KARLSRUHE (dpa-AFX) - Handelt es sich bei Birkenstock
Birkenstock sah in den mutmaßlichen Nachahmungen eine Verletzung des Urheberrechts. Denn das Modeunternehmen mit Hauptsitz in Linz am Rhein in Rheinland-Pfalz hält seine Sandalen für geschützte Werke der angewandten Kunst. Am Oberlandesgericht Köln hatte es mit seinen Klagen zuletzt keinen Erfolg. Die Schuhe erfüllten nicht die Anforderungen an ein Werk, so das Gericht. Eine künstlerische Leistung sei nicht feststellbar.
Nach erster Einschätzung des BGH habe das OLG bei seiner Bewertung die richtigen Maßstäbe angesetzt, erklärte der Vorsitzende Richter, Thomas Koch, in der mündlichen Verhandlung. Es habe für die Definition eines Werkes der angewandten Kunst zutreffend eine bestimmte Gestaltungshöhe gefordert. Die Darlegungslast für einen Urheberrechtsschutz liege beim klagenden Hersteller.
Der Anwalt aufseiten Birkenstocks widersprach. Das OLG habe einen Kunstbegriff zugrunde gelegt, der deutlich über die Definition in der bisherigen Rechtsprechung von BGH und EuGH hinausgehe. Es habe darauf abgestellt, dass Kunst zweckfrei sein müsse und keine ökonomischen Ziele verfolgen dürfe. Es könne aber nicht sein, dass ein Gegenstand nur deswegen keine Kunst sei, weil er sich gut verkaufen soll.
Das Urheberrecht gibt dem Schöpfer die exklusiven Nutzungsrechte an seinem Werk. Der Schutz bleibt bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers bestehen. Anders als beim Designrecht braucht es keinen formalen Eintrag in ein Register./jml/DP/men
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