaber Stammaktien. Die zum Dezember 2004 aktuelle Aktionärsstruktur stellt sich nach Angaben der Primacom AG wie folgt dar:
Liberty Media Corporation (Liberty, UPC, UGC, UGCE) 4.950.039 Aktien 25,00 %
Herr Wolfgang Preuß 2.695.413 Aktien 13,61 %
Vorstand/Aufsichtsrat (ohne Herrn Wolgang Preuß) 218.199 Aktien 1,10 %
Streubesitz
§ 11.986.103 Aktien 60.54%
Inhaberstammaktien insgesamt 19.798.552 Aktien 100,00 %“
§
[b]Der Großaktionär Preuß wurde in der Aufsichtsratsitzung vom 30. Juni 2004 in den Vorstand der Primacom AG berufen. Seitdem ist er Vorstandsvorsitzender.[/b]
[b][u]Momentane Kredite: [/u][/b]
§
§1. Kredit: Senior Banken 498,9 Millionen €; Zinssatz 4,4 %
§also pro Jahr: ca. 21,95 M. €
§2. Kredit: SSL (Second Secured Facility) 491,1 Millionen €; Zinssatz (20%)
Zinsen werden ab dem 01.Januar 2005 vorläufig nicht mehr gezahlt.(!)
(Zahlen per 31. Dezember 2004)
[i]„Das Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen (EBITDA) fiel im Geschäftsjahr 2004 gegenüber dem Vergleichszeitraum 2003 um 3,0 Prozent auf 103,7 Mio. Euro.
Im Geschäftsjahr 2004 wurden das EBITDA und das Betriebsergebnis negativ beeinflusst durch Kosten von 9,5 Mio. Euro wegen der laufenden Bemühungen der Gesellschaft, eine finanzielle Restrukturierung zu erreichen. Von den 9,5 Millionen Euro entfallen 6,5 Millionen Euro auf Entschädigungen durch PrimaCom an die Banken im Zusammenhang mit den erstrangig und zweitrangig besicherten Kreditfazilitäten. Darin enthalten sind Kosten der jeweiligen Bankgruppen für ihre rechtliche und wirtschaftliche Beratung sowie Kosten der eigenen Rechtsberater von PrimaCom. Die verbliebenen 3,0 Millionen Euro entstanden im Zusammenhang mit der durch die Hauptversammlung der Gesellschaft im Juni 2004 beauftragten Sonderprüfung und beinhalten die Kosten einer Sonderprüfung bezüglich Überschuldung sowie Kosten der Vertragsauflösung aufgrund des Wechsels eines Satellitenbetreibers.“ [/i]
(Adhoc, 29.04.05)
[b][u]Zum Hintergrund: [/b][/u]
[i]
"JP Morgan Chase war ursprünglich Aktionär der PrimaCom. Als es der Gesellschaft, die über ein durchweg gesundes operatives Geschäft verfügt, noch gut ging, trennte sich JP Morgan Chase von ihrer Aktienbeteiligung und versuchte nach Ansicht der SdK fortan, PrimaCom durch überteuerte Kredite, knebelnde Vertragsbedingungen und extreme hohe Gebühren und Beraterkosten \"kaputt\" zu finanzieren.
Der dreiste Plan sah nach Ansicht der SdK vor, das Geschäft der dann quasi insolventen Gesellschaft wieder billigst zu übernehmen. Die Sonderprüfung ergab weiter, dass der Vorstand Sondervorteile und Bonuszahlungen in Millionenhöhe erhalten hätte, wenn es zu dem für die Aktionäre extrem nachteiligen Geschäft gekommen wäre. Zudem war vorgesehen, dass die UPC/Liberty Gruppe, die mit rund 25 Prozent größter Aktionär der PrimaCom ist, die niederländische PrimaCom Tochter Multikabel zu Konditionen hätte erwerben dürfen, die nach Auffassung der SdK rund 100 Mio. Euro unter den marktüblichen Preis gelegen hätten.
[b][green]Durch das Engagement der SdK und des Großaktionärs Wolfgang Preuß konnte das Vorhaben auf der Hauptversammlung verhindert und der Vorstand durch einen neuen ersetzt werden, der das Vertrauen der Aktionäre genießt.[/b][/green]“[/i]
(SdK, 22.12.2004)
Der alte Vorstand hatte also einen Vertrag ausgehandelt, der den Verkauf der ganzen Primacom Management GmbH mit sämtlichen Beteiligungen, also des gesamten operativen Geschäfts der Primacom-Gruppe, zum Inhalt hatte. Als Gegenzug sollte Primacom fast vollständig von ihren gegenwärtigen Schulden befreit werden. Außerdem sollte nach Abschluss der Auflösung der Gesellschaft der Barkaufpreis von 5 Millionen Euro in voller Höhe zur Verteilung an die Aktionäre zur Verteilung stehen. (also 0,25 € pro Aktie). Dem Übernahmevertrag (der PSA heißt) auf der Hauptversammlung am 08. Juni 2004 wurde nicht zugestimmt. Jedoch wurde stattdessen eine Sonderprüfung beantragt, die von Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und Steuerberater erarbeitet wurde ([u]Unternehmen: LKC[/u]).
[b][u]Es sollten 5 Fragen überprüft werden:[/b][/u]
1. [i]„Es soll untersuch werden, ob Vorstand und Aufsichtsrat im Hinblick auf den abgeschlossenen PSA, dem wir heute unter TOP 5 zustimmen sollen, ihren Sorgfaltspflichten nachgekommen sind.“[/i]
(Seite 4, LKC)
[i]„Sorgfaltspflichtverletzungen des Aufsichtsrats im Zusammenhang mit seiner Zustimmung zum PSA sind nach unseren Prüfungsfeststellungen nicht ersichtlich.“[/i]
(Seite 6, LKC)
2. [i]„Es soll insbesondere geprüft werden, ob Liberty oder UPC in diesem Zusammenhang Sondervorteile gewährt oder in Aussicht gestellt worden sind. Daher soll vor allem untersucht werden, ob es bereits Absprachen im Hinblick auf den Verkauf von Unternehmensbestandteilen, hier vor allem Multikabel, gibt.“[/i]
(Seite 6, LKC)
[i]„Die Durchsicht der Sonderprüfern überlassenen Unterlagen und die Auswertung von körperlichem und elektronischem Schriftverkehr führte nicht zu der Erkenntnis, dass neben der vorgesehenen – aber nicht durch die PrimaCom AG selbst oder durch eine von dieser beeinflussbaren Gesellschaft durchzuführenden – Veräußerung der Tochtergesellschaft Multikabel an die Liberty/UGC/UPC-Gruppe Sondervorteile an Aktionäre der Gesellschaft im Zusammenhang mit dem PSA vorgesehen waren oder versprochen worden sind.“ [/i]
(Seite 6, LKC)
3. [i]„Es soll weiter geprüft werden, ob die Second Secured Facility sittenwidrig ist, insbesondere im Zusammenhang mit den hohen Beraterkosten.“ [/i]
(Seite 7, LKC)
[u][b]Nachfolgend stellen wir die entsprechenden rechtlichen Folgerungen bei der Beurteilung der Sittenwidrigkeit nach deutschem Recht für zwei verschiedenen Konstellationen dar, deren Eintritt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht wahrscheinlich ist:[/b][/u]
[i]"Das Second Secured Facility Agreement ist unter Zugrundelegung der deutschen Rechtsordnung sittenwidrig.
In dem Second Secured Facility Agreement ist jedoch die Anwendung englischen Rechts vereinbart. Die Prüfung der Wirksamkeit der Wahl der englischen Rechtsordnung beurteilt sich nach englischem Recht. Diese Rechtswahl ist nach unserer Auffassung wegen des hier gegebenen Bezuges zum englischen Rechtskreis (Banken) anzuerkennen.
Die Anwendung englischen Rechts kann jedoch teilweise durch die grundlegenden Wertungen der deutschen Rechtsordnung („Ordre-public-Grundsatz“) durchbrochen werden, so dass trotz der vertraglichen Rechtswahl die deutsche Rechtsordnung und deren Maßstäbe auf die Sittenwidrigkeit eines Kreditvertrages anzuwenden sind.
Die deshalb auf das Second Secured Facility Agreement anzuwendenden Grundwertungen zur materiellrechtlichen Sittenwidrigkeit werden jedoch durch die Gerichtsstandsvereinbarung überlagert. Danach sind Rechtsstreitigkeiten in Bezug auf das Second Secured Facility Agreement durch die PrimaCom Gruppe vor englischen Gerichten zu führen. In einem Feststellungsverfahren kann u.E. gleichwohl die Unwirksamkeit der Gerichtsstandsvereinbarung vor einem deutschen Gericht geprüft werden. Die Gerichtsstandsvereinbarung ist eine sog. „hinkende“ Gerichtsstandsvereinbarung, weil die Gerichtsstandsvereinbarung lediglich zugunsten der darlehensgebenden Banken dahingehend geschlossen wurde, dass die geregelte Zuständigkeit (d.h. die Zuständigkeit der englischen Gerichte) für die darlehensgebenden Banken eine fakulative und für die PrimaCom AG eine ausschließliche ist. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass im vorliegenden Fall aufgrund der durch die Gerichtsstandsvereinbarung bewirkten prozessualen Ungleichbehandlung der Vertragsparteien die Unwirksamkeit der „hinkenden“ Gerichtsstandsvereinbarung festgestellt wird.
Die Durchsetzung der Wertung, dass das Second Secured Facility Agreement nach deutschem Recht sittenwidrig ist, hängt maßgeblich davon ab, in welchem Land eine Klage in Bezug des Second Secured Facility Agreement zuerst rechtshängig wird, da sich daraus unterschiedliche Prüfungsmaßstäbe hinsichtlich der Einwirkungsintensität der deutschen Rechtsordnung und damit auch der nach deutscher Wertordnung vorliegenden Sittenwidrigkeit des Kreditvertrags geringer ausgeprägt, weil in diesem Fall die Wertungen zur Sittenwidrigkeit durch den Grundsatz überlagert werden, dass ausländische Gerichtsentscheidungen grundsätzlich anzuerkennen sind.
Würde keine englische gerichtliche Entscheidung vorliegen, die in Deutschland anerkannt werden müsste, sondern würde ein deutsches Gericht die Sittenwidrigkeit des Second Secured Facility Agreement im Rahmen eines Erstprozesses überprüfen, d. h. die Gerichtsstandsvereinbarung wäre unwirksam, so wäre Art. 6 EGBGB als Maßstab des inländischen Ordre-Public zu prüfen. Das Second Secured Facility Agreement verstößt u.E. gegen den deutschen Ordre-public-Grundsatz gemäß Art. 6 EGBGB, weil die Höhe der Zinssätze, in denen die Kreditvermittlungskosten und Bearbeitungsgebühren zu berücksichtigen sind, die Vereinbarung von Zinseszinsen sowie zusätzlich von Verzugszinsen und die knebelnden Vertragsbedingungen zu Lasten der PrimaCom AG und der PrimaCom Management GmbH sowie die mögliche Gefährdung außerstehender Gläubiger gegen § 138 BGB sowie gegen § 248 BGB verstoßen.
Es ist uns zwar keine Rechtssprechung bekannt, die einen vergleichbaren grenzüberschreitenden Sachverhalt (Deutschland-England) zum Gegenstan hatte, aber es ist durchaus möglich, dass ein deutsches Gericht als Rechtsfolge des Verstoßes gegen Art. 6 EGBGB i.V.m. §§ 138, 248 BGB im Sinne der BGH-Rechtssprechung zu reinen Inlandssachverhalten entscheiden würde, dass das Darlehen unter dem Second Secured Facility Agreement der PrimaCom AG bis zu dem Zeitpunkt belassen wird, in dem es bei Gültigkeit des Vertrages zurückzuzahlen wäre, ohne für die Zeit der Überlassung der Darlehensvaluta Zinsen fordern zu können. Der Rückzahlungszeitpunkt ist der 31. März 2010.
Würde eine englische gerichtliche Entscheidung vorliegen, die in Deutschland anerkannt werden müsste, so wäre die Rechtsfolge eines Verstoßes gegen den deutschen Ordre-public die Ablehnung der Anerkennung der ausländischen Entscheidung gemäß Art. 34 Nr.1 EuGVVO. Der anerkennungsrechtliche Ordre-public (Art. 34 Nr. 1 EuGVVO) ist restriktiver als der kollisionsrechtliche Ordre-public (Art. 6 EGBGB). Vor diesem Hintergrund ist es problematisch, ob ein deutsches Gericht im Rahmen eines Anerkennungsverfahrens in vollständiger Ausführlichkeit die Sittenwidrigkeit des Second Secured Facility Agreement prüfen würde. Gemäß Art. 36 EuGVVO darf eine ausländische Gerichtsentscheidung keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden (Verbot der révision au fond.) Nichtsdestotrotz kann u.E. im Anerkennungsverfahren der Einwand der Sittenwidrigkeit des Second Secured Facility Agreement gemäß §138 BGB vorgetragen werden. Ob der Einwand erfolgreich sein wird, wird das deutsche Gericht im Anerkennungsverfahren rechtskräftig entscheiden.“ [/i]
(Seite 8-10, LKC)
4. [i]„Es soll geprüft werden, ob sich Kreditgeber treuwidrig verhalten, wenn sie statt einer Wandlung in Geschäftsanteile der PrimaCom Management GmbH den Abschluss des PSA fordern.“ [/i]
(Seite 10, LKC)
[i] „Die Grundsätze eigenkapitalersetzender Darlehen bzgl. Der PrimaCom Management GmbH sind auf die Kredite der PrimaCom Management GmbH anwendbar. § 30 Abs. 1 GmbHG ist einschlägig, so dass das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft an Apollo und JP Morgan nicht ausgezahlt werden darf (Rückzahlungsverbot). Die Rückzahlung ist ausgeschlossen, soweit und solange die Mittel zum Ausgleich einer Unterbilanz und auch weitergehender Überschuldung dienen. Grundsätzlich erstreckt sich das Verbot nicht auf einen darüber hinausgehenden Darlehensbetrag. Ohne Berücksichtigung insolvenzrechtlicher Vorschriften ist eine Rückforderung also ausgeschlossen, soweit und solange die Rückzahlung zu einer Minderung des satzungsmäßigen Stammkapitals führen würde. Zinsansprüche laufen weiter, dürfen aber ebenfalls nicht geltend gemacht werden. Die Verwertung von Sicherheiten muss unterbleiben. Die PrimaCom Management GmbH befindet sich in einer Krise, so dass die Verpflichtungen aus dem Second Secured Facility Agreement für die Dauer der Krise gestundet sind. Gemäß §31 Abs. 1 GmbH müssen Zahlungen, welche dem Rückzahlungsverbot gemäß § 30 GmbHG zuwider geleistet sind, der Gesellschaft erstattet werden (Erstattungsanspruch).“[/i]
(Seite 11, LKC)
5. [i]„Es soll geprüft werden, ob eine Ad-hoc-Mitteilungspflicht schon am 16.02.2004 bestand, und wann die Verlustanzeige nach $ 92 Abs. 1 AktG hätte erfolgen müssen.“ [/i]
(Seite 13, LKC)
[i]"Der Vorstand ist „seiner Pflicht aus § 92 Abs. 1 AktG ordentlich und gewissenhaft nachgekommen.“ [/i]
(Seite 14, LKC)