Der Verlag ging davon aus, dass der deutsche Auslandsgeheimdienst seit 2020 über Informationen und Auswertungen zum Ursprung des Virus in einem chinesischen Labor verfügt habe. Auch die Bundesregierung habe derartige Kenntnisse gehabt, so die Argumentation. Der Verlag wollte unter anderem wissen, wann der BND entsprechende Informationen an das Kanzleramt weitergegeben habe.
Das Bundesverwaltungsgericht entschied, dass dem presserechtlichen Auskunftsanspruch überwiegende öffentliche Interessen entgegenstünden. Der BND habe plausibel dargelegt, dass die Auskünfte seine Funktionsfähigkeit und die auswärtigen Interessen Deutschlands beeinträchtigen können. Es wären Rückschlüssen auf Quellen möglich, und es könnten sich Auswirkungen auf die diplomatischen Beziehungen zu China ergeben./bz/DP/jha
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