In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Greenvironment PLC, Taubenstr. 20 - 22, 10117 Berlin, ist gemäß § 21 InsO am 20.09.2012 um 11.45 Uhr angeordnet worden: vorläufige Insolvenzverwaltung; vorläufiger Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Christian Köhler-Ma, Kurfürstendamm 26a, 10719 Berlin. Verfügungen d. Schuldner/in sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Untersagung und Einstellung der Zwangsvollstreckung ins bewegliche Vermögen.
AZ: 36g IN 3929/12
Berlin, 21. September 2012
Amtsgericht Charlottenburg
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Greenvironment PLC, Taubenstr. 20 - 22, 10117 Berlin, wird der Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 20.9.2012 heute um 9.45 Uhr dahingehend abgeändert, dass es unter Ziffer 3 und Ziffer 5 des Beschlusses lautet: 3. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat das Vermögen der Schuldnerin zu sichern und zu erhalten, das Unternehmen, das die Schuldnerin betreibt, bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortzuführen, soweit nicht das Insolvenzgericht einer Stilllegung zustimmt, um eine erhebliche Verminderung des Vermögens zu vermeiden, § 22 InsO. 5. Es wird gemäß §§ 21 Abs. 2 Nr. 2, 22 Abs. 1 Satz 1 InsO der Schuldnerin ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt.
AZ: 36g IN 3929/12
Berlin, 30. Oktober 2012
Amtsgericht Charlottenburg
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Über das Vermögen der Greenvironment PLC, Amtsgericht Charlottenburg HRB129789, Taubenstr. 20 - 22, 10117 Berlin, ist am 01.11.2012 um 13.00 Uhr das Hauptinsolvenzverfahren eröffnet worden.
Verwalter: Rechtsanwalt Christian Köhler-Ma, Kurfürstendamm 26a, 10719 Berlin
Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) sind beim Insolvenzverwalter schriftlich bis zum 31.01.2013 anzumelden.
Termin zur Gläubigerversammlung, in dem auf der Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird (Berichtstermin).
Er dient zugleich der Beschlussfassung der Gläubiger über die Beibehaltung des ernannten oder Wahl eines neuen Verwalters (§ 57 InsO), Wahl oder Beibehaltung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO), Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO) und gegebenenfalls über die nachfolgend bezeichneten Gegenstände:
Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§ 100 InsO),
Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
Besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters; insbesondere Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert (§ 160 InsO),
Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder
Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 162 InsO),
Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
Gerichtliche Auflagen an den Insolvenzverwalter (§ 58 Abs. 1 InsO),
Antrag auf Anordnung oder Aufhebung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§§ 271, 272 InsO)
sowie unter Umständen
Anhörung über eine Verfahrenseinstellung mangels Masse (§ 207 InsO).:
20.12.2012, 09.10 Uhr,
im Amtsgericht Charlottenburg, Amtsgerichtsplatz 1, 14057 Berlin, II. Stock Saal 218.
Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil (Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters als erteilt (§ 160 Abs. 1 S. 3 InsO).
Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Prüfungstermin):
28.03.2013, 09.50 Uhr,
im Amtsgericht Charlottenburg, Amtsgerichtsplatz 1, 14057 Berlin, II. Stock Saal 218.
Gläubiger, deren Forderungen im Prüfungstermin festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung über den Ausgang des Prüfungstermins.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder Rechten der Schuldnerin beanspruchen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO). Dem Verwalter sind die Zustellungen übertragen worden (§ 8 Abs. 3 InsO).
AZ: 36g IN 3929/12
Berlin, 6. November 2012
Amtsgericht Charlottenburg
(www.insolvenzbekanntmachungen.de)