von Biokraftstoffen davon aus, dass insbesondere die Gewinnung in der
Gemeinschaft unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Nachhaltigkeit derzeit
so teuer ist, dass die Konkurrenzfähigkeit noch nicht gegeben ist. Deswegen
werden bisher sämtliche steuerlichen Entlastungsmaßnahmen der einzelnen
Mitgliedsstaaten genehmigt.
Auch das BiokraftQuG enthält zahlreiche derartige Regelungen, die lediglich
den Bereich der Zumischungen von der steuerlichen Entlastungsmöglichkeit
ausnehmen.
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Dafür gibt es indes keinen sachlichen Grund.
Soweit geltend gemacht wird, es sei aus Gründen des Subventionsabbaus bzw.
der Haushaltskonsolidierung erforderlich, die bisherige steuerliche Förderung,
auch in Form der Abschmelzung durch das Energiesteuergesetz, kurzfristig und
vollständig rückgängig zu machen, überzeugt dies nicht.
Bei der im Bundestag geführten Biospritdebatte vom 20. September 2007
(Plenarprotokoll) erklärte der Bundestagsabgeordnete Schindler, dass vor der
Abstimmung über das BiokraftQuG keine Berechnungen dahingehend vorgelegen
hätten, mit welchen steuerlichen Ausfällen zu rechnen wäre, falls die
Entwicklung bei Biodiesel (das ist allerdings nicht identisch mit D-diesel)
weitergehen würde wie bisher. Man habe vielmehr die Investitionsbereitschaft
dringend bremsen wollen, zumal auch in Ungarn und Frankreich für den
deutschen Biokraftstoffmarkt produziert würde. Es habe sich gezeigt, dass die
Mineralölkonzerne die für die Erfüllung der Beimischungsquote erforderlichen
Mengen an Biokraftstoff aus billigen Importen decken würden, wobei
hinreichend bekannt sei, dass in den Herkunftsländern nicht unter Berücksichtigung
des Nachhaltigkeitsgrundsatzes gewirtschaftet würde.
Nach Angaben der Bundestagsabgeordneten Frau Dr. Christel Happach-Kasan
in dieser Debatte stammen bereits 50 % der Biokraftstoffquote aus Importen
aus dem Ausland. Von den 50 Anlagen zur Herstellung von Biodiesel, die unter
anderem durch erheblichen Einsatz von öffentlichen Geldern geschaffen worden
seien, wäre bereits die Hälfte der Kapazität stillgelegt. Im Übrigen würden
die theoretisch entgangenen Einnahmen durch die Steuer durch reale Steuereinnahmen
durch die wirtschaftlichen Aktivitäten der Biokraftstoffbranche
ausgeglichen.
Der Abgeordnete Schindler wies weiter darauf hin, dass die Bioäthanolanlage
in Schwedt ihren Betrieb einstelle, wobei Fördermittel in Millionenhöhe auf
diese Art und Weise verloren gingen. Er plädierte für eine Korrektur der zu
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rigiden Beschlüsse, die seitens des Bundestages gefasst worden seien, wobei
allerdings auf die Situation in der Koalition und die Interessen der Mineralölwirtschaft
Rücksicht zu nehmen wäre.
Aus den Wortbeiträgen dieser parlamentarischen Diskussion ist zu erkennen,
dass die Begründung, die Rückführung der steuerlichen Begünstigung sei zur
Haushaltskonsolidierung notwendig, nicht schlüssig ist.
Die getroffene Regelung der uneingeschränkten steuerlichen Belastung von mit
anderen Energieerzeugnissen, die nicht ihrerseits Biokraftstoffe sind, vermischten
Biokraftstoffen steht mithin nicht mit den Vorgaben der Biokraftstoffrichtlinie
in Einklang.
Die Zweifel an der Vereinbarkeit einer nationalen Bestimmung mit dem höherrangigen
Recht der Gemeinschaft führt dazu, dass ernstliche Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der auf dieser nationalen Bestimmung beruhenden Verwaltungsentscheidungen
bestehen. Dem Antrag war daher stattzugeben.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner gemäß § 135 Abs. 1 FGO zu
tragen.
Der Senat hat die Beschwerde zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche
Bedeutung hat.
Datei:
Erfassungsdatum: 07/11/2007
Ciao